rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben auch nach der seit 1. Januar 2006 geltenden Regelung von § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld.
2) Für den Ausschluss auf Gewährung von Kindergeld ist unerheblich, ob der Stpfl. erwerbstätig ist.
3) § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung ab 1. Januar 2006 ist verfassungsgemäß-
Normenkette
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für ihre beiden Kinder in der Zeit von Juni 2000 bis Juli 2001 einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1992 mit ihrem Ehemann und zwei Kindern E, geb. 30.08.1984, und E1, geb. 07.07.1988, in Deutschland. Ausländerrechtlich ist die Klägerin im Streitzeitraum seit dem 02.06.1992 (vgl. Bl. 5 der KG-Akte) in Deutschland nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet.
Diese Duldung galt bis zum 28. August 2001 fort. Ab dem 29.08.2001 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Während der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren ab August 2001 abgetrennt und einvernehmlich erledigt.
Mit Bescheid vom 14.2.1996 lehnte die Familienkasse erstmals die Gewährung von Kindergeld für die Klägerin ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf Antrag des Ehemannes der Klägerin gewährte die Familienkasse diesem von Juli 1997 bis Mai 2000 Kindergeld. Danach wurde die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Ehemann der Klägerin aufgehoben. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Erst mit Antrag vom 21. November 2001 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.01.2002 abgelehnt, da die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenhaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) war. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die fehlenden Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. Auch nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen bestünde kein Anspruch, da dieses auf die Klägerin ab dem Jahr 2000 keine Anwendung mehr finde.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Kindergeldanspruch weiter. Zur Begründung führt sie an, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung im Hinblick auf die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht auszusetzen,
hilfsweise unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 17.01.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.02 der Klägerin von Juni 2000 bis Juli 2001 Kindergeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe für 2 Kinder zu gewähren,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung des Aussetzungsantrags die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass für die Klägerin kein Kindergeld für Juni 2000 bis Juli 2001 zu gewähren sei.
Schon dem Kläger hätte kein Kindergeld bis Mai 2000 zugestanden. Diese Festsetzung sei jedoch bestandskräftig, so dass insoweit keine Änderung mehr möglich sei. Aber auch für die Klägerin fehle es an einem Aufenthaltstitel, der den Anspruch auf Kindergeld begründen könne.
Der Senat hat die Akte der zuständigen Ausländerbehörde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.1.2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.03.2002 sind bezüglich der nun noch streitigen Monate von Juni 2000 bis Juli 2001 rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Der erkennende Senat folgt insoweit der in den BFH-Urteilen vom 15. März 2007 (III R 93/03, DB 2007, 1122 und III R 54/05, nv jusris) dargelegten Auffassung.
1. Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO oder entsprechend § 74 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24,25/91, BStBl II 1999, 764) kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht.
Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO ist nach der Rechtsprechung des BFH danach u.a. dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahren...