rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung.

Die fehlende Ummeldung des Kuhbestandes in der HIT-Datenbank ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an dem Übergang der Milcherzeugereigenschaft auf den Pächter zu begründen.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 9

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantienmengenabgaben.

Der Kläger ist Milcherzeuger mit Höfen in der X-Straße sowie in der Y-Straße in A. Er wohnt in der X-Straße.

Im Rahmen einer Außenprüfung für das Milchwirtschaftsjahr 2001/2002 stellte das Hauptzollamt B mit Bericht vom 20.11.2003 fest, dass der Kläger Vereinbarungen über die Anrechnung der von ihm angelieferten Milch getroffen habe. Die Milcherzeugereigenschaft sei zu prüfen.

Im Rahmen seiner Anhörung teilte der Kläger mit, er habe mit Herrn C am 02.02.2002 einen Kuhpachtvertrag und am 12.02.2002 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag geschlossen. Darüber hinaus habe er am 02.02.2002 einen Arbeitsvertrag für einen Melker geschlossen. Die Kühe hätten sich auf der zweiten Hofstelle des Klägers Y-Straße befunden. Der Pächter habe den Boxenlaufstall ohne seine Hilfe bewirtschaftet. Das Melken sei durch die Arbeitnehmerin Frau D erfolgt. Das Füttern und die sonstige Versorgung der Kühe habe Frau E übernommen, die täglich vor Ort gewesen sei. Das Futter habe auf der Hofstelle Y-Straße gelegen und sei von ihm an den Pächter verkauft worden. Während der Pachtzeit habe er sich um den Betrieb nicht gekümmert. Die Abrechnungen für den Pachtvertrag vom 12.02.2002 für den Zeitraum vom 15.02. bis 28.02.2002 über 3.093,52 € und für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.03.2002 über 7.554,59 € wurden vorgelegt. An Personalkosten habe der Pächter für Februar 2002 160 € und für März 2002 325 € an Frau D gezahlt. Wegen des Inhalts der Pachtverträge wird auf diese Bezug genommen. Einen Bewirtschafterwechsel habe er bei der HIT-Datenbank nicht gemeldet, da ihm diese Notwendigkeit nicht bekannt gewesen sei.

Mit berichtigter Abgabenanmeldung vom 18.01.2007 setzte die Molkerei Abgaben in Höhe von 8.657,73 € fest. Dies betraf den Zeitraum 15.02. bis 31.03.2002. Der Einspruch des Klägers vom 27.12.2006 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die Milcherzeugereigenschaft des Klägers spreche, dass eine Ummeldung in der HIT-Datenbank nicht erfolgt sei. Nach Art. 14 VO Nr. 1392/2001 müsse ein Milcherzeuger das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere zur Einsicht bereithalten. Nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1760/2000 habe der Tierhalter das Register auf den neuesten Stand zu halten und der zuständigen Behörde (HIT-Datenbank) jede Veränderung des Bestandes seines Betriebs innerhalb von 7 Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitzuteilen. Jede Bestandsveränderung sei ausreichend. Um die Ernsthaftigkeit kurzfristiger Pachtverträge anerkennen zu können, sei eine Ummeldung des Bestandes nach der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank notwendig, auch wenn die Viehverkehrsordnung in erster Linie den seuchenrechtlichen Belangen diene. Sie sei ein Indiz für die erforderliche Selbständigkeit des Pächters.

Mit seiner am 16.07.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt zunächst Bezug auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung. Die fehlende Ummeldung bei der HIT-Datenbank sei unerheblich. Er sei der Meinung gewesen, eine Ummeldung sei nicht erforderlich, weil die Tiere am selben Standort verblieben seien. Im Übrigen habe die VO Nr. 1760/2000, aus der sich die Verpflichtung zur Führung der HIT-Datenbank ergebe, ausschließlich die Bekämpfung von Tierseuchen und den Schutz des Verbrauchers hinsichtlich der Fleischqualität vor Augen. Die HIT-Datenbank habe keinerlei Kontrollfunktionen in Bezug auf die Milchabgabenregelung.

Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid in Form der Abgabenanmeldung der Molkerei Gebrüder F GmbH, G, vom 18.01.2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass die fehlende Ummeldung ein starkes Indiz dafür sei, dass der Pächter nicht für die milchproduzierenden Kühe verantwortlich gewesen sei, und dass das wirtschaftliche Risiko jedenfalls teilweise beim Kläger geblieben sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 wurde Herr C als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die berichtigte Abgabenanmeldung vom 18.01.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den K...

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