Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollwert für aus China eingeführte Billigschuhe
Leitsatz (amtlich)
Legt ein Hauptverpflichteter die Durchschrift einer Handelsrechnung und des entsprechenden Kaufvertrages über die Einfuhr von Schuhen aus China vor, und wird weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, erbringen diese Beweis auch für die Höhe des Kaufpreises im Sinne des Transaktionswertes gemäß Art. 29 Zollkodex.
Unbeschadet der Regelung des Art. 181 a ZK-DVO kann dieser Beweis durch Feststellungen des Hauptzollamtes erschüttert werden. Hierzu reicht aber nicht die Vorlage einer Exportstatistik, die nur Durchschnittspreise abbildet und nicht nach unterschiedlichen Qualitätsstufen differenziert.
Normenkette
ZK Art. 29; ZKDV Art. 181a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin, eine Spedition, war Hauptverpflichtete eines am 08.05.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren 2.065 Kartons Damenschuhe aus 100 % PU, angemeldet unter der Codenummer 6402999890, von einem Versender in China zu einem Empfänger, der Firma A, in der Slowakei befördert werden. Bestimmungsstelle war das Zollamt B in der Slowakei.
Mit Schreiben vom 11.06.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Abgangsstelle, dem Zollamt Hamburg-1, bisher kein Nachweis über die Beendigung des Versandverfahrens vorliege. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 23.07.2007 die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Nach erneuter Aufforderung teilte die Klägerin mit, die Firma A habe die Versandverfahren nicht abgeschlossen, sie habe keinen Kontakt zu dieser Firma und wisse nicht, wo die Ware sich derzeit befände. Sie legte eine Handelsrechnung vor, die vom chinesischen Lieferanten ausgestellt worden war. Danach waren für 24.780 Paar Damenschuhe 3.717 US-Dollar, je Paar also 0,15 US-Dollar zu zahlen (Blatt 13 Heft I). Die Lieferung erfolgte CIF Hamburg.
Der Beklagte zweifelte den angegebenen Wert nach Art. 181 a ZK-DVO an, da der angegebene Preis von 0,15 US-Dollar für ein Paar Damenschuhe nicht kostendeckend erscheine und bat um Vorlage weiterer Unterlagen. Dem kam die Klägerin nicht nach.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.01.2008 setzte der Beklagte daraufhin Zoll in Höhe von 11.238,78 € und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 14.905,33 € mithin insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von 26.189,11 € fest. Die Einfuhrabgaben seien wegen der fehlenden Wiedergestellung durch den Hauptverpflichteten entstanden. Da die Zweifel am angegebenen Zollwert nicht hätten ausgeräumt werden können, sei dieser nach Art. 31 ZK auf Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelt worden. Danach betrage der Preis für Schuhe der Codenummer 64029900 je Paar 3,68 US-Dollar, insgesamt also 91.190,40 US-Dollar bzw. 67.165,35 €.
Am 05.05.2008 legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Zur Begründung legte sie unter anderem eine Handelsrechnung über 14.004 Paar Damenschuhe vor, bei der es sich um eine vergleichbare Ware handeln solle. Danach beträgt der Kaufpreis in China 0,22 US-Dollar je Paar. Die Klägerin reichte weitere Unterlagen über die Einfuhr von Schuhen zum Nachweis des Zollwertes zur Akte. Dabei handelte es sich u. a. um Sportschuhe in Mengen, die nicht unbedingt der streitgegenständlichen Einfuhr entsprechen. Die Klägerin bat, dies bei der Zollwertberechnung nach Art. 30 ZK zugrunde zu legen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2008 zurückgewiesen. Durch die fehlende Wiedergestellung sei die Ware gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Als Hauptverpflichtete gemäß Art. 96 ZK sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Ware zu gestellen. Da sie dies versäumt habe, sei sie Zollschuldnerin geworden. Die in der vorgelegten Handelsrechnung angegebenen Preise stünden in deutlichem Missverhältnis zu einem an Hand einer Risikoanalyse gewonnenen Wert einer vergleichbaren Ware. Ein Wert von 0,15 US-Dollar je Paar sei auch deshalb unrealistisch, weil er angesichts der Lieferbedingungen CIF auch die Transportkosten von China nach Hamburg enthielte. Hinsichtlich der Risikoanalyse sei auf das Risikoprofil Nr. .../.../... und die darin aufgeführten durchschnittlichen Exportpreise aus der Exportstatistik Chinas zurückgegriffen worden. In diesen durchschnittlichen Exportpreisen seien sowohl hochwertige als auch minderwertige Waren erfasst. Der Durchschnittspreis betrage im maßgeblichen Zeitpunkt 3,68 US-Dollar = 2,71 € je Paar. Eine Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 lit. a) und b) ZK scheide aus, da diese Methode voraussetze, dass die gleichen oder gleichartige Waren zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren aus dem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt worden seien. Daran fehle es hier. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ließen ...