rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abgeltungswirkung der einbehaltenen Lohnsteuer bei begünstigter Abfindungszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Dem vom Arbeitgeber zutreffend nach § 39b EStG vorgenommenen Lohnsteuerabzug kommt bei steuerbegünstigten Abfindungszahlungen aufgrund der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer keine Abgeltungswirkung zu.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, § 38a, § 38a Abs. 2, § 39b, § 39b Abs. 3, 3. S. 9, §§ 46, 46 Abs. 2, 2 Nr. 5, Abs. 4, 4 S. 1, § 24
Nachgehend
Tatbestand
Der ledige Kläger war als Arbeitnehmer bei der C Aktiengesellschaft tätig. Mit dieser schloss der Kläger am 24. August 1999 „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung” einen Aufhebungsvertrag, nach dem sein Arbeitsverhältnis am 31.12.1999 endete. Des weiteren wurde dem Kläger in diesem Vertrag „für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz” eine Abfindung in Höhe von 154.491,- DM brutto zugesagt. Auf dem Girokonto des Klägers ging daraufhin am 25. Januar 2000 ein Betrag von 143.840,77 DM ein.
Von der auf der Lohnsteuerkarte – die die Lohnsteuerklasse I aufweist – als „Abfindung” bezeichneten Zahlung hielt der Arbeitgeber auf den dort ausgewiesenen Betrag von 138.491,- DM 10.095,- DM als Lohnsteuer und 555,23 DM als Solidaritätszuschlag ein. Den Differenzbetrag zum o. g. Betrag von 154.491,- DM in Höhe von 16.000 DM ließ er unversteuert.
Dem Beklagten ging im Jahr 2003 als Folge einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers eine Prüfungsmitteilung des Finanzamts C1 vom 01. Juni 2003 zu, in der die o. g. Werte laut Lohnsteuerkarte bestätigt wurden. Darüber hinaus wurde dort ein steuerfrei ausgezahlter Anteil der Abfindung in Höhe von 16.000,- DM bestätigt.
Auf Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger am 15. August 2003 eine Einkommensteuererklärung für 2000 ab, in der er die bereits oben genannten Beträge sowie beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben von insgesamt 2.255,- DM erklärte.
Mit Bescheid vom 28. August 2003 setzte der Beklagte sodann (u. a.) die hier streitige Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf 8.487,45 EUR (das entspricht 16.600 DM) fest. Abzüglich der einbehaltenen Abzugsbeträge forderte der Beklagte den Kläger zugleich zur Zahlung (u. a.) des Differenzbetrages betreffend die Einkommensteuer in Höhe von 3.325,95 EUR (das entspricht 6.505,- DM) auf.
Der Bescheid weist folgende Steuerberechnung auf:
Bruttoarbeitslohn |
138.491,- DM |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
2.000,- DM |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
136.491,- DM |
abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag |
108,- DM |
abzüglich Vorsorgepauschale |
3.888,- DM |
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen |
132.495,- DM |
zu versteuern nach der Grundtabelle |
0,- DM |
zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG |
132.495,- DM |
festzusetzende Einkommensteuer |
16.600,- DM |
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete:
Die von seiner Arbeitgeberin berechnete und einbehaltene Lohnsteuer stimme überein mit den Einbehalten, die vom Datev-Lohnprogramm für 2000 berechnet würden. Dieses Programm sei von der Finanzverwaltung genehmigt. Als Folge der ordnungsgemäß berechneten und abgeführten Abzugsbeträge durch den Arbeitgeber sei die geschuldete Einkommensteuer nach § 38a Abs. 2 EStG abgegolten, da nach dieser Norm die Jahreslohnsteuer der Einkommensteuer entspreche, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er begründete dies im wesentlichen wie folgt: Die Lohnsteuer sei zwar im zutreffender Höhe einbehalten worden, da gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG i. V. m. S. 7 dieser Vorschrift die Abfindung mit 1/5 der auf die Abfindungssumme von 138.491,- DM entfallenden Lohnsteuer von 46.980,- DM zu versteuern gewesen sei. Eine Abgeltungsregelung folge jedoch aus § 38a Abs. 2 EStG nicht. Da der Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen sei, sei die Einkommensteuer in diesem Falle nicht mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, die Einkommensteuer nicht höher als die einbehaltene Lohnsteuer festzusetzen.
Der Kläger begründet seine Klage im wesentlichen damit, dass er nach § 38a Abs. 2 EStG keine über die einbehaltene Lohnsteuer hinausgehende Einkommensteuer schulden könne, weil diese Lohnsteuer in Übereinstimmung mit der amtlichen Jahreslohnsteuertabelle einbehalten worden sei und er keine weiteren Einkünfte bezogen habe. Im Vertrauen darauf habe er nicht mit einer Einkommensteuerschuld rechnen müssen und habe im Verlauf einer umfangreichen Weltreise in 2000 die erhaltene Nettoabfindung im wesentlichen ausgegeben. Er beziehe zur Zeit ein Brutto-Gehalt von rund 1.500 EUR und verfüge über keinerlei...