rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (redaktionell)
1) Erklären die Beteiligten des Finanzgerichtsverfahrens nach Einreichung der Klageschrift durch den Steuerberater als Bevollmächtigten des Klägers in der Hauptsache für erledigt, ist die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nicht gemäß Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ermäßigen.
2) Auf die Verfahrensgebühr ist jedoch die nach § 41 StBGebV im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, weil sich das aus der sinngemäßen Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch auf Steuerberater ergibt.
3) Eine Erledigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte durch seine Mitwirkung eine Erledigung der Hauptsache bewirkt; dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich der angefochtene Verwaltungsakt ganz aufgehoben wird. Denn es kommt dabei darauf an, dass sich der Rechtsstreit durch eine gesonderte Anstrengung des Bevollmächtigten gegenüber dem von ihm Vertretenen erledigt.
Normenkette
Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Vorbemerkung 3 Abs. 4; Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Nr. 1002; StBGebV § 41; Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Nr. 3201
Tatbestand
I.
Der Beklagte und Erinnerungsführer (im Folgenden Erinnerungsführer) hatte gegen die Kläger und Erinnerungsgegner (im Folgenden Erinnerungsgegner) einen Solidaritätszuschlag 2004 i.H.v. 795,74 Euro festgesetzt. Nach zurückweisender Einspruchsentscheidung hatten die Erinnerungsgegner hiergegen die Klage 1 K 3774/05 erhoben.
Nach einer telefonischen Erörterung zwischen dem Erinnerungsführer und dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner hob der Erinnerungsführer die Einspruchsentscheidung auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Erinnerungsführer auferlegt und mit Beschluss vom 15. November 2005 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Am 02.11.2005 beantragten die Erinnerungsgegner, die ihnen vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei legten sie jeweils einen Gegenstandswert von 795,74 Euro sowohl für das Vorverfahren als auch für das Klageverfahren zugrunde. Die Geschäftsgebühr für den Einspruch setzten sie mit 10/10 (berechnet aus einer vollen Gebühr von 65,00 Euro) an.
Der Kostenbeamte setzte mit Beschluss vom 03. November 2005 die den Erinnerungsgegnern vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten fest. Dabei berücksichtigte er die Kosten des Vorverfahrens wie beantragt. Für das Klageverfahren strich er lediglich die geltend gemachte Terminsgebühr.
Mit der Erinnerung trägt der Erinnerungsführer vor: Die Verfahrensgebühr sei bei vorzeitiger Erledigung und im Übrigen auch dann zu ermäßigen, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Dies gelte auch für die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters.
Der Erinnerungsführer beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren ermäßigt wird.
Die Erinnerungsgegner beantragen,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr komme nicht in Betracht, da das Vergütungsverzeichnis eine Anrechnung nur der Geschäftsgebühr, die nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, vorsehe. Außerdem machen sie geltend, dass eine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen sei, da der Bevollmächtigte durch den Telefonanruf und die daraufhin erfolgte Aufhebung der Einspruchsentscheidung an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Ergebnis nicht zu Ungunsten des Erinnerungsführers rechtswidrig und verletzt diesen deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – analog.
1. Verfahrensgebühr für das Klageverfahren
Die Verfahrensgebühr ist nicht gemäß Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses – VV – des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – zu ermäßigen.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf das 1,1 fache, wenn der Auftrag vorzeitig beendet wird. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach der amtlichen Anmerkung nur vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Im Streitfall hat der Bevollmächtigte für die Erinnerungsgegner die Klageschrift eingereicht. Damit liegt kein Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags vor.
b) Nach Auffassung des beschließenden Senats ist jedoch auf die Verfahrensgebühr die im Vorverfahren nach § 41...