Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für die Bedeutung eines Betriebszweiges und eines dafür überlassenen Grundstückes sind mit diesem Betriebszweig von der Betriebsgesellschaft erzielte Umsätze und der dafür nötige Arbeitsaufwand, nicht aber der damit erzielte Rohertrag im Vergleich zu anderen Betriebszweigen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.
Die damals aus den je zu 50 % beteiligten Gesellschaftern A und B bestehende Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 31.08.1994 das Grundstück X-Straße und vermietete es ab 01.09.1994 an die G GmbH, an der ebenfalls A und B je zur Hälfte beteiligt waren. Die G GmbH (damals noch Handel GmbH) erwarb zeitgleich mit der Anschaffung des Grundstücks durch die Klägerin am 31.08.1994 das im Objekt befindliche Inventar für 600.000 DM. Sie vermietete ihrerseits das Gebäude an die Freie und Hansestadt Hamburg, die in dem Gebäude vor allem Asylbewerber, z.T. aber auch Obdachlose unterbrachte. Die G GmbH übernahm dabei die Verwaltung des Objektes. Sie hatte im Haus für Ordnung zu sorgen, die Außenanlagen zu überwachen und sämtliche Reparaturen auszuführen.
Neben der Vermietung des Grundstücks war die G GmbH noch im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Sie erzielte Zinseinnahmen aus der Vergabe von Darlehen. In den Streitjahren 1994 bis 1996 umfasste die Vermögensverwaltung im Wesentlichen fünf Darlehen an Personen bzw. Firmen in den USA. Daneben erzielte sie geringe Umsätze aus dem Handel mit Geräten aller Art, der früher Hauptbetriebszweck der GmbH war. Die Umsatzsituation der G GmbH stellte sich in den Streitjahren wie folgt dar:
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Objekt X-Straße |
Darl./Zinserträge |
Gerätehandel |
1994 |
395.220,00 DM |
13.870,58 DM |
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1995 |
1.007.723,87 DM |
20.571,72 DM |
42.658,01 DM |
1996 |
720.420,00 DM |
212.297,05 DM |
(1994-1996) |
Nach neuem Vortrag der Klägerin im Erörterungstermin vom 02.07.2003 stellte sich die Situation bezüglich der aus den einzelnen Geschäftsfeldern erzielten Roherträge folgendermaßen dar:
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Objekt X-Straße |
Darlehen |
1994 |
Verlust |
nicht angegeben |
1995 |
162.000 DM |
64.000 DM |
1996 |
- 67.000 DM |
212.000 DM |
1997 |
57.000 DM |
ca.300.000 DM |
1998 |
- 7.000 DM |
230.000 DM |
Der Gesellschafter A verstarb 1998 und wurde von C, D und E beerbt. B verstarb 1999 und wurde von F beerbt.
Die Klägerin erklärte die von ihr erzielten Einnahmen aus der Vermietung des Objektes X-Straße als solche aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Außenprüfung beurteilte der Beklagte die Einkünfte aus dieser Vermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, weil er die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben ansah. Dementsprechend wurden die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit in den Bescheiden vom 31.08.1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1994 bis 1996 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Auf dieser Grundlage ergingen ebenfalls am 31.08.1999 Bescheide für 1994 bis 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer mit der Festsetzung von Gewerbesteuer. Die Klägerin legte hiergegen am 16.09.1999 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 19.06.2000 Klage erhoben.
Der Beklagte erließ unter dem 25.09.2000 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 bis 1996 und unter dem 26.09.2000 geänderte Gewerbesteuerbescheide für 1994 bis 1996. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.10.2000 die Einbeziehung dieser Bescheide in das Verfahren gemäß § 68 FGO alter Fassung FGO. Die GewSt-Bescheide für 1995 und 1996 wurden nochmals unter dem 08.11.2000 geändert. Insoweit beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2000 die Einbeziehung in das Verfahren.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung seien nicht erfüllt. Es läge lediglich die personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der G GmbH vor, nicht aber die sachliche Verflechtung. Das von der Klägerin an die G GmbH vermietete bebaute Grundstück sei keine wesentliche Betriebsgrundlage der G GmbH gewesen. Es fehle an einer besonderen Herrichtung des Grundstücks für die Bedürfnisse der G GmbH als Betriebsunternehmen. Das Grundstück habe auch keine besondere Bedeutung aufgrund seiner Lage für die Betriebsführung. Bezüglich der Bedeutung des Grundstücks für die G GmbH könne nicht auf die erzielten Umsätze abgestellt werden. Es müsse vielmehr auf den jeweiligen Rohertrag aus den einzelnen Geschäftsfeldern abgestellt werden. Dabei stelle sich die Vermietungstätigkeit als relativ unbedeutend dar. Die Vermietung des Gebäudes sei nicht Haupttätigkeit der Klägerin gewesen.
Die Klägerin beantragt, die GewSt-Bescheide für 1994 vom 26.09.2000 und für 1995 und 1996 vom 08.11.2000 aufzuheben sowie die Festste...