rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher in der Rechtsform einer Genossenschaft nach Schweizer Recht (D.Q.J.D.)
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Anteile an der D.Q.J.D. sind ausländische Investmentanteile i.S. von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG.
2) Hinsichtlich der laufenden Erträge gehen die steuerrechtlichen Regelungen des AuslInvestmG den Regelungen des EStG als leges speciales vor.
3) Eine Rückgabe i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG ist jede Beendigung der Zugehörigkeit zur bzw. Beteiligung an der ausländischen Investmentgesellschaft gegen Entgelt, z.B. durch Einlösung des Anteilsscheins.
Normenkette
AusllnvestmG § 1 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 1-3; FGO § 69; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versteuerung eines von der Antragstellerin von der … (DQJD.) im Streitjahr (1999) erhaltenen Geldbetrages von umgerechnet …,14 DM.
Die Antragstellerin ist seit vielen Jahren als freiberufliche Dolmetscherin und Übersetzerin tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit arbeitete sie auch als Konferenzdolmetscherin bei der Europäischen Kommission.
Während dieser Zeit trat sie der D.Q.J.D. mit Sitz … bei. Dabei handelt es sich um die Versorgungskasse der Konferenzdolmetscher. Nach Art. 1 der Satzung ist die D.Q.J.D. eine Genossenschaft, „die durch diese Satzung und durch die Artikel 828 folgg. des Schweizer Gesetzbuches der Obligationen bestimmt wird”. Gemäss Art. 13 ff. sind Organe die Generalversammlung, in der gem. Art. 14 der Geschäftsordnung jedes Mitglied eine Stimme hat, der Verwaltungsrat und das Kontrollorgan. Die aus allen Mitgliedern bestehende Generalversammlung ist oberste Gewalt der Kasse (Art. 14 der Satzung). Die laufenden Geschäfte führt der von der Generalversammlung gewählte Verwaltungsrat.
Mitglied dieser Kasse können Konferenzdolmetscher werden, die in einer bestimmten Organisation zusammengeschlossen bzw. für bestimmte Organisationen, unter anderem die Europäischen Gemeinschaften, tätig sind. Die Beitragszahlungen in die Versorgungskasse erfolgen zum einen dadurch, dass sie mit den Arbeit- bzw. Auftraggebern der Mitglieder Abkommen abschließt, so dass diese einen bestimmten Anteil der Entlohnung einbehalten und im Auftrage und auf Rechnung der Mitglieder an die D.Q.J.D. zahlen. Andererseits können die Mitglieder zusätzlich jederzeit selbst Beiträge einzahlen.
Hinsichtlich der Verwendung der Beiträge trifft Art. 7 Abs. 2 der Satzung der D.Q.J.D. in der deutschen Fassung nachfolgende Regelung:
„Die Einzahlungen der Arbeitgeber und der Mitglieder werden durch die Kasse investiert, nach eventuellem Abzug von Versicherungsprämien.
Diese Investitionen bilden – nach Abzug der von der Generalversammlung entsprechend der Geschäftsordnung geschlossenen Verpflichtungen – das Kapital der Kasse, an welchem die Mitglieder im Verhältnis der ihnen zustehenden Beiträge beteiligt sind. Dieses Verhältnis wird berechnet durch die Aufteilung des Kapitals in Anteilen eines bestimmten Ausgangswertes. Der Kapitalwert wird regelmäßig bewertet und aufgeteilt durch die Anzahl der bestehenden Anteile. Der so berechnete Anteilswert dient als Basis für die Umwandlung in neue Anteile der von den Mitgliedern seit der vorhergegangen Berechnung aufgebrachten Fondsanteile.”
Weiterhin regelt die Satzung in Art. 8 ff., dass der Austritt aus der D.Q.J.D. unter Auszahlung des angelegten Betrages jederzeit erfolgen kann. Bei Erreichen eines Alters von 70 Jahren muss der angelegte Betrag jedoch zwangsweise ausgezahlt werden, bei einem Ausscheiden vor Erreichen des 60. Lebensjahres können nur die angesammelten, auf den Namen des Mitglieds angelegten Beträge, mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils ausgezahlt werden. Der Arbeitgeberanteil wird bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres auf ein Hinterlegungskonto einbezahlt und erst danach an die Mitglieder ausgezahlt. Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen der Satzung der D.Q.J.D. und der dazu ergangenen Geschäftsordnung wird auf die in französischer Sprache und deutscher Übersetzung vorliegenden Ausfertigungen in den Steuerakten des Antragsgegners verwiesen.
Aufgrund des Erreichens der satzungsmäßigen Altersgrenze von 70 Jahren musste die Antragstellerin im Streitjahr ihre „Anteile” an der D.Q.J.D. gemäss Art. 10 a der Satzung der D.Q.J.D. abziehen.
Für die angesammelten 4.518 „Anteile” erzielte sie einen Erlös von …,74 Schweizer Franken (SFR). Von diesem Betrag wurde schweizerische Quellensteuer in Höhe von …,00 SFR und Verwaltungskosten in Höhe von …,45 SFR abgezogen, der Restbetrag wurde der Antragstellerin am … gutgeschrieben und auf ihr Konto bei der Stadtsparkasse … überwiesen.
Von diesem Sachverhalt erfuhr der Antragsgegner anlässlich einer Überprüfung der Kapitalerträge der Antragsteller im Hinblick auf die erteilten Freistellungsbescheinigungen. Nach Anhörung änderte er den Einkommensteuerbescheid 1999 nach § 17...