Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Gerätehaus und Grundstückseinfriedung gehören nicht zu den Gebäudeherstellungskosten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses gehören nicht die Kosten für die Errichtung eines Gerätehauses in Blockbohlenbauweise sowie die Kosten für eine Zaunanlage.
Normenkette
EStG §§ 10e, 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 21
Tatbestand
Der Kläger (Kl.), der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowohl nichtselbständig als auch selbständig tätig ist, wird zusammen mit der Klägerin (Kl. in), die im Streitjahr 1989 als Hausfrau tätig war, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl. in erwarb 1987 das 296 qm große Grundstück … in …, welches von den Klägern sodann mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde, das am 30.07.1988 mit 207 qm Nutzfläche bezugsfertig war und von den Klägern bezogen wurde. Die Kl. in vermietete 57 qm des Hauses an den Kl. als Büroraum für seine freiberufliche Praxis. Für das Jahr 1988 machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 13.680,– DM geltend, den sie wie folgt berechneten: 5 % der Bemessungsgrundlage von 273.593,– DM (hälftiger Grund und Boden-Preis einschließlich Nebenkosten = 61.406,– DM zuzüglich 316.171,– DM Gebäudeherstellungskosten abzüglich 27,54 % der beiden Kosten für den vermieteten Teil, also 103.984,– DM). Der Beklagte (Bekl.) übernahm diese Berechnung bei seiner Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 03.10.1989.
Mangels Abgabe einer Steuererklärung durch die Kläger schätzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 01.10.1991 auf 33.860,– DM fest. Der von den Klägern fristgerecht eingelegte Einspruch blieb mangels Begründung erfolglos und wurde vom Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.1992 zurückgewiesen.
Im Rahmen des Klageverfahrens gaben die Kläger die ausstehende Steuererklärung ab. Darin machen sie u. a. nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 19.201,– DM im Hinblick auf den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG sowie die Werbungskosten der Kl. in bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, von denen folgende Teilbeträge zwischen den Beteiligten streitig sind:
- Rechnung von … K., …, vom 19.05.1989 über die Lieferung eines Gerätehauses in Blockbohlenbauweise (1,56 m breit, 2,16 m tief) nebst Boden und Holzlasur über insgesamt 2.066,50 DM; von den Klägern nach dem Abflußprinzip (§ 11 EStG) geltend gemachter Zahlungsbetrag: 1.996,60 DM; das Gerätehaus wurde freistehend im Vorgarten des Grundstücks neben dem Autoeinstellplatz aufgestellt und dient u. a. der Unterbringung von Fahrrädern.
- Rechnung von … S., …, vom 08.09.1989 über die Lieferung eines weiteren Gerätehauses (2 m breit, 2,5 m tief; 1,5 – 1,95 m hoch) in Höhe von 4.542,90 DM; von den Klägern geltend gemachter Zahlungsbetrag: 4.389,25 DM; diese Hütte wurde ebenfalls freistehend im hinteren Gartenteil aufgestellt.
- Rechnungen von … M. & Co. … vom 04.07.1989 über die Fertigung eines Zaunes (Rechnungsbetrag: 998,64 DM; von den Klägern geltend gemacht: 964,86 DM) sowie vom 14.09.1989 über die Fertigung und Montage einer Zaunanlage in Höhe von 3.601,26 DM (von den Klägern geltend gemachter Zahlungsbetrag: 2.889,84 DM).
Die Kläger sind der Ansicht, daß diese Aufwendungen nachträgliche Herstellungskosten darstellten. Die Zäune stünden in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude und seien daher gemäß BFH-Urteil vom 15.12.1977 VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210 berücksichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Gerätehäuser, da sie ausschließlich zum Unterstellen von Fahrrädern und Gartengeräten genutzt würden und daher wie eine Garage zu behandeln seien, die man ebenfalls zu einem Wohngebäude hinzurechne. Dementsprechend haben sie in der Anlage V zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, in der die unstreitigen Einkünfte der Kl. in aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.930,– DM sowie ebenfalls unstreitige anteilige Werbungskosten in Höhe von 7.058,– DM erklärt sind, weitere Werbungskosten in Höhe von 4.618,– DM als anteilige AfA nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG (= 5 % degressiv) nach Maßgabe einer Bemessungsgrundlage von (316.171,– DM + 19.201,– DM =) 335.372,– DM angesetzt (= 27,54 % von 16.769,– DM Gebäude-AfA). Als § 10 e-Abzugsbetrag machen sie im Streitjahr 15.071,– DM geltend.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1989 unter Änderung des Steuerbescheids vom 01.10.1991 sowie Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.01.1992 nach Maßgabe der abgegebenen Steuererklärung festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage hinsichtlich der geltend gemachten anteiligen nachträglichen Herstellungskosten für die drei o.g. Streitpunkte abzuweisen. Er sieht in den fraglichen Gegenständen eigenständige Wirtschaftsgüter, die nicht zum Wirtschaftsgut Wohngebäude hinzugerechnet werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Sc...