rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Umsätze aus der Verwaltung und Bestandspflege von Versicherungsverträgen durch Personen, die nur gelegentlich Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, sind nicht umsatzsteuerfrei.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 11; UStG§ 4 Nr. 10 Buchst. B; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, im Streitjahr 1989 steuerfreie Umsätze als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler tätigte.

Die Klägerin gibt in ihrem Gesellschaftsvertrag vom 22. März 1989 als Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung von Versicherungsbeständen sowie die Vermittlung von Versicherungsverträgen an. An der Klägerin ist zu 75 v. H. der … (Vereinigung) beteiligt. Gegenüber der Vereinigung hat sich die Klägerin in einem sog. Agenturvertrag vom 20. Dezember 1988 verpflichtet, gewisse der Vereinigung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags Nr. 924 aus dem Jahr 1968 mit der … (HM) auferlegte Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 3 des Agenturvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern und in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Weiter heißt es: Außer der Vermittlung neuer Versicherungen besteht die Aufgabe der Klägerin auch darin, „sich die Betreuung und Erhaltung des Versicherungsbestandes angelegen sein zu lassen und den Beitrags- und Spendeneinzug zu besorgen, soweit ihr dieser von der Vereinigung übertragen worden ist. Es obliegt ihr ferner, auch bei der Ermittlung und Feststellung von Versicherungsfällen insoweit tätig zu sein, als dies im Sinne der Bestandspflege und Mitgliederbetreuung den Umständen nach erwartet werden kann.” Nach § 4 des Agenturvertrags erhält die Klägerin für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Aufgaben aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag eine Pauschalprovision je 1.000 DM Versicherungssumme der abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen. Daneben erhält die Klägerin – nach ihren Angaben auch schon im Streitjahr – für die Verwaltung des Bestandes an Unfallversicherungen eine sog. Bestandspflegeprovision.

Nach dem vorgelegten Gruppenversicherungsvertrag zwischen der HM und der Vereinigung versichert die HM das Leben der Mitglieder des Kreisverbandes … und deren Ehegatten. Versicherungsnehmer für die Versicherungen, die auf dessen Leben und das des Ehegatten abgeschlossen sind, ist das einzelne Mitglied der Vereinigung (§ 1 des Gruppenversicherungsvertrags). Voraussetzung für die Durchführung des Gruppenversicherungsvertrags ist jedoch eine Mindestbeteiligung (vgl. § 3 des Gruppenversicherungsvertrags). Der Gruppenversicherungsvertrag umfaßt weiter für den Fall des Ablebens eines Versicherten durch Unfall eine beitragspflichtige Unfall-Zusatzversicherung (vgl. § 2 Nr. 3 des Gruppenversicherungsvertrags). Die Vereinigung beantragt in Vollmacht ihrer Mitglieder den Abschluß der einzelnen Versicherungen durch Einreichung von Listen (§ 4 des Gruppenversicherungsvertrags). Der gesamte Geschäftsverkehr wird grundsätzlich zwischen der Vereinigung und der HM ausgeführt (vgl. § 8).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Agentur- und den Gruppenversicherungsvertrag Bezug genommen.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1989 erklärte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Vereinigung auf der Grundlage des mit dieser geschlossenen Agenturvertrags steuerfreie Umsätze in Höhe von 1.176.000 DM. Der Beklagte (das Finanzamt) behandelte diese Umsätze jedoch als steuerpflichtig und setzte die Umsatzsteuer unter entsprechender Herausrechnung der Umsatzsteuer zunächst mit Bescheid vom 18. April 1991 auf 144.420 DM und mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 unter Berücksichtigung von Vorsteuern auf 64.930 DM fest.

Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung bei der Klägerin (vgl. Bericht vom 13. März 1992) setzte das Finanzamt schließlich mit weiterem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10. November 1992 die Umsatzsteuer 1989 auf 117.961 DM und zugleich Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 auf 5.624 DM fest. Dabei wurden noch Umsätze aus der Gruppenunfallversicherung in Höhe von 431.827 DM (brutto) der Besteuerung unterworfen. Steuerfrei behandelt blieben dagegen Umsätze in Höhe von 1.968 DM, denen insoweit unstreitig Vermittlungsleistungen der Klägerin gegenüber der Generalvertretung … zugrunde lagen.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß sie Versicherungsvertreter i. S. von § 92 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sei, da sie als Handelsvertreter damit betraut sei, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen; denn sie vermittle Lebensversicherungen der HM für Mitglieder der Vereinigung. Die Umsätze aus dieser Tätigkeit seien gemäß § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Dazu gehörten sämtliche Leistungen gegen Entgelt, die üblicherweise von einem Versicherungsvertreter ausgeführt würden. Der Mindestumfang der typischen Tätigkeiten eines...

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