Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines selbst genutzten Eigenheimes und Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Verlust, die aus dem Verkauf eines Eigenheimes entstehen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen umzieht, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind nicht in voller Höhe als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 6b S. 3, §§ 9, 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer und mit einem berufsbedingten Umzug stehen, steuermindernd bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist streitig, ob ein Veräußerungsverlust, der beim Verkauf der im Übrigen selbst genutzten Immobilie entstanden ist, anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1990 verheiratet und hat zwei 1992 und 1994 geborene Kinder. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten auch für das Streitjahr 1998 die Zusammenveranlagung. Ab 1994 bewohnte er mit seiner Familie ein für insgesamt 859.779 DM angeschafftes Einfamilienhaus in G.
Der Kläger war von 1990 bis Ende 2003 bei der ... Leasing GmbH als Vertriebsingenieur angestellt; im Streitjahr betrug sein Bruttoarbeitslohn 287.908 DM. Daneben war der Kläger seit 1995 selbständig tätig. Er wirkte an Vorträgen und Seminaren bei der Ausbildung von Leasingfachwirten mit. Diese Veranstaltungen wurden in Kooperationen von mittelständischen Unternehmen mit Industrie- und Handelskammern angeboten. Außerdem leitete er den Arbeitskreis "... (Vertrieb)" des Vereins deutscher Ingenieure (VDI). Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Gestaltung der Seminarreihe "..." für Unternehmer in B (FG-Akte Bl. 40). Im Streitjahr erzielte er damit Einnahmen in Höhe von 300 DM. Der Kläger hatte nach Ablauf der Vorbereitungs- und Anlaufphase mit Einnahmen aus der selbständigen Arbeit pro Jahr in Höhe von 21.200 DM bis 25.700 DM gerechnet bei Betriebsausgaben in Höhe von durchschnittlich 15.000 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2002 (FG-Akte Bl. 46) und die "Grundzüge der Planung der freiberuflichen Tätigkeit in ... (A)" (FG-Akte Bl. 83) Bezug genommen. Die für den Standort A getroffenen Pläne verwirklichten sich nicht, weil der Kläger auf Wunsch seines Arbeitgebers einen Arbeitsplatz in Hamburg übernehmen und nach Hamburg umziehen musste. Daneben diente ihm das Arbeitszimmer zur Vorbereitung künftiger beratender Tätigkeit im Bereich Unternehmenskommunikation, Marketing und Vertrieb. Ausschließlich damit ist er ab 2004 selbständig tätig. Für die Veranlagungsjahre ab 1996 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit für zwei als Arbeitszimmer benutzte Kellerräume Aufwendungen in Höhe von 36,64% der Gesamthauskosten als Betriebsausgaben geltend. In den anteiligen Hauskosten waren folgende Abschreibungsbeträge enthalten:
1994 |
Sonder-AfA § 4 FördGG |
21.951,00 DM |
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AfA § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG |
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4.390,00 DM |
1995 |
Sonder-AfA § 4 FördGG |
21.951,00 DM |
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AfA § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG |
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4.390,00 DM |
1996 |
Sonder-AfA § 4 FördGG |
32.927,00 DM |
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AfA § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG |
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4.390,00 DM |
1997 |
Sonder-AfA § 4 FördGG |
32.927,00 DM |
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AfA § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG |
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4.390,00 DM |
1998 |
Sonder-AfA § 4 FördGG |
6.716,29 DM |
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Gesamt |
134.032,29 DM |
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Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20.10.2005 (FG-Akte Bl. 74) Bezug genommen. Für den privat genutzten Teil des Hauses wurden rund 190.000,00 DM Sonder-AfA in Anspruch genommen.
Für seinen Arbeitgeber war der Kläger bis Ende 1997 in A beschäftigt. Mit Wirkung ab Anfang 1998 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber an dessen Zentrale nach Hamburg versetzt. Seine dortige Tätigkeit übte der Kläger zunächst im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aus, ehe er am 05.08.1998 mit seiner Familie in ein in Hamburg im März 1998 erworbenes Einfamilienhaus umzog. Das Haus in G wurde zum 30.09.1998 für 735.000 DM veräußert. Der Kläger errechnet aus dem Verkauf des Hauses folgenden Veräußerungsverlust (FG-Akte Bl. 73):
Anschaffungskosten |
859.779,00 DM |
Veräußerungserlös |
735.000,00 DM |
Anteilige Sonder-AfA |
6.716,29 DM |
Refinanzierungsaufwand |
2.986,07 DM |
Umzugskosten |
1.690,00 DM |
Verlust |
136.171,36 DM |
Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 02.08.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2001 (Rb-Akte Bl. 22) sowie des Änderungsbescheides vom 23.10.2002 (FG-Akte Bl. 41) setzte der Beklagte - unter Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für den Umzug - die Einkommensteuer 1998 auf 90.406 DM = 46.223,85 € fest. Auf die zugrunde liegende Einkommensteuererklärung 1998 nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen...