Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben für bei einer Einreise auf dem Luftweg mitgebrachte Gegenstände
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall, in dem es dem Kläger gelungen ist, den Nachweis zu führen, dass es sich bei einem Notebook, das er auf dem Flug von Teheran nach Hamburg bei sich führte, um eine Rückware handelte.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 185 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 233; ZK Art. 185 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1; ZKDV Art. 233
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Der Kläger reiste am 23.3.2003 aus dem Iran kommend über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei durchschritt er gegen 13:00 Uhr den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren im Terminal 4 des Flughafens Hamburg. Bei einer anschließenden Kontrolle des mitgeführten Reisegepäcks stellte der Beklagte ein Notebook der Marke X mit deutscher Tastatur und mit einem aufgeklebten Typenschild "Made in France" fest. Ausweislich des Formulars über die "Meldung über einen Aufgriff" hat der Kläger dabei angegeben, das Notebook käuflich im Iran erworben zu haben. Eine Rechnung konnte nicht vorgelegt werden. Der Beklagte setzte den Zollwert dieses Notebooks auf 800,- EUR fest.
Dem Kläger wurde mündlich ein Steuerbescheid erteilt, mit dem Einfuhrabgaben in Höhe von 128,- EUR sowie ein Zollzuschlag in gleicher Höhe, insgesamt also in Höhe von 256,- EUR festgesetzt wurden.
Am 23.4.2003 legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.11.2003 zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 10.12.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, das Notebook etwa drei Monate vor dem Aufgriff in Deutschland "in einer in Hamburg-... am Ort des Gemeinschuldners stattfindenden Versteigerung" für 601,99 EUR erworben zu haben. Er habe es in den Iran ausgeführt, um es dort einem Empfänger zu geben, da dieser jedoch nicht habe angetroffen werden können, habe er es wieder nach Deutschland gebracht. Es sei unüblich, die Mitnahme eines Notebooks bei der Ausreise anzugeben, da es sich um einen Gebrauchsgegenstand handele. Er habe nie behauptet, das Notebook im Iran gekauft zu haben, insofern sei die Angabe in dem Formular über die "Meldung über einen Aufgriff" unzutreffend. Dagegen, dass das Notebook aus dem Iran stamme, spreche schon die deutsche Tastatur, im Iran werde allgemein eine englische Tastatur benutzt.
Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 23.3.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 6.11.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die abgabenfreie Einfuhr als Rückware komme nicht in Betracht, da der Nachweis, dass es sich um eine Gemeinschaftsware gehandelt habe, nicht erbracht worden sei. So habe der Kläger insbesondere den behaupteten Kauf bei einer Auktion in keiner Weise nachgewiesen. Die Firma X sei auf Anfrage nicht bereit gewesen, mitzuteilen, wo das Gerät produziert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet
1. Die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide vom 23.3.2003 (Abgabenbescheid) und vom 6.11.2003 (Einspruchsentscheidung) sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Der Beklagte kann die Abgabenerhebung nicht auf den allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Art. 202 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 10.12.1992 (ZK) stützen. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine abgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, im Zeitpunkt des Verbringens. Zollschuldner ist gem. Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Unter dem von Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK vorausgesetzten Verbringen versteht man jedes tatsächliche Gelangen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (FG Hamburg, Urteil v. 21.3.2002, IV 182/99, juris). Vorschriftswidrig ist ein Verbringen in das Zollgebiet u.a., wenn die Vorschrift des Art. 40 ZK nicht beachtet (vgl. Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK), also eine Ware unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet verbracht wird. Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet (vgl. Art 4 Ziff.19 ZK). Zur Gestellung verpflichtet ist die Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DV) sieht vor, dass u.a. bei der Überführung in den freien ...