rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss II B 71/11 vom 17. 7. 2012
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung und Grunderwerbsteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für Einbringungsverpflichtung in voller Höhe festzusetzen; § 5 Abs. 2 GrEStG steht dem nicht entgegen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält eine Personenhandelsgesellschaft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, hier einer Aktiengesellschaft, bewirkt der Formwechsel für den Anteilseigner, dass er ab dessen Eintragung nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft war vor dem Formwechsel am Vermögen der Gesellschaft gesamthänderisch beteiligt. Nach dem Formwechsel hält der Anteilseigner hingegen nur noch Anteile an der Kapitalgesellschaft, die als juristische Person nunmehr alleinige Eigentümerin des Vermögens und damit auch etwaiger Grundstücke ist. Der Anteilseigner verliert seine frühere gesamthänderische Beteiligung an den Grundstücken.
2. Wegen des Verlusts der bei Gesamthändern gegebenen unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ist die weitere Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nicht mehr gerechtfertigt.
3. Die Steuer für einen Einbringungsvorgang ist auch dann insgesamt nach den Grundbesitzwerten zu bemessen, wenn die Einbringung mit einer Gegenleistung verbunden ist.
Normenkette
AO § 171 Abs. 10, § 351 Abs. 2; BewG § 138; GrEStG § 5 Abs. 2
Tatbestand
A. Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wieder entfällt, wenn zwei Jahre nach Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft diese formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.
I.
1. Durch Vertrag vom 08.11.2006 (UR-Nr. XX1/2006 des Notars Dr. A in B; Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 36 ff.) wurde die P GmbH & Co. KG (im Folgenden: P-KG) gegründet. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung war die C GmbH, deren Geschäftsführer Herr D war. Alleiniger Kommanditist wurde ebenfalls Herr D. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb eigenen Grundbesitzes, die Errichtung von Gebäuden auf eigenem Grundbesitz und die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war die Kommanditeinlage des Kommanditisten in Höhe von Euro ... durch Einbringung des ihm gehörenden, bebauten Grundstücks X-Straße 1, 1a in Hamburg-1und einer Eigentumswohnung in der Y-Straße 2 in Hamburg -2 gegen Übernahme der jeweiligen Belastungen zu leisten. In Erfüllung dieser Verpflichtung nahmen die P-KG und Herr D in dem Vertrag die Auflassung des Grundstücks und der Eigentumswohnung vor.
2. Durch notariell beurkundeten Beschluss vom 07.08.2008 (UR-Nr. XX2/2008 des Notar. Dr. A in B; GrEStA Bl. 1 ff.) beschlossen die Gesellschafter der P-KG deren Umwandlung durch Formwechsel in die Klägerin mit Wirkung auf den 01.01.2008. Der Formwechsel wurde am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen und durch den beurkundenden Notar mit Schreiben vom 02.09.2008 (GrEStA Bl. 18) dem Beklagten angezeigt. Alleiniger Aktionär der Klägerin ist Herr D.
II.
1. Der Beklagte behandelte die Übertragung der Grundstücke auf die P-KG zunächst als nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei.
2. Nach der Anzeige des Formwechsels stellte der Beklagte die Grundbesitzwerte auf den 08.11.2006 durch Bescheide vom 25.06.2010 für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1 auf Euro ... fest (GrEStA Bl. 56), für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1, 1a auf Euro ... (GrEStA Bl. 58) und für die Eigentumswohnung Y-Straße auf Euro ... (GrEStA Bl. 57).
3. Anschließend setzte der Beklagte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.07.2010 (GrEStA Bl. 65 f.) gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der P-KG für die Einbringung vom 08.11.2006 unter Zugrundelegung der Grundbesitzwerte Grunderwerbsteuer von Euro ... fest. Der Beklagte erklärte die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 Abgabenordnung (AO) für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des § 138 Bewertungsgesetz (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
III.
1. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2010 (GrEStA Bl. 68 ff.) Einspruch ein. Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Einbringung und Umwandlung. § 5 Abs. 3 GrEStG sei nicht anwendbar, weil die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin seit ihrer Gründung unverändert seien. Der Formwechsel führe nicht zu einem Rechtsträgerwechsel.
2. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.03.2011 als unbegründet zurück. Zwar stelle der Formwechsel keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Doch bewirke er, dass aus der...