Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzt als freier Beruf

 

Leitsatz (redaktionell)

Bedient sich Arzt nicht nur vorübergehend der Mithilfe eines Berufskollegen, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er nicht eigenverantwortlich dessen Tätigkeiten überwacht und wenn der Berufskollege auch nicht als Mitunternehmer tätig ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger führte in den Streitjahren eine Praxis für Laboratoriumsmedizin, in der etwa 113.000 bis 126.000 Untersuchungsaufträge jährlich bearbeitet wurden, d.h. rund 440 bis 500 Befunde arbeitstäglich anfielen. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichts vom 13. Mai 2002 verwiesen. Der Beklagte sah die Tätigkeit des Klägers als gewerblich an und erließ die angefochtenen und durch Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestätigten Gewerbesteuermessbescheide.

Der Kläger hat die Arbeitsabläufe in seiner Laborpraxis detailliert in den Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 7. August 2007 beschrieben. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unstreitig erfolgte die Befundung nicht nur durch den Kläger, sondern auch durch den ebenfalls in der Laborpraxis beschäftigen Dr. N., der als Facharzt eigenverantwortlich tätig war und nicht durch den Kläger kontrolliert wurde. Dr. N. und der Kläger traten nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auf. Nach der tatsächlich durchgeführten Vereinbarung stand Dr. N. aber weder ein Anteil am Praxisinventar zu noch war er zur Geschäftsführung berechtigt. Der Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis stand allein dem Kläger zu. Dr. N. hatte lediglich Anspruch auf eine jährliche Vergütung von 200.000 DM. Bei seinem Ausscheiden standen ihm keine Ansprüche zu. Auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Erörterungsniederschrift vom 18. April 2007 in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren 9 K 5671/03.

Der Kläger ist der Ansicht, seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Laborarzt seien freiberuflicher Natur. Dazu hat er vorgetragen, sein Labor gehöre zu den kleineren und werde durchaus von ihm selbst geprägt. Er habe diesem Labor und allen Abläufen vom Eingang der Proben bis zu deren Befundung seinen persönlichen Stempel aufgedrückt. Er habe die Abläufe festgelegt, deren Einhaltung selbst kontrolliert und auch die untersuchten Proben freigegeben. Die Einkünfte des Dr. N., der weder als Beigeladener in das Verfahren einbezogen noch als Zeuge vernommen worden sei, seien als solche aus selbständiger Tätigkeit zu behandeln. Er könne nicht als Angestellter in den Betrieb des Klägers eingeordnet werden. Die klassischen Prüfungskriterien einer unselbständigen Tätigkeit des Dr. N. lägen nicht vor. Ihm seien weder bestimmte Anwesenheitszeiten noch bestimmte Urlaubszeiten vorgeschrieben worden. Er habe zudem seinen Verantwortungsbereich selbständig organisiert und verantwortet. Werde von der steuerlichen Einordnung vermittels der Vertragsstruktur abgesehen, so habe es im Labor des Klägers bei Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zwei Verantwortungs- und Organisationsbereiche gegeben. Dies werde auch durch das Qualitätshandbuch gestützt. Darin seien die übergeordneten Verantwortlichkeiten entweder dem Kläger oder Dr. N. zugewiesen. Dies könne nicht dazu führen, dass Dr. N. mangels sinnvoller Alternativen zwar zum einen weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt haben solle und nicht ebenfalls aus gewerblicher Tätigkeit, zum andern aber sein Bereich dem Kläger als diesem untergeordnet zugewiesen werde, so dass dessen gesamte Einkünfte über die sog. Fallzahlen nunmehr gewerblich sein sollten. Bei dieser Sachlage sei allein die Aufteilung des Labors in zwei Bereiche nach den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereichen sinnvoll.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide für 1997 bis 2001 vom 10. März 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 aufzuheben.

Der Beklagte hält an seiner Einspruchsentscheidung fest, auf deren Inhalt verwiesen wird, und beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte sieht den Kläger zu Recht als Gewerbetreibenden an.

Der Kläger ist nicht schon deshalb gewerbesteuerfrei, weil er als Arzt Angehöriger eines sog. Katalogberufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 des EStG ist ein der Gewerbesteuerpflicht unterliegender Gewerbebetrieb einerseits durch positive Merkmale definiert, nämlich durch die selbständige nachhaltige Betätigung, die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am ...

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