rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern für ihr Einfamilienhaus in … die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG verweigern darf.

Die verheirateten Kläger werden gem. § 26 Abs. 1 EStG zusammen veranlagt. In Essen errichteten sie 1974 in Miteigentumsgemeinschaft zu je 1/2 ein gemäß § 7 b EStG begünstigtes Einfamilienhaus, das sie selbst bewohnten.

Hierfür nahmen sie die erhöhten Abschreibungen nach § 7 b EStG voll in Anspruch. Der Kläger (Ehemann) erwarb am … 1985 eine Eigentumswohnung in … zu Alleineigentum, für die er die erhöhten Abschreibungen nach § 15 Abs. 1 Berlinförderungsgesetz (Berlin FG) in Anspruch nahm. Am … 1987 veräußerten die Kläger ihr in … belegenes EFH, und kauften am … 1987 wegen Arbeitsplatzwechsels des Klägers das hier umstrittene Hausgrundstück … in 1 … (EFH), welches ab dem … 1987 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Hierfür beantragten die Kläger im Streitjahr einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. … DM, sowie Vorbezugskosten nach § 10 e Abs. 6 EStG i.H.v. … DM. Für das Objekt in … machte der Kläger für 1987 (Streitjahr) einen Verlust aus V + V von … DM geltend (Anlage V), in dem … DM AfA enthalten sind (entspricht 3 %; vgl. Erläuterungen zum Antrag auf LSt-Ermäßigung für 1987).

Mit Bescheid vom … erkannte der Beklagte den für Berlin geltend gemachten Verlust aus V + V nur mit ./. …, DM an, während er den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG nicht gewährte (vgl. Anl. zum Bescheid). Er berief sich für seine Ablehnung darauf, daß Objektverbrauch eingetreten sei (§ 10 e Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 EStG).

Mit ihrem Einspruch veranlaßten die Kläger, daß die in ihrem Schreiben vom … mit Sachverhaltsbeispielen dargelegte Problematik, … verheiratete Stpfl. würden in bestimmten Fällen durch § 10 e Abs. 4 EStG schlechter gestellt als unverheiratete, landeseinheitlich vom Finanzminister des Landes NW entschieden wurde. Jedoch vertrat auch dieser die Auffassung, daß im Streitfall von einem Objektverbrauch i.S.d. § 10 e Abs. 4 Satz 3 EStG auszugehen sei. Auf die Stellungnahme der OFD vom … wird verwiesen.

Nachdem aus hier nicht interessierenden Gründen am ein Änderungsbescheid ergangen war, wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Da die Kläger sowohl in … nach § 7 b EStG als auch in … nach § 15 Berlin FG erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen hatten, sei durch Abschreibung zweier Objekte der Ehegatten Objektverbrauch nach § 10 e Abs. 4 EStG eingetreten.

Hiergegen richtet sich die Klage. Mit ihr wird eingeräumt, daß der Wortlaut der Vorschriften für das FA spreche.

Die Auffassung der Finanzverwaltung führe im Streitfall jedoch zu sinnwidrigen Ergebnissen, insbesondere einer Benachteiligung von Ehe und Familie gegenüber Unverheirateten. Zwar seien „Vorobjekte” i.S.d. § 10 e Abs. 4 Satz 3 EStG, durch die Objektverbrauch eintrete, solche Objekte, für die der Stpfl. erhöhte Abschreibungen entweder nach § 7 b EStG oder § 15 Berlin FG in Anspruch genommen habe. Beides sei im Streitfall nach dem Wortlaut erfüllt. Hätten die Kläger jedoch unverheiratet zusammengelebt, hätte einer von ihnen zusätzlich zu einem nach § 7 b EStG begünstigten Objekt noch die Vergünstigungen nach § 15 Berlin FG in Anspruch nehmen können, weil gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Berlin FG solche § 7 b – Objekte außer Betracht blieben, für die die Vergünstigungen aufgrund einer Gesetzesfassung von vor dem 01.01.1974 in Anspruch genommen worden seien (hier: Haus …). Zu Lasten der unverheirateten Lebensgefährtin wäre in diesem Fall kein Objektverbrauch eingetreten, so daß sie wiederum für ein drittes Objekt die Vergünstigungen nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen könne. Diese Vergünstigungen nach § 10 e EStG für ein drittes Objekt blieben im Streitfall den Klägern nur deswegen versagt, weil sie als Verheiratete zusammenveranlagt würden. Bei sonst gleichem Sachverhalt liege infolgedessen eine Benachteiligung von Ehe und Familie vor. Weitere Beispielsfälle solcher ehebedingter Objektverbrauchsnachteile enthalte der Schriftsatz vom …

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom … dergestalt teilweise aufzuheben und abzuändern, daß die mit der Steuererklärung geltend gemachten Vergünstigungen nach § 10 e EStG anerkannt werden, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

aus den Gründen seiner Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat die Finanzverwaltung den Klägern die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG verweigert, denn es ist „Objektverbrauch” eingetreten. Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 oder 2 EStG nur für ein begünstigtes Objekt in Anspruch nehmen (§ 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG). Unabhängig von der Höhe der steuerlichen Auswirkung tritt „Objektverbrauch” als insoweit persönliches Merkmal dieses Steuerpflichtigen dann ein, wenn s...

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