Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 48/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Rechtlich selbständige Eigentumswohnungen grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt eine GbR die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach § 8 WEG vor und werden einzelne Eigentumswohnungen später auf einen Gesellschafter übertragen, ist die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG dann nicht zu erheben, wenn die Eigentumswohnungen entweder eine wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn zwischen beiden Rechtsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
2. Ein solcher Zusammenhang setzt voraus, dass Aufteilung und Übertragung auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, der zielstrebig und kontinuierlich umgesetzt wird. Davon ist bei einem Zeitraum von drei Jahren zwischen Aufteilung und Übertragung nicht auszugehen.
3. Jedes rechtlich selbständige Wohnungseigentum bildet grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungen durch eine GbR an verschiedene Mieter vermietet und die Einkünfte einheitlich erfasst werden, die Wohnanlage einheitlich geplant und errichtet wurde und ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweist, die Ver- und Entsorgungseinrichtungen miteinander verbunden sind, die Wohnungen gemeinschaftlich verwaltet werden, die Gesellschafter einer Veräußerung an Dritte nie zugestimmt hätten und alle Wohnungseigentumsrechte mit Rechten Dritter belastet sind. Kommt jedem dieser Merkmale keine ausschlaggebende Bedeutung zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1-2, 3 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 2 Abs. 1 S. 3, § 138 Abs. 2-4; WEG §§ 8, 3
Nachgehend
Tatbestand
A. Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Grunderwerbsteuer für die Übertragung von Wohnungseigentum von einer GbR auf die Klägerin als flächenmäßige Aufteilung nach § 7 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht zu erheben ist.
I.
1. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute A, die am .... 1991 die "..... Gesellschaft ..... GbR" (im Folgenden: GbR) gründeten. Der Gesellschaftsvertrag der GbR wurde am 31.08.1992 im Zuge des Eintritts weiterer Gesellschafter neu gefasst (Anlage K 3, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Die GbR war Eigentümerin eines 48.424 qm großen Grundstücks in Hamburg-1, das mit einem sog. Herrenhaus bebaut war. Die GbR restaurierte das unter Denkmalschutz stehende Herrenhaus und richtete vier Wohneinheiten ein. Auf dem unbebauten Grundstücksteil errichtete die GbR insgesamt sieben baugleiche Solitärhäuser mit jeweils fünf Wohneinheiten sowie zwei Tiefgaragen. Die Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze wurden nach der Fertigstellung im Jahr 1993 an fremde Personen vermietet. In § 16 des Gesellschaftsvertrages war für den Fall der Auflösung der Gesellschaft vorgesehen, dass das Gesamtgrundstück im Wege der Realteilung geteilt und die einzelnen Grundstücke in der Weise auf die Gesellschaftergruppen aufgeteilt werden sollten, dass jede Gruppe mehrere Einzelhäuser erhielt.
2. Das Grundstück bestand aus insgesamt vier Flurstücken. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ..... 2003 (Anlage K 4, FGA Anlagenband) vereinbarten die Gesellschafter der GbR die Aufteilung in drei selbständige Grundstücke und die Übertragung des mit dem Herrenhaus bebauten Grundstücks auf die Eheleute A sowie die Einräumung dinglich abzusichernder Nutzungsrechte bzgl. eines Müllraums und acht Stellplätzen. Der Anteil der Eheleute A an der GbR reduzierte sich hierdurch um 16 % auf 1/7 (Teil A der Urkunde). Ferner wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst (Teil B der Urkunde):
Nach § 3 Ziff. 1 des Vertrages war Gesellschaftszweck die Verwaltung und Vermietung des Wohnraums in den sieben Solitärhäusern sowie der zugehörigen Garagenstellplätze. Die Dauer der Gesellschaft war nach § 4 Ziff. 2 des Vertrages unbestimmt. Jeder Gesellschafter konnte die Gesellschaft kündigen, erstmalig zum 31.12.2007 (§ 4 Ziff. 3). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft sollte die Auseinandersetzung vorrangig durch einen Verkauf des Grundvermögens als Einheit erfolgen und, wenn dies innerhalb eines Jahres zum Preis von Euro 16,3 Mio nicht möglich wäre, ersatzweise durch Realteilung unter Zuteilung von Wohnungen bzw. Stellplätzen unter Zuhilfenahme des WEG (§ 15 Ziff. 2). Dabei sollten auf eine Beteiligung von 1/7 ein Solitärhaus, also fünf Eigentumswohnungen, und neun Tiefgaragenstellplätze entfallen (§ 15 Ziff. 3, 4). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen.
3. Das im Gesellschaftsvermögen verbliebene Flurstück ..... (sog. Südgrundstück) ist mit den drei Häusern X-Straße .1, .2 und .3 und einer Tiefgarage mit insgesamt 36 Stellplätzen bebaut, die Flurstücke ..... und ..... (sog. Nordgrundstück) mit den anderen vier Häusern (X-Straße .4, .5, .6 und .7) samt einer Tiefgarage mit ebenfalls 36 S...