Tatbestand
Der im Ruhestand lebende Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist zu 90 % mit dem eingetragenen Merkzeichen „G” als schwerbehindert anerkannt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er folgende Aufwendungen für Fachliteratur sowohl als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch als Sonderausgaben für Steuerberatungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geltend:
DM Extra Geld 94, Beleg vom 19.11.1993, 11,– DM
Test-Sonderheft Steuern, Beleg vom 05.03.1993, 9,80 DM.
Weiterhin begehrte er unter anderem den Sonderausgabenabzug folgender Aufwendungen für Fachliteratur als Steuerberatungskosten:
Geld verdienen mit Aktien, Beleg vom 11.02.1993, 2,50 DM
Konflikte mit Banken und Sparkassen, Beleg vom 15.01.1993, 11,80 DM
Meine Rechte als Schwerbehinderter, Beleg vom 15.01.1993, 9,80 DM
Der Betrieb: Neuzugänge beim BFH, ohne Beleg, 8,– DM.
Schließlich machte der Kläger die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von insgesamt 4.046 km als neben dem Behindertenpauschbetrag gem. § 33 b Abs. 1 – 3 EStG abzuziehende außergewöhnliche Belastung geltend. Die Zahl der behinderungsbedingten Fahrtkilometer ermittelte der Kläger dabei durch den Abzug von 5.436 km Reise- und Besuchsfahrten sowie 2.194 km Fahrten zu Hauptversammlungen von der Jahresgesamtfahrleistung in Höhe von 11.676 km. Die Kosten für einen Fahrtkilometer bezifferte der Kläger auf 0,90 DM.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 24.03.1995 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug für die folgenden Fachliteraturtitel:
Geldverdienen mit Aktien
Konflikte mit Banken und Sparkassen
Meine Rechte als Schwerbehinderter
Der Betrieb: Neuzugänge beim BFH.
Demgegenüber berücksichtigte er entsprechend der klägerischen Erklärung die Aufwendungen für die Fachliteraturtitel DM Extra Geld 94 und Test-Sonderheft Steuern sowohl als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Weiterhin zog der Beklagte behinderungsbedingten Mehraufwand für Privatfahrten von 3.000 km zuzüglich 775 km für Arztbesuche mit dem von ihm ermittelten Kilometersatz von 0,86 DM als außergewöhnliche Belastung ab. Im Rahmen des dagegen geführten Einspruchsverfahrens erhöhte der Beklagte diesen tatsächlichen Kostenaufwand pro km mit Änderungsbescheid vom 28.06.1996 antragsgemäß auf 0,9066 DM. Die Berücksichtigung einer 3.775 km übersteigenden behinderungsbedingten Kilometerleistung als außergewöhnliche Belastung lehnte er demgegenüber mit Einspruchsentscheidung vom weiterhin ab. Zur Begründung verwies er auf das finanzgerichtliche Urteil gleichen Rubrums wegen Einkommensteuer 1991 vom 28.06.1994 – 10 K 1723/93. Auch hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs für Fachliteratur wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, daß hinsichtlich der Titel „Geld verdienen mit Aktien” und „Der Betrieb: Neuzugänge beim BFH” kein Beleg vorliege. Bei den Aufwendungen für die Titel „Konflikte mit Banken und Sparkassen” und „Meine Rechte als Schwerbehinderter” sei schließlich eine leichte und einwandfreie Abgrenzung des steuerlich relevanten Teils nicht möglich, so daß das Abzugsverbot des § 12 EStG eingreife.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, daß die Aufwendungen für die Fachliteraturtitel „Geld verdienen mit Aktien” und „Konflikte mit Banken und Sparkassen” der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Aktienhandel dienten und daher als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen seien. Die Erforderlichkeit der Anschaffung der Titel „Meine Rechte als Schwerbehinderter” und „Der Betrieb: Neuzugänge beim BFH” für Zwecke der Steuerberatung ergebe sich aufgrund seiner körperlichen Behinderung und des diesbezüglich komplizierten und vielfältigen Steuerrechts. Wegen des teilweise anderweitigen Inhalts des Titels „Meine Rechte als Schwerbehinderter” sei er allerdings mit einer steuerlichen Berücksichtigung von nur 20 % (1,96 DM) der hierfür getätigten Aufwendungen einverstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien alle geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur durch mit der Einkommensteuererklärung eingereichte Belege nachgewiesen worden. Hinsichtlich der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch eingereicht worden. Hieraus gingen die unmittelbar durch seine Krankheit veranlaßten Fahrten hervor, die sich nicht nur in Fahrten zu Ärzten erschöpften. Zu beachten sei, daß ihm aufgrund des Grads seiner Behinderung höhere krankheitsbedingte Fahrtaufwendungen entstünden, als einem lediglich zu 80 % schwerbehinderten und nicht gehbehinderten Steuerpflichtigen. Wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Behinderungen stets nur 3.000 km pauschal für behinderungsbedingte Fahrten geltend gemacht werden könnten, würde dies einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeuten. Hier sei vi...