rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Bankfachwirtin.

Mit der ESt-Erklärung für 1995 machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 997,50 DM für den Besuch des Spanisch-Kurses „Spanisch für Beruf und Praxis” bei der Sprachenschule X geltend und bezog sich dabei auf die Ausführungen zu den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1994. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung hatte sie ein Schreiben ihres Arbeitgebers, der B-Bank, Filiale Hamburg, vom 1.9.1995 „zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt” beigefügt, auf das verwiesen wird. Eine Bescheinigung der Sprachenschule X über die Teilnahme der Klägerin an dem wöchentlichen Kurs „Spanisch für Beruf und Praxis” liegt vor. In einer weiteren Bescheinigung der Kursleiterin wird angegeben, daß dieser Kurs für Teilnehmer mit „sehr guten Spanisch-Kenntnissen” bestimmt ist, der Vertiefung und Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient und mit einer geringen Teilnehmerzahl durchgeführt wird.

Der Beklagte berücksichtigte im Steuerbescheid vom 15.8.1996 diesen Aufwand nicht mit der Begründung, die Kosten für der Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache seien nicht abziehbar. Der dagegen rechtzeitig eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 17.1.1997 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.

Sie macht geltend:

Indiz für die berufliche Veranlassung sei es, daß die Sprachkurse im Inland und wöchentlich jeweils im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit stattgefunden hätten. Der von ihr besuchte Spanisch-Kurs vermittle keine Grundkenntnisse, es sei vielmehr ein Konversationskurs, für den bereits die Fähigkeit, fließend Spanisch zu sprechen, vorausgesetzt werde. Ihre spanischen Grundkenntnisse habe sie bereits 1985/86 beim Besuch der Fremdsprachenschule Hamburg erworben. Sie sei dann bis 1992 bei der …Südamerikanischen Bank angestellt gewesen und habe dort an der betriebsinternen Sprachweiterbildung teilgenommen. Daran anschließend habe sie – weil ihr neuer Arbeitgeber keine betriebsinterne Fortbildung für Spanisch angeboten habe – den Konversationskurs des X besucht. Das sichere Beherrschen des Spanischen sei für ihr Tätigkeitsgebiet bei der B-Bank erforderlich. Sie betreue, wie ihr Arbeitgeber bestätigt habe, in- und ausländische Kunden, darunter auch Kunden aus dem spanischen Sprachraum. Speziellere Sprachkurse für ihre berufliche Tätigkeit habe sie nicht finden können.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuer für 1995 unter Änderung des Bescheids vom 15.8.1996 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.1.1997 auf … DM und den Solidaritätszuschlag auf … DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die ausschließliche oder weitaus überwiegende Berufsbezogenheit des besuchten Spanischkurses nicht erkennbar ist. Aufwendungen für Fremdsprachenkurse seien grundsätzlich Kosten der Lebensführung, wenn die Kurse nicht speziell auf die beruflichen Belange des Steuerpflichtigen zugeschnitten seien. Daran fehle es im Streitfall, denn die Klägerin habe keine Kurse für Wirtschafts- oder Banken-Spanisch besucht.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Veranlagungsunterlagen des Beklagten und ein Hefter Rechtsbehelfsakten liegen vor.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Es ist für den Senat nicht erkennbar, daß die Aufwendungen der Klägerin für den Spanisch-Kurs im ausschließlichen oder weitaus überwiegenden beruflichen Interesse gemacht worden sind und eine private Mitveranlassung allenfalls als von ganz untergeordnetem Gewicht erscheint. Die Feststellungslast hierfür trägt die Klägerin.

Zwar kann das Erlernen einer Fremdsprache oder das Bestreben, bereits vorhandene Sprachkenntnisse aufzufrischen, zu vertiefen bzw. zu erweitern, im Einzelfall zu Werbungskosten führen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1984 – VI R 69/93 BFH/NV 1995, 26 und vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl. II 1994, 248). Erforderlich ist jedoch stets, daß zwischen dem Erwerb der Sprachkenntnisse und der Berufstätigkeit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein ausreichend konkreter und enger Zusammenhang besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch für Sprachkurse, die im Inland und sogar am Wohnort des Steuerpflichtigen besucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

An einem solchen konkreten und engen Zusammenhang fehlt es im vorliegenden Fall. Denn Kenntnisse gerade der spanischen Sprache waren für die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr und der folgenden Zeit zwar von allgemeinem Vorteil, aber keineswegs unabdingbare Voraussetzung. Die berufliche Mitveranlassung vermag deshalb die privaten Neigungen und Gründe, die regelmäßig mit dem Erlernen einer Fremdsprache verbunden sind, nicht soweit in den Hintergrund zu drängen, daß sie als vernachlässigenswert erscheinen. A...

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