Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage von Herstellerbescheinigungen zur Befreiung von Antidumpingzoll

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt die Vorschrift zur Befreiung von Antidumpingzoll die Eintragung eines bestimmten Codes auf der Zollanmeldung, so kann Befreiung nicht verlangt werden, wenn diese Eintragung unterblieben ist.

Verlangt die Befreiungsvorschrift die Vorlage einer Herstellerbescheinigung bei der Zollanmeldung der Ware, so hat die Vorlage ggf. schon mit der Abgabe der vereinfachten Anmeldung zu erfolgen und nicht erst mit der ergänzenden Zollanmeldung.

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 2320/97; EGV 190/2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Antidumpingzoll (ADZ) für Gewinderohre, die die Klägerin aus Russland eingeführt hat. Die Rohre wurden bei dem Unternehmen A in Ort B hergestellt. Die Einfuhr derartiger Rohre unterliegt gemäß der VO (EG) Nr. 2320/97 (ABl. L 322 vom 25. November 1997) in der Fassung der VO (EG) 190/2000 (ABl. L 23 vom 28. Januar 2000) zwar einem endgültigen ADZ, davon kann jedoch befreit werden.

1. Die Klägerin hat am 6., 11. und 21. November 2002 die Abfertigung der Gewinderohre beim Beklagten / Zollamt Helmstedt-Autobahn zur Überfügung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt. Dazu gab sie - vertreten durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte - vereinfachte Zollanmeldungen ab (mit den Ordnungsnummern XXXX59 - Belegheft Bl. 1; XXXX42 - Bl. 12; XXXX54 - Bl. 27), in denen als Warennummer jeweils "7304 3991 900" angegeben ist - ohne Ergänzung durch einen Taric-Zusatzcode gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EG) 2320/97. Eine ergänzende Zollanmeldung für diese Einfuhren datiert vom 9. Dezember 2002 (Belegheft Bl. 3). In dem zur ergänzenden Zollanmeldung abgegebenen Ergänzungsblatt (Belegheft Bl. 2) berechnete die Klägerin den für die eingeführte Ware grundsätzlich zu erhebenden ADZ in Höhe von insgesamt EUR 6.358,08 selbst und entrichtete diesen sodann.

2. Am 18. August 2004 (Anlage 1 der Beklagten-Akte) wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Überprüfung des Vorgangs. Die Anmeldung sei mit der Zahlung von ADZ vorgenommen worden, obwohl die zur Befreiung nötigen Herstellerbescheinigungen vorgelegen hätten. Mit Schreiben vom 23. August 2004 (enthalten im Anlagenkonvolut 1 der Rechtsbehelfsakte) beantragte die Klägerin Erstattung des ADZ und trug vor, die Original-Hersteller-Zertifikate seien an die Zollanträge geheftet gewesen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 (Bl. 3 der Beklagten-Akte) lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab, weil die Herstellerbescheinigungen bei der Abfertigung zum freien Verkehr nicht vorgelegen hätten, sondern erst dem Erstattungsantrag beigefügt gewesen seien.

3. Am 2. November 2004 erhob die Klägerin Einspruch (Bl. 2 der Beklagten-Akte), mit der Begründung, die Herstellerbescheinigungen seien bereits der ergänzenden Monatsanmeldung beigefügt gewesen. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2006 (Gerichtsakte Bl. 2, Bl. 25 der Beklagten-Akte) als unbegründet zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt des Antrags auf Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr keine Herstellerbescheinigungen vorgelegen hätten. Es sei auch weder in der vereinfachten noch in der ergänzenden Zollanmeldung der Taric-Zusatzcode für ADZ-befreite Waren angegeben worden und es finde sich auch sonst kein Hinweis auf die Herstellerbescheinigungen; vielmehr habe die Klägerin den ADZ sogar selbst berechnet und entrichtet. Die nachträgliche Vorlage der Herstellerbescheinigungen führe nicht zu einer Befreiung bzw. Erstattung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen

4. Die Klägerin hat am 7. April 2006 Klage erhoben. Sie ist der Meinung, einen Erstattungsanspruch aus Art. 236 ZK zu haben. Sie trägt vor, dass die Herstellerbescheinigungen im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldungen zwar ausgestellt, aber nicht verfügbar gewesen seien. Deshalb sei die Anmeldung zunächst ohne Angabe des Taric-Zusatztarifs erfolgt. Unter Beweisantritt behauptet die Klägerin, dass die Herstellerbescheinigungen sodann aber der ergänzenden Anmeldung beigefügt gewesen seien. Die Angabe des Taric-Zusatztarifs sei allerdings auch in der ergänzenden Anmeldung nicht erfolgt, weil diese wegen der Einheitlichkeit des Anmeldeverfahrens nicht von der vereinfachten Zollanmeldung hätte abweichen dürfen. Die Klägerin meint, dass eine ADZ-Befreiung zu gewähren sei. Wegen der Einheitlichkeit des Anmeldeverfahrens sei es noch rechtzeitig gewesen, die Herstellerbescheinigungen mit der ergänzenden Anmeldung vorzulegen. Es sei auch unschädlich, dass mit der Abgabe der ergänzenden Anmeldung nicht besonders auf die Herstellerbescheinigungen hingewiesen worden sei. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf eine Dienstvorschrift zum vereinfachten Anmeldeverfahren, VSF Z 1210 Abs. 54. Aus ihrer analogen Anwendung ergebe sich für den Beklagten verbindlich, dass er das Vorliegen von Unterlagen zu prüfen habe, weshal...

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