rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemezahlungen für den Rückbeziehungszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Soweit den Gesellschafter-Geschäftsführern auf Grund von nach Gründung der Gesellschaft auch für den Rückbeziehungszeitraum nach § 20 Abs. 7 UmwStG 1995 anteilig Tantieme gezahlt wurde, lagen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 7; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Gründungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind oder ob teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.1.1995 gegründet. Die Gesellschaftseinlagen wurden dadurch erbracht, dass die Gesellschafter die Vermögen dreier zwischen ihnen bestehender Offener Handelsgesellschaften im Wege der Verschmelzung durch Neugründung auf die GmbH übertragen haben. Entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung an den drei Offenen Handelsgesellschaften sind die Gesellschafter A mit 75.000 DM, B mit 75.000 DM und D mit 50.000 DM am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Alle drei Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Der Verschmelzung lag die gemeinsame Bilanz der drei Offenen Handelsgesellschaften zum 30.9.1994 als Schlussbilanz zu Grunde. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister erfolgte am ...6.1995. Die Klägerin hat ein abweichendes Geschäftsjahr vom 1.10. bis 30.9..
Laut einem Aktenvermerk vom 26.9.1994 beschlossen die Gesellschafter an diesem Tag die Umwandlung der drei Offenen Handelsgesellschaften mit Wirkung zum 1.10.1994. Es bestand darüber Einigkeit, dass die Errichtung der Gesellschaft vor einem Notar zu erfolgen habe, mit diesem Gesellschafterbeschluss jedoch eine verbindliche Erklärung zur Errichtung der Gesellschaft abgegeben worden sei. Hinsichtlich des Gesellschafters D wurde als "Absichtserklärung" aufgenommen, dass dieser noch für mindestens zwei Jahre der Gesellschaft zur Verfügung stehen werde und in dieser Zeit als Vergütung Arbeitslohn, Tantiemen und Gewinnausschüttungen pro Jahr erhalten werde, die den Betrag von 190.000 DM nicht überschreiten sollten. Mit den Gesellschafter-Geschäftsführern sollten Arbeitsverträge geschlossen werden. Weiter heißt es:
"Die Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer werden vorläufig wie folgt festgelegt:
Herr ... (A), |
monatlich brutto |
24.000 DM, |
Herr ... (B), |
monatlich brutto |
24.000 DM, |
Herr ... (D), |
monatlich brutto |
12.000 DM, |
Mit den Gesellschafter-Geschäftsführern schloss die Klägerin jeweils am 12.1.1995 Anstellungsverträge. Danach erhielten die Gesellschafter-Geschäftsführer A und B ein festes Jahresgehalt von 336.000 DM brutto, Pkw-Nutzung sowie eine Tantieme in Höhe von 22,5% des Jahresüberschusses vor ertragsabhängigen Steuern und vor Veränderung von Positionen, die aufgrund steuerlicher Wahlrechte gebildet werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer D erhielt ein festes Jahresgehalt von 168.000 DM brutto, Pkw-Nutzung und eine Tantieme von ebenfalls 22,5% des Jahresüberschusses. Jedoch waren seine Gesamtbezüge auf 190.000 DM pro Jahr begrenzt. Die Verträge sollten rückwirkend zum 1.10.1994 beginnen.
Entsprechend dieser Vereinbarung sind die Tantiemeansprüche für das Streitjahr von der Klägerin auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1.10.1994 bis 30.9.1995 ermittelt und eine Rückstellung in Höhe von 490.204 DM gebildet worden. Die Tantiemen sind in dem folgenden Wirtschaftsjahr ausgezahlt worden.
In 2000 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt. Die Betriebsprüferin kam in dem Betriebsprüfungsbericht vom 18.12.2000 zu dem Ergebnis, dass die Tantiemen insoweit nicht als Betriebsausgaben der Klägerin anerkannt werden könnten, als sie Zeiträume vor der Gründung der Klägerin im Januar 1995 beträfen. Die anteilig auf den Zeitraum 1.10.1994 bis 31.12.1994 entfallenden Tantiemeansprüche seien als Entnahme zu behandeln, da die Klägerin erst ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung zivilrechtlich wirksame Verträge mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für die Zukunft habe abschließen können. Dieser Würdigung schloss sich der Beklagte an und änderte den Körperschaftsteuerbescheid am 23.2.2001 in der Weise, dass dem Gewinn die anteiligen Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum 1.10.1994 bis 31.12.1994 in Höhe von 3/12 (122.550 DM) als Entnahmen hinzugerechnet wurden und setzte die Körperschaftsteuer für 1995 auf 184.683 DM fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20.3.2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid 1995 in der Weise, dass die Körperschaftsteuer auf 196.434 DM (99.375,20 EUR) festgesetzt wurde. Das zu versteuernde Einkommen wurde unverändert mit 507.485 DM, die Tarifbelastung mit unverändert 228.368 DM festgestellt. Die Körperschaftsteuerminderung wurde auf 39.768...