Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Objektverbrauch nach § 10 e EStG bei Wiederheirat. Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen X R 5/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 07.08.1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 11.09.1995 wird den Klägern ein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG von 15.000 DM sowie Baukindergeld nach § 34 f EStG von 2.400 DM gewährt.

Die Ausrechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.

Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie für ein Einfamilienhaus (EFH) den Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 DM sowie die Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG in Höhe von 2.400 DM in Anspruch nehmen können oder aber ob bei den Klägern (Kl.) bereits Objektverbrauch i.S.d. § 7 b Abs. 6 EStG eingetreten ist.

Die Kl. sind in zweiter Ehe zum erneuten Mal miteinander verheiratet.

Die erste Ehe wurde im Dezember 1985 geschieden, nachdem die Kl. seit April 1984 getrennt gelebt hatten. Bereits im Jahr 1978 hatten die Kl. ein EFH in O je zur ideellen Hälfte erworben und hierfür bis einschl. 1984 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen. Noch vor der Scheidung haben sie dieses Objekt im Oktober 1984 an eine dritte Person veräußert.

Von 1986 bis 1991 war die Kl'in. zwischenzeitlich mit einem anderen Partner verheiratet. Während dieser Ehe hat sie zusammen mit diesem Partner ebenfalls je zur ideellen Hälfte ein Haus in B erworben und hierfür von 1987 bis 1991 Abzugsbeträge gem. § 10 e EStG in Anspruch genommen. Ihr damaliger Ehepartner hatte bislang noch keine Vergünstigung nach § 7 b oder § 10 e EStG in Anspruch genommen, für ihn war es das erste förderungswürdige Objekt. Im Oktober 1991 wurde ihr von ihrem geschiedenen Ehemann dessen ideelle Hälfte an dem Haus in B übertragen; zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vor.

Im Mai 1992 haben die Kl. sodann erneut geheiratet. Im Streitjahr 1993 wurden sie gem. § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl'in. beantragte weiterhin, ihr für das gesamte Objekt B den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 15.000 DM sowie die Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG für vier Kinder in Höhe von 2.400 DM zu gewähren.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Gewährung des Abzugsbetrages gem. § 10 e EStG sowie das Baukindergeld gem. § 34 f EStG ab, da wegen des ersten Objektes „O” während der ersten Ehe mit dem Kl. Objektverbrauch eingetreten sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kl. sind der Ansicht, dass aufgrund ihrer erneuten Heirat durch die Scheidung der ersten Ehe kein Objektverbrauch i.S.d. § 7 b Abs. 6 EStG eingetreten sei. Die Identität zwischen der ersten und dritten Ehe lasse den ursprünglichen Zustand während ihrer ersten Ehe wieder aufleben, so dass das erste Objekt in gemeinsamer Ehe auch als „ein Objekt” behandelt werden müsse. Der ursprünglich durch die Scheidung der ersten Ehe eingetretene Objektverbrauch werde wieder suspendiert durch die erneute Eheschließung mit demselben Ehepartner. Das in erster Ehe erworbene Objekt in O sei deshalb als ein Objekt der Ehepartner zu behandeln. Ihnen stünden folglich die erhöhten Absetzungen nach § 10 e EStG für ein weiteres Objekt zu.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 07.08.1995 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 11.09.1996 erhöhte Absetzungen nach § 10 e EStG in Höhe von 15.000 DM sowie Baukindergeld gem. § 34 f EStG in Höhe von 2.400 DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Durch den Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG durch die Trennung der Kl. im Jahr 1984 sei der Anteil der beiden Eheleute an dem gemeinsamen Objekt in O jeweils als ein begünstigtes bei jedem der Ehepartner zu behandeln. Eheleute seien nach der Scheidung wieder wie andere Steuerpflichtige zu behandeln mit der Folge, dass der jeweilige Miteigentumsanteil als eigenständiges Objekt i.S.d. § 7 b EStG zu behandeln sei. Der bisher durch § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG suspendierte Objektverbrauch lebenach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederauf. Durch die Scheidung in erster Ehe sei deshalb bei beiden Kl. Objektverbrauch eingetreten. Für eine weitere Vergünstigung gem. § 10 e EStG sowie das Baukindergeld nach § 34 f EStG sei daher kein Raum.

Wegen des weiteren sachlichen Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Kl. sind die der Höhe nach unstreitigen Abzugsbeträge nach § 10 e EStG sowie das Baukindergeld gem. § 34 f EStG zu gewähren. Der Senat in seiner Mehrheit ist der Auffassung, dass durch die erste Ehescheidung aufgrund der Wiederheirat der Kl. kein Objektverbrauch eingetreten ist.

Ein Steuerpflichtiger kann allerdings Abzugsbeträge nach § 1...

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