Streitig ist, ob zugunsten der klagenden GmbH die Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorliegen für Veranlagungszeiträume, in denen sie eine Organgesellschaft war.

Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind – insbesondere, wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH v. 26.1.2023 – V R 20/22, GmbHR 2023, 566 = BStBl. II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23). Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheidet für IT-Ausrüstungsgegenstände (v.a. Thin Clients, Monitore und Drucker) gem. § 44 Abs. 1 UStDV aus, soweit die auf die AK jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt "Computeranlage" oder "IT-Landschaft" kommt auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht in Betracht.

FG Hamburg v. 28.6.2023 – 5 K 39/22

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