Revision eingelegt (BFH I R 39/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung
Leitsatz (amtlich)
1. § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG hat einen eigenständigen Anwendungsbereich unabhängig vom § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG.
2. Wenn durch die Spaltung nachweislich die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, ist eine Spaltung zu Buchwerten auch dann nicht möglich, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt oder die 20%-Grenze nicht überschritten wird. § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG betrifft insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll.
Normenkette
UmwStG §§ 11, 15
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zum 31. Dezember 2007 durchgeführte Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen zur Realisierung stiller Reserven führte.
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, ist nach Umwandlung durch Formwechsel im Jahr 2012 Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden. Sie ist tätig im Bereich der ... aller Art durch eigenen Betrieb, durch Teilnahme an Geschäften und durch Beteiligung an gleichartigen Unternehmen. Die Klägerin hat ihren statuarischen Sitz in B. Die Komplementär-GmbH, der die Vertretung und die Geschäftsführung der Klägerin obliegt, hat ihren Sitz in Hamburg. Kommanditisten sind je zur Hälfte die C Beteiligungs GmbH und die D ... mbH. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Hamburg.
Durch notariellen Vertrag vom ... 2004 gliederte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 1. Januar 2004 den Geschäftsbetrieb "XX" in die E GmbH & Co KG, deren Kommanditistin sie war, gegen Gewährung von Anteilen aus. Parallel dazu gründete sie die F Beteiligungsgesellschaft mbH und legte die Anteile an der E GmbH & Co KG gegen Gewährung von Anteilen in die F Beteiligungsgesellschaft mbH mit Vertrag vom ... 2004 ein. Dies erfolgte steuerlich zu Buchwerten.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beschloss am ... 2006 die Kapitalrücklage ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft, der F Beteiligungsgesellschaft mbH, in Höhe von ... € aufzulösen und an sich auszuschütten. Zu diesem Zweck schloss die F Beteiligungsgesellschaft mbH am ... 2007 je einen Darlehensvertrag mit der G Holding GmbH und der H Holding GmbH in Höhe von jeweils ... €. Am 31. Januar 2007 schüttete die F Beteiligungsgesellschaft mbH ... € als Vorabdividende an die Rechtsvorgängerin der Klägerin aus.
Mit Vertrag vom ... 2007 verschmolz die J mbH, die Komplementärin der E GmbH & Co KG, zum 1. Januar 2007 auf die F Beteiligungsgesellschaft mbH. Steuerlich wurde Buchwertfortführung beantragt. Das Vermögen der E GmbH & Co KG wuchs gleichzeitig der F Beteiligungsgesellschaft GmbH im Wege der Anwachsung zu. Dies erfolgte ebenfalls steuerlich zu Buchwerten. Anschließend wurde die Gesellschaft umbenannt in E GmbH.
Seit August 2007 verhandelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin und ihre Anteilseigner mit potenziellen Erwerbern des XX-Geschäfts.
Am ... 2007 kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Ergebnisabführungsvertrag mit der E GmbH zum 30. Dezember 2007.
Am 9. November 2007 gab die K ..., ein "irrevocabel and binding offer" für den Erwerb sämtlicher Anteile an der E GmbH ab. Nach dem Angebot war die K ... bereit, für den Erwerb der Anteile an der E GmbH, auf Basis eines Unternehmenswertes zum 30. Juni 2007 von ... €, einen Kaufpreis von ... € zu entrichten.
Mit SPA (Kaufvertrag) vom ... 2007 und 5 Änderungen, die bis Mitte 2008 erfolgten, vereinbarten eine KG, die anschließend in K-2 GmbH & Co. KG und in 2008 in K-3 GmbH & Co. KG umbenannt wurde (im Folgenden: K-3), als Käuferin einerseits und die Muttergesellschaften der Rechtsvorgängerin der Klägerin andererseits den Kauf von Anteilen an einer noch zu gründenden Gesellschaft - der späteren L GmbH -, in die die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Geheiß ihrer Muttergesellschaften das XX-Geschäft in Form sämtlicher Anteile an der E GmbH bis zum "closing date" einzubringen hatte. Grundlage dieses Vertrags war nach einer (Käufer-) Due-Diligence der Erwerberin die Annahme eines Unternehmenswerts von ... €. Der Kaufpreis belief sich daher, unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten i. H. v. ... € zum 30. Juni 2007, auf ... € (Art. 3 des Vertrags). Gegenstand des SPA waren unter anderem in Art. 9.2 (i) und (k), dass die E GmbH im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt sein sollte, Darlehen bis zu ... € in Ansehung des parallel abgeschlossenen Darlehensübernahmevertrags ("Loan Acquisition and Assumption Agreement") aufzunehmen und in gleicher Höhe an die Klägerin auszuschütten. Der Betrag sollte gemäß Art. 9.6 bis zum "closing date" adjustiert werden. Dies geschah durch das Fourth Addendum vom ... 2008, in dem der Betrag der Reference N...