Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeit als Versicherungsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Das nur gelegentliche Vermitteln von Geschäftsbeziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler, die zum Abschluss von Versicherungsverträgen führen, entspricht weder dem Beruf eines Handelsvertreters noch seiner Tätigkeit und ist daher nicht nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerbefreit.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 11

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger aus einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler 1996 - 1998 steuerfreie Umsätze erzielt hat.

Der Kläger hat in seinen Umsatzsteuererklärungen der Vorjahre zur Art des Unternehmens "Schriftsteller", "Wissenschaftler", "Großforschungsbüro" angegeben.

Die unter der Bezeichnung Großforschungsbüro ausgeübte Betätigung bestand nach seinen eigenen Angaben seinerzeit im Wesentlichen darin, dass der Kläger Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik zu bestimmten Themenbereichen zusammenbrachte mit dem Ziel, Geschäftsideen zu entwickeln und auf den Weg zu bringen. Zu diesem Zweck fanden in seinem Haus, X-Weg, Veranstaltungen statt, zu denen er zu bestimmten Themen bzw. mehr oder weniger konkreten Geschäftsideen ausgewählte Personen einlud, vornehmlich Wissenschaftler, Vorstände von Wirtschaftsunternehmen, Politiker. Erwies sich eine Geschäftsidee als tragfähig, so wurden Folgeveranstaltungen durchgeführt, bei denen sich der Teilnehmerkreis allmählich reduzierte. Wenn eine solche Geschäftsidee konkrete Gestalt annahm und die Teilnehmer an der Verwirklichung feststanden, verhandelte der Kläger mit diesen über seine Vergütung für seine Initiatoren- bzw. Moderatorentätigkeit.

Mitte der 80er Jahre kam es auf Grund eines persönlichen Kontaktes zur Geschäftsverbindung des Klägers mit der Firma A KG aA. Dieses Unternehmen, ein großer international tätiger Versicherungsmakler, hatte Interesse daran, stets zu den vom Kläger veranstalteten Zirkeln eingeladen zu werden, um in Kontakt zu den Teilnehmern zu kommen. A leistete deshalb aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Kläger an diesen Zahlungen.

In einer zur Akte gereichten Aktennotiz vom 7. März 2006 (GA 57) hat der Kläger beispielhaft für seine weiteren Tätigkeiten ausgeführt, dass er jahrelang die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in verschiedenen Projekten beraten habe. Dabei sei er in Kontakt mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der B-Werke (B) gekommen, der mit EG-Fördermitteln marode ...Werke in EG-Ländern beraten bzw. technisch effizienter machen wollte. Der Kläger sei von ihm als formeller Berater engagiert worden. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit habe er B als Kunden für A gewonnen und die Verhandlungen über den Abschluss von Versicherungsverträgen geführt. Auch hierfür erhielt er Zahlungen von der Firma A, deren Höhe sie nach einem Prozentsatz ihrer eigenen Provisionen aus vermittelten Versicherungsleistungen bestimmte. Der Kläger erfasste von diesen Zahlungen einen Teilbetrag von zunächst jährlich DM 120.000, von 1995 bis 1996 DM 100.000 als Mieteinnahmen bei dem Grundstück X-Weg.

Nach einer Außenprüfung des Beklagten beim Kläger für die Jahre vor 1996 kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die bisher gemäß § 4 Nr. 8c UStG als umsatzsteuerbefreit behandelten Zahlungen umsatzsteuerpflichtig seien, weil der Kläger kein Versicherungsvertreter sei und keine Verträge vermittelt habe.

Der für die Vorjahre 1992 - 1995 (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) unter anderem wegen der Behandlung von Zahlungen durch A geführte Rechtsstreit (Finanzgericht Hamburg V 316/99) wurde einvernehmlich erledigt. Nachdem der Vorsitzende Richter des V. Senats darauf hingewiesen hatte, dass eine Anwendung von § 4 Nr. 8 UStG für die vom Kläger gegenüber A erbrachen Leistungen nicht in Betracht kommen dürfte, weil in dieser Leistungserbringung wohl keine Vermittlungstätigkeit im Sinne der Vorschrift zu sehen sein dürfte, hatte der Kläger in der Sitzung des V. Senats am 10. Februar erklärt, auf die weitere Rechtsverfolgung gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu verzichten.

Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit die Behandlung der Zahlungen von A an den Kläger in Höhe von DM 100.000 (27. August 1996), die der Kläger seinen eigenen Angaben nach aus Vermietung von Büroräumen erhalten hat, sowie in Höhe von DM 15.424,69 (23. Februar 1996), 11.058,58 (4. Februar 1997) und 10.249,14 (19. Januar 1998), die der Kläger als Einkünfte aus Versicherungsvermittlung bezeichnet.

Der Beklagte erließ am 3. April 2000 Umsatzsteuerbescheide für 1996 - 1998, in denen die streitigen Zahlungen als steuerpflichtige Umsätze behandelt wurden. Die Bescheide wurden weiterhin am 20.11.2000 und am 22. Juni 2005 geändert.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 - 1998 vom 3. April 2000 hat der Kläger am 28. April 2000 Einspruch eingelegt. Der Beklagte erließ am 22. Juni 2005 eine Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur weiteren Begründung na...

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