Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage, mit der die Verurteilung der beklagten Behörde zur Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung begehrt wird, ist zulässig
Die Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG vom 13. Dezember 2006 auf Altfälle (vgl. § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG) ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine drei Kinder
L (geboren am 08.04.1989 – in Deutschland seit 26.07.1999)
V (geboren am 07.09.1992 – in Deutschland seit 26.07.1999)
A (geboren am 12.04.2001 – in Deutschland seit Geburt) zusteht.
Der Kläger stammt aus dem Kosovo. Er war bis zum 24.06.2002 im Besitz einer Duldung, danach einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz. Nunmehr hat er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Der Kläger war von Juli 1997 bis Dezember 1997 als Arbeitnehmer tätig und erhielt für die Zeit vom 24.12.1997 bis 06.03.1998 Arbeitslosengeld. Danach war er kurzfristig wieder als Arbeitnehmer tätig, erhielt danach wieder Arbeitslosengeld und von Mai bis Oktober 1999 Krankengeld.
Mit Bescheid aus dem Jahre 2001 wurde für die Kinder L und V für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 1999 Kindergeld festgesetzt.
Mit Antrag vom 11.07.2002 beantragte der Kläger Kindergeld. Der Antrag hat folgenden Wortlaut: „Hiermit stelle ich einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld, auch für das zwischenzeitlich geborene Kind A”.
Mit Bescheid vom 17.07.2002 ist der Antrag auf Kindergeld vom 11.07.2002 hinsichtlich des Kindes A abgewiesen worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2002, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch wegen des Antrags auf Kindergeld für das Kind A abgelehnt. Hiergegen wurde keine Klage erhoben.
Mit Antrag vom 16.01.2004 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seine drei Kinder.
In dem Antrag gab er an, er habe in der Zeit von 1998 bis 1999 Arbeitslosengeld und von 1999 bis 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen. Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde der Antrag vom 16.01.2004 abgelehnt. Hierauf hat der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 62 Abs. 2 EStG. Auch das deutsch/jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit sei auf den Kläger nicht anwendbar. Es sei nur anwendbar, wenn eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werde oder im Anschluss an eine solche Beschäftigung Erziehungsgeld gezahlt werde oder man sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Erholungsurlaub befinde oder Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe.
Hierauf hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Ablehnung des Kindergeldantrags sei rechtswidrig. Die gesetzliche Regelung, die die Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen vom Kindergeldbezug ausschließe, enthalte eine verfassungswidrige, ungerechtfertigte Diskriminierung von Aufenthaltsbefugnissen, deren Aufenthalte der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls auf Dauer angelegt.
Bei ihm liege ein Daueraufenthalt vor, da er in Anwendung einer sogenannten Alt- oder Härtefallregelung in den Besitz der Aufenthaltsbefugnis gelangt sei, damit sein faktisch bereits verfestigter Aufenthalt in der Bundesrepublik auf eine dauerhafte Basis gestellt werde.
Der Kläger trägt nunmehr vor, laut Mitteilung des Beklagten sei eine Neufestsetzung frühestens ab August 2002 möglich. Ob sich der Beklagte durchgreifend auf das Argument der Bestandskraft der vorletzten Ablehnung (vom 17.07.2002) berufen könne, obliege der Entscheidung des Gerichts.
Er sei bis 1998 erwerbstätig gewesen und anschließend arbeitslos geworden. Dies habe mit dem Umstand zusammengehangen, dass er in seinem damals lediglich geduldeten Zustand plötzlich keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten habe. Darum habe er in der Folgezeit keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Anschließend seien erhebliche gesundheitliche Probleme hinzugekommen, nämlich drei Herzinfarkte, die zu seinem heutigen Zustand der Schwerbehinderung mit einer GdB von 70 geführt hätten. Er sei seither arbeitslos und habe durchgängig bis Ende 2004 Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 3 bezogen.
Seit dem 01.01.2005 beziehe er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Die Agentur für Arbeit C werde das mit Leichtigkeit hausintern feststellen können. Die an ihn seit Inkrafttreten von Hartz IV zufließenden Leistungen der Arge nach Sozialgesetzbuch 2 seien an die...