Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses bei langjähriger Mietstundung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Anerkennung eines Angehörigenmietverhältnisses bei langjähriger Stundung der Miete

 

Normenkette

EStG §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig sind Mängel von Einspruchsentscheidungen, u.a. wegen fehlender oder falscher Steuernummern.

Beide Kläger sowie der am 15. Mai 1998 verstorbene Dr. B, Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, waren seit dem 11. Februar 1993 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer einer in Hamburg-..., X-Straße belegenen und im Grundbuch von Hamburg-... Bd. ... Blatt .... eingetragenen Eigentumswohnung. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann, dessen Erben die Klägerin und der Kläger sind, waren mit je 40 % beteiligt, der Kläger mit 20 %. Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 2. Januar 1996 wurde die Wohnung unter Auflösung der GbR auf den Kläger übertragen; die Auflassung wurde in derselben Urkunde erklärt. Den Eltern des Klägers wurde dafür ein Nießbrauchsrecht eingeräumt (unpaginierter Vorhefter der F-Akte).

Die Wohnung wurde nach einigen Umbauten und der Einrichtung einer Zahnarztpraxis in den Räumen ab 1. August 1994 an den Kläger vermietet. Die monatliche Miete war mit 1.615 DM incl. Betriebskosten für die Räume und 250 DM für Inventar vereinbart. Die Kosten der Einrichtung der Zahnarztpraxis hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann übernommen, dies wurde von ihnen im Rahmen der Einkommensteuererklärung (und nicht der Grundstücksgemeinschaft) geltend gemacht.

Weil der Betrieb der Zahnarztpraxis wegen des Ruhens der Approbation des Klägers nicht aufgenommen werden konnte und die Miete deshalb gestundet wurde, kam es zu einem Streit mit dem Beklagten, ob die erklärten Verluste der GbR steuerlich anzuerkennen waren oder ob es an der Überschusserzielungsabsicht fehlte. Mehrfach ergingen geänderte Bescheide: Nachdem der Beklagte zunächst die Feststellung von Verlusten für die Streitjahre abgelehnt hatte, wurden durch Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1997 Einkünfte von minus 10.852 für 1993, minus 14.974 für 1994 und 14.048 für 1995 - sämtlich hinsichtlich der Überschusserzielungsabsicht vorläufig - festgestellt. Für 1995 wurde der Verlust durch geänderten Bescheid vom 24. Februar 1998 höher auf minus 14.780 DM festgestellt; die gegen den Vorläufigkeitsvermerk in diesem Bescheid gerichtete Klage der Klägerin wurde vom Senat durch Urteil vom 18. November 1999 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 25. August 2000 hob der Beklagte die Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 und 1994 vom 24. Oktober 1997 und für 1995 vom 24. Februar 1998 gem. § 165 Abs. 2 AO auf, weil er davon ausging, dass keine Einkünfte erzielt worden seien. Die Ablehnung der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1993 bis 1995 wurde damit begründet, dass es an der Überschusserzielungsabsicht fehle. Die Miete sei von 1993 bis zum Tage der Einspruchsentscheidung ohne schriftliche Vereinbarung gestundet worden. Mit Ausnahme einer Verrechnung mit Ansprüchen des Klägers in Höhe von 5.000 DM aus einer Erbschaft sei noch keine Mietzahlung erfolgt. Es könne auch nicht abgesehen werden, wann der Kläger imstande sei, die Räume als Zahnarztpraxis zu nutzen und die - nach Berechnung des Beklagten - aufgelaufenen Mietschulden von knapp 140.000 zu zahlen. Unter "Mein Zeichen" nannte der Bescheid "1".

Auf den am 25. September 2000 eingegangenen Einspruch der Klägerin vom 22. September 2000 hin, die das Fehlen einer Steuernummer gerügt hatte, hob der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 25. August 2000 am 4. Oktober 2000 mit der Begründung auf, der Bescheid sei versehentlich unter der falschen Steuernummer ergangen. Am selben Tage erließ er einen mit dem Bescheid vom 25. August 2000 identischen Bescheid; lediglich das Datum - 4. Oktober statt 25. August - und "Mein Zeichen" - nunmehr "2" - wichen ab. Bei 1 handelte es sich um die Steuernummer der Klägerin (und ihres verstorbenen Ehemannes), 2 ist die Steuernummer der GbR.

Mit Schreiben vom 1. November 2000 legte der Kläger dagegen am 3. November Einspruch ein, den er mit der nach seiner Auffassung fehlenden Steuernummer begründete. Auch die Klägerin legte insoweit mit derselben Begründung mit Schreiben vom 31. Oktober am 3. November 2000 Einspruch ein. Am 13. Dezember 2000 teilten beide Kläger mit, die Einsprüche gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 25. August sowie den negativen Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2000 "ohne Steuernummer / Ihr Zeichen 2" würden aufrechterhalten. Daraufhin verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2000 die Einsprüche vom 22. / 25. September 2000 gegen den negativen Feststellungsbescheid für 1993, 1994 und 1995 als unzulässig, weil durch Aufhebung der Bescheide am 4. Oktober 2000 die Beschwer entfallen sei. Ebenfalls am 19. Dezember 2000 wies er die Einsprüche gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2000 als unbegründet zurück.

Dagegen ric...

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