rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 24 Abs. 5 DVStB vorgesehene Notenfestsetzung für die Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss dient der Korrektur des sich sonst ergebenden Ergebnisses der schriftlichen Prüfung in Fällen, wenn die Bildung der Gesamtnote ansonsten zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Im Streitfall hat der Senat keinen Anlass zur Entscheidung darüber, ob die Möglichkeit der Notenfestsetzung durch den Prüfungsausschuss nach § 24 Abs. 5 DVStB nur einer Selbstkontrolle der an der Prüfung Beteiligten dient oder - wofür einiges spricht - der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit auch im Interesse des Bewerbers.

 

Normenkette

DVStB § 24

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Steuerberaterprüfung 2003 im dritten Versuch nicht bestanden. Er hat in den Aufsichtsarbeiten die Noten Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 4,5 Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,5 Buchführung und Bilanzwesen 5,0 erzielt und ist mit einer Gesamtnote aus den schriftlichen Arbeiten von 4,66 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Den Einzelnoten lag ausweislich der Bewertungsbögen zu den einzelnen Klausuren bei einem Punkterahmen von 40 bis 49 Punkten für die Note 4,5 eine erzielte Punktzahl von 40 beziehungsweise 40,5 in der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" sowie von 41 in der Klausur "Steuern vom Einkommen und Ertrag" zugrunde. In der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" hatte der Kläger bei einem vorgesehenen Punkterahmen von 30 bis 39 für die Note 5 30 beziehungsweise 30,5 Punkte erreicht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2003 mit, er habe die Steuerberaterprüfung mit der Gesamtnote 5,16 (5,5/5/5) nicht bestanden. Mit Schreiben vom 09.01.2004 korrigierte die Beklagte die Mitteilung vom 15.12.2003 bezüglich der angeführten Noten der Aufsichtsarbeiten des Klägers und teilte nunmehr die oben angegebenen Einzelnoten und die erzielte Gesamtnote von 4,66 mit, ohne dass sich am Ergebnis der Prüfung etwas änderte, weil die Gesamtnote die Zahl 4,5 überstieg; die fehlerhafte Mitteilung vom 15.12.2003 wurde mit einem Datenübertragungsfehler begründet.

Der Kläger hat am 06.01.2004 gegen den Bescheid vom 15.12.2003 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2003 Klage erhoben.

Nach Klageerhebung wurden zwei Überdenkensverfahren gemäß § 29 DVStB bezüglich der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" durchgeführt, die jedoch nicht zu einer Änderung der ursprünglich vergebenen Note 5,0 führten. Im ersten Überdenkensverfahren erhöhten die Korrektoren lediglich die von ihnen vergebene Punktzahl jeweils auf 32. Auf die Stellungnahmen der Korrektoren im ersten Überdenkensverfahren (FG-Akte Blatt 57 ff.) und im zweiten Überdenkensverfahren (FG-Akte Blatt 106 ff.) wird Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt die von ihm zunächst erhobenen Beanstandungen bezüglich der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Finanzverwaltung für die Steuerberaterprüfung und einer unzulässigen Ungleichbehandlung bezüglich der Befreiung von der Steuerberaterprüfung für bestimmte Personengruppen nicht weiter, weil diese ihn seinem Ziel, die Steuerberaterprüfung erfolgreich abzulegen, nicht näher bringen, beziehungsweise lediglich in einem Verfahren gegen die Steuerberaterkammer als für die Zulassung von Steuerberatern zuständiger Stelle erheblich sein können. Der Kläger ist der Auffassung, der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 09.12.2003, in der die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten der diesem Prüfungsausschuss zugewiesenen Bewerber festgestellt wurden, sein Ermessen gemäß § 24 Abs. 5 DVStB bezüglich des Klägers nicht ausgeübt, obwohl dies geboten gewesen sei. Zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Kläger bereits im dritten Versuch an der Prüfung teilgenommen habe und in den beiden vorangegangenen Durchgängen jeweils nur knapp gescheitert sei. Auch in diesem Durchgang habe der Kläger mit einer Durchschnittsnote aus den Aufsichtsarbeiten von 4,66 die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichende Note von 4,5 nur knapp verfehlt. Der Prüfungsausschuss habe sich daher mit seiner Person befassen müssen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund einer sehr hohen Durchfallquote. Der Kläger befürchtet, der Prüfungsausschuss sei in der Sitzung am 09.12.2003 nicht von der vom Kläger rechnerisch tatsächlich erreichten Note von 4,66, sondern von der dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 15.12.2003 fälschlich mitgeteilten Note von 5,16 ausgegangen. Auf dieser Grundlage habe der Prüfungsausschuss keinen Anlass gesehen, über die Bewertung der Klausuren des Klägers zu sprechen und möglicherweise eine Aufwertung vorzunehmen. Der Kläger vermisst in der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 09.12.2003 einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Ermessensausübung durch den Prüfungsausschuss bezüglich des Klägers. Auf die Niederschrift über die Prüfungsausschusssitzung vom 09.12.2003, FG-Akte Blatt ...

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