rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen - Festsetzungsverjährung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
1) Läßt das Finanzgericht die Revision für mehrere Streitjahre zu, die Gegenstand der Entscheidung waren, obwohl sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf ein Streitjahr beschränkt, ist die Zulassung der Revision für die von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht umfaßten Streitjahre offensichtlich gesetzwidrig, mit der Folge, dass der BFH an die Zulassung nicht gebunden ist und die bereits eingetretene Rechtskraft nicht beseitigt wird.
2) Eine Anfechtungsklage ist i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO endgültig erfolglos, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist. Eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision beseitigt die Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage nicht.
Normenkette
AO 1977 §§ 237, 239 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, 2 Nr. 5; FGO § 115
Tatbestand
Der Kläger ist Ingenieur. Er wurde in den Jahren 1986 bis 1988, in denen er u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte setzte, nachdem er anläßlich einer aus anderen Gründen beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung von den Umständen der Unterbringung des Klägers in …… Kenntnis erlangt hatte die Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1988 durch geänderte Bescheide, in denen er die Tarifermäßigung nach § 12 Abs. 1 BerlinFG nicht mehr gewährte, neu fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage wies das FG Köln mit Urteil vom 30.10.1997 (14 K 2070/92) ab (zugestellt am 25.11.1997). Zur Abweisung der Klage bezüglich der Streitjahre 1987 und 1988 als unzulässig bezog sich das FG darauf, daß der Kläger während des Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheide für diese Jahre nicht fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe. Die Klage wegen ESt. 1986 wurde als unbegründet abgewiesen. Die wegen Einkommensteuer 1987 und 1988 gewährte Aussetzung der Vollziehung endete am 28.12.1997.
Mit Schriftsatz vom 19.12.1997 legte der Kläger gegen das Urteil des FG Köln vom 30.10.1997 wegen des Streitjahres 1986 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das FG half der Beschwerde mit Beschluß vom 25.2.1998 ab und ließ die Revision wegen der Streitjahre 1986 bis 1988 zu. Daraufhin legte der Kläger gegen das Urteil des FG Köln Revision ein wegen Einkommensteuer 1986 bis 1988.
Mit dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 17.12.1998 (IV R 43/98) verwarf der BFH die Revision, soweit das Urteil die Einkommensteuer 1986 betraf, als unbegründet. Im übrigen wurde die Revision als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte der BFH auf S. 10 des Gerichtsbescheides folgendes aus:
„Für die Streitjahre 1987 und 1988 liegt keine bindende Revisionszulassung vor. Der BFH geht allerdings davon aus, daß er grundsätzlich an die Zulassung der Revision durch das FG gebunden ist, und zwar auch dann, wenn die Zulassung erst im Beschwerdeverfahren durch Abhilfebeschluß erfolgt ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzeswidrig ist (Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, m.w.N.). Dazu gehört auch der hier gegebene Fall, daß das FG die Revision für mehrere Streitjahre, die Gegenstand der Vorentscheidung waren, zuläßt, obwohl sich die Nichtzulassungbeschwerde auf ein Streitjahr beschränkt. Diese Beschränkung hat zur Folge, daß die Vorentscheidung im übrigen rechtskräftig wird und damit auch der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren entzogen ist. Die Zulassung der Revision auch für die Streitjahre, die nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde waren, kann die bereits eingetretene Rechtskraft nicht nachträglich wieder beseitigen. Die Revisionszulassung ist deshalb insoweit offensichtlich gesetzwidrig und nicht bindend.”
Mit Bescheiden vom 7.7.1999 setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 i.H.v. …… DM und 1988 i.H.v. …… DM fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch unter Hinweis auf § 239 Abs. 1 Nr. 5 AO. Die Zinsen für die Einkommensteuer 1987 und 1988 hätten spätestens bis zum 31.12.1998 festgesetzt werden müssen.
Den Einspruch wies der Beklagte zurück. Zur Begründung vertrat er die Ansicht, daß die Festsetzungsfrist erst am 31.12.1999 begonnen habe. Der Kläger habe aufgrund der Revisionszulassung für die Jahre 1987 und 1988 mit gewissen Erfolgsaussichten gerechnet. Seine Revisionseinlegung ergäbe sonst keinen Sinn. Das Finanzamt dürfe selbst in fast aussichtslosen Klage- oder Revisionsfällen nicht vor Entscheidung des Finanzgerichts oder des BFH entscheiden, ob der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleiben werde, und Aussetzungszinsen festsetzen Würde der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt, begänne die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen im Fall, in dem nach Ablauf der Klagefrist Klage mit dem Antrag auf Wiedere...