Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft IT-Komponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23). Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.
2. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheidet für IT-Ausrüstungsgegenstände (v.a. Thin Clients, Monitore und Drucker) gemäß § 44 Abs. 1 UStDV aus, soweit die auf die Anschaffungskosten jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt "Computeranlage" oder "IT-Landschaft" kommt auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht in Betracht.
Normenkette
UStDV § 44 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15a Abs. 1, 3; MwStSystRL Art. 184, 187 Abs. 1, Art. 189; AO § 176
Tatbestand
Streitig ist, ob zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorliegen für Veranlagungszeiträume, in denen sie eine Organgesellschaft war.
Die Klägerin wurde am ... 2006 unter der Firma A Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet und firmierte ab ... 2007 unter B GmbH. Alleingesellschafterin war zunächst die C (im Folgenden: C), .... Geschäftsgegenstand der Klägerin war ab März 2007 die Erbringung und der Vertrieb von Leistungen in den Bereichen Informationstechnologie und IT-nahe Dienstleistungen, insbesondere der Betrieb von Netzen und Rechenzentren, die Entwicklung und Anpassung von Software, die Beratung und Unterstützung bei der Einführung von Softwareprodukten und -systemen, der Betrieb und die Fachberatung von Anwendungssoftware, Telematik-Dienste und dispositive Datenverarbeitung. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war vom ... 2007 bis ... 2009 Herr D, der auch leitender Angestellter bei der C war.
Mit Übernahme- und Einbringungsvertrag vom ... 2008 übertrug die C ihre Geschäftsanteile an der Klägerin zum xx. Juli 2008 auf die E Holding GmbH und übernahm hierfür einen Geschäftsanteil mit einem Nennwert von ... € an dieser Gesellschaft (Nennkapital insgesamt: ... €).
Entsprechend dem erst am xx. Juni 2008 schriftlich abgeschlossenen "Beschaffungsrahmenvertrag mit integrierten Einzelverträgen über die Erbringung von IT-Leistungen" verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der C u.a., ab Anfang 2007 nach deren Wahl IT-Equipment (Hard- und Software) zu beschaffen und an die C gegen einen im Einzelfall zu vereinbarenden Mietzins zu vermieten. In den Streitjahren 2008 bis 2011 entfiel ein Anteil von ca. 90 % des Gesamtumsatzes der Klägerin auf Leistungen gegenüber der C.
Im Zuge einer Umorganisation der C und der Schaffung neuer Organisationseinheiten sollten ein Dokumenten-Management-System (DMS) und eine strategische Software-Integrations-Plattform eingesetzt werden. Die zuvor papierbasierten Arbeitsabläufe sollten elektronisch durchgeführt werden und zu diesem Zweck sollten die Dokumente und die kundenspezifischen Informationen standortunabhängig und während des Kundenkontakts zur Verfügung stehen. Der Einsatz des DMS erforderte die Ersetzung der bis dahin an den Arbeitsplätzen eingesetzten 15-Zoll-Monitore durch 22-Zoll-Widescreen TFT-Bildschirme, die ihrerseits den Austausch der bis dahin verwendeten Thin Clients erforderte. Zudem mussten die Terminalserver z.T. ausgetauscht und z.T. mit zusätzlichen Speichern aufgerüstet und es musste ein Archivsystem beschafft werden. Der Austausch der vorhandenen Hardware sollte in der Zeit von August 2007 bis Ende 2009 durchgeführt werden, wobei die erste Charge mit einem Volumen von ... € bis Mitte 2008 angeschafft werden sollte (...). Gleichzeitig sollten auch die zentralen Printserver ausgetauscht und jede C-Geschäftsstelle zusätzlich mit eigenen Printservern ausgestattet werden.
In der Zeit von November 2007 bis Juni 2008 schaffte die Klägerin folgende IT-Ausrüstungsgegenstände an, die sie an die C vermietete:
- Igel Thin Clients
- 22-Zoll-Monitore
- Citrix Terminalserver inkl. Data-Collectoren
- Drucker
- Domain Controller
- zentraler Printserver
- dezentrale Printserver
- Speicherplatz
- Archivsystem
- MS-SGL-Datenbankserver.
Die im Einzelnen angeschafften Ausrüstungsgegenstände ergeben sich aus der Übersicht der Klägerin, auf die Bezug genommen wird (...).
Die Beteiligten gingen übereinstimmend vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der C mit der Klägerin als Organge...