Auszugsweise Abschrift der Begründung des Urteils vom 1.4.1987 Az. 11 K 513/84. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Arbeitsvertrag zwischen Sportverein und nichtprofessionellen Mannschaftsspielern durch Zahlung von Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsmehraufwand
Leitsatz (amtlich)
Erhalten Handballspieler im Amateurbereich für die Fahrten zum Training eine entfernungsabhängige Kilometerpauschale sowie bei über 5-stündiger Abwesenheit von zu Hause eine Spesenpauschale (Verpflegungsmehraufwand), so sind sie deswegen auch dann noch keine Arbeitnehmer des Sportvereins, wenn sie in die beim Training und beim Spielbetrieb notwendige und ausgeübte Vereins- und Mannschaftsdisziplin eingebunden sind.
Normenkette
LStDV § 2 Abs. 1, § 1; EStG § 19
Tatbestand
Der Kläger (Kl) unterhält als Sportverein u. a. eine Handballabteilung. Seinen in der zweiten Bundesliga spielenden Handballspielern gewährt der Verein Fahrtkostenersatz in Höhe von DM 0,36 je gefahrenen Kilometer für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen der Wohnung des Spielers und der Trainingsstätte – ab 1. Dezember 1982 DM 0,42 – und bei mehr als fünfstündiger Abwesenheit von der Wohnung zum Training eine Spesenpauschale zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand von DM 8,70.
Der Beklagte (Bekl) sieht in den Zahlungen des Vereins, soweit sie als Fahrtkostenersatz DM 0,36 je Entfernungskilometer übersteigen und in der Verpflegungspauschale in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerfreier Reisekostenersatz liege nicht vor, weil es sich bei den Fahrten zur Trainingsstätte um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele. Die Fahrtkostenpauschalen hat der Bekl durch eine im November und Dezember 1983 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1983 in folgender Höhe ermittelt:
1980: |
DM 16.196,04 |
1981: |
DM 46.430,28 |
1982: |
DM 33.214,92 |
1983: |
DM 12.965,76 |
Wegen der sich darauf mit 10 v.H. ergebenden pauschalen Lohnsteuer in Höhe von DM 10.880,68 und weiterer unstreitiger Lohnsteuernachforderungen für Vergütung an einen Trainer der Fußballabteilung
|
in Höhe von DM 1.358,– |
und eines Aushilfslohnes |
in Höhe von DM 250,– |
erließ der Beklagte nach Verrechnung mit Lohnsteueranmeldungs- und Schätzungsbeträgen
|
in Höhe von DM 1.500,– |
einen Lohnsteuernachforderungsbescheid |
in Höhe von DM 10.763,68 |
Der Einspruch des Kl gegen den Nachforderungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Der Kl ist der Auffassung, daß die streitigen Zahlungen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien, sondern Kostenersatz darstellten. Ein Arbeitsverhältnis liege nicht vor. Die Spieler schuldeten dem Verein nicht ihre Arbeitskraft, und auf der anderen Seite habe der Verein keinen Anspruch auf eine Arbeitsleistung der Spieler. Deren Mitwirkung beruhe auf Freiwilligkeit und könne durch Austritt aus dem Verein eingestellt werden. Es gebe keine Verpflichtung oder Vereinsmitglieder, Weisungen des Kl Folge zu leisten oder an den Trainingsabenden oder an den Spielen teilzunehmen. Die Spieler der 1. Handballmannschaft seien keine Berufssportler wie Vertragsfußballspieler oder Lizenzspieler.
Der Bek hat auf den Hinweis des Kl, daß in 1980 bei der Vergütung an den Fußballtrainer der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von DM 2.400,– bisher nicht berücksichtigt worden sei, mitgeteilt, daß er die Lohnsteuernachforderung auf DM 10.523,68 ermäßige.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 19. November 1984 und den Nachforderungsbescheid vom 28. Februar 1984 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er bezieht sich auf seine in der Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuersache des Vereins für die Jahre 1980 und 1981 näher begründete Rechtsauffassung, daß die Handballspieler Arbeitnehmer seien. Sie schuldeten ihre Arbeitskraft, seien Weisungen des Vereins unterworfen und in die Organisation des Vereins eingegliedert. Anders sei ein geordneter Spielbetrieb nicht gewährleistet. Die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb sei zwar freiwillig. Letztlich beruhe aber jedes Arbeitsverhältnis auf Freiwilligkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Lohnsteuernachforderungsbescheid des Bekl vom 20. Februar 1984 verletzt den Kl in seinen Rechten, da der vom Kl an die Spieler seiner Handballabteilung geleistete Fahrtkostenersatz nicht Arbeitslohn darstellt.
Nach der in § 2 Abs. 1 LStDV enthaltenen Definition sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gezahlt werden. Ein Einnahmezufluß liegt im Streitfall vor.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die Handballspieler des Kl zu diesem nicht in einem Dienstverhältnis stehen und nicht dessen Arbeitnehmer sin...