rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Eigentümers einer nießbrauchsbelasteten Wohnung als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für eine Immobilie tätigt, deren Nutzung einer anderen Person zusteht, beispielsweise aufgrund eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts, fehlt es regelmäßig an einer hinreichend konkreten Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
2. Allein das fortgeschrittene Alter der nießbrauchberechtigten Personen noch keinen ausreichenden (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen Aufwendungen und möglichen späteren Einkünften des Nießbrauchverpflichteten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Woh- nung, die mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht belastet ist.
Mit notariellem Erbschaftskauf- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 13.08.1993 er- warb der Kläger (unter anderem) eine Eigentumswohnung in A. Diese Wohnung ist mit einem lebenslänglichen Nießbrauch zugunsten von Frau X belastet. Einer Mitteilung des Amtsgerichts B in ... vom 18.03.2002 zufolge wurde die Nießbrauchsberechtigte im Jahr 1933 geboren.
Mit den Steuererklärungen für die Streitjahre 2005 und 2006 machte der Kläger für die Eigentumswohnung in A Aufwendungen in Höhe von 1.672 € (für 2005) und 1.370 € (für 2006) geltend. Auf Nachfragen des Beklagten, wem die Einnahmen aus der Wohnung zugerechnet würden, erklärte der Kläger, dass er derzeit keine Einnahme erziele und dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten handle. Der Rechtsvorgänger habe der Bewohnerin der Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Er selbst beabsichtige aber, die Wohnung nach deren Ableben zu vermieten.
Der Beklagte lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die Einkommens- teuer für 2005 wurde mit Bescheid vom 02.08.2007 auf 31.893 € festgesetzt, die Einkommensteuer für 2006 mit Bescheid vom 02.10.2008 auf 24.447 €.
Dagegen legte der Kläger am 20.08.2007 (für 2005) und am 08.10.2008 (für 2006) Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 21.04.2009 wies der Beklagte darauf hin, dass einerseits eine Vermietung der betreffenden Wohnung in den Streitjahren aufgrund des bestehen- den Nießbrauchsrechts tatsächlich nicht möglich gewesen sei und andererseits die Entscheidung, die Wohnung künftig zu vermieten, von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhänge. Vorweggenommene Werbungskosten könnten somit nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger äußerte sich zu diesem Schreiben trotz wiederholter Fristverlängerung seitens des Beklagten nicht.
Mit Änderungsbescheiden vom 28.04.2009 setzte der Beklagte - wegen hier nicht streitiger Punkte - die Einkommensteuer für 2005 auf 31.515 € und die Einkommensteuer für 2006 auf 24.881 € fest.
Mit Entscheidung vom 30.06.2009 wies der Beklagte den Einspruch in dem hier streitigen Punkt als unbegründet zurück.
Der Kläger hat dagegen am 30.07.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass Aufwendungen für eine Immobilie, an der Nutzungsrechte eines Dritten bestünden, als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles ergebe, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Interesse zukünftiger Mieteinnahmen getragen habe. Im vorliegenden Streitfall habe er selbst zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Abgesehen davon, dass diese Wohnung für ihn und seine Familie viel zu klein sei, unterhalte er im 20 km entfernten Y einen Zweitwohnsitz in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 190 qm. Der Beweis des ersten Anscheins spreche somit für das Vorliegen einer Einkommenserzielungsabsicht. Die Höhe der streitigen Aufwendungen hat der Kläger nunmehr mit 1.608,97 € für 2005 und 1.938,90 € für 2006 beziffert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die geänderten Bescheide für 2005 und 2006 über Einkommensteuer vom 28.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2009 dahin gehend zu ändern, dass für die streitige Eigentumswohnung X-Straße in A Aufwendungen in Höhe von 1.608,97 € für 2005 und in Höhe von 1.938,90 € für 2006 als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten.
Dem Gericht haben zwei Bände Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).
Die Entscheidung ergeht nach § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 FGO durch den Berichterstatter und nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Ab...