Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzte Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung zur begrenzten Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 3 S. 8 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß ist und demzufolge Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des Klägers im Streitjahr 2000 zu Recht nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet wurden.
Im Streitjahr 2000 erzielte der Kläger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von … DM (Veräußerungspreis von Wertpapieren … DM ./. Anschaffungskosten … DM). Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … DM und Beteiligungseinkünfte in Höhe von … DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. … DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 13. September 2002 wurde der Kläger entsprechend den Angaben in seiner Einkommensteuererklärung veranlagt. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers betrug 169.615 DM. Den geltend gemachten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von … DM verrechnete der Beklagte dabei nicht mit den positiven Einkünften, sondern trug einen Verlustanteil von 109.731 DM in den Veranlagungszeitraum 1999 zurück und verrechnete ihn mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart. Den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften stellte der Beklagte nach § 10 d Abs. 4 EStG auf … DM fest und erließ am 13. September 2002 einen entsprechenden Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer.
Gegen den Einkommensteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid legte der Kläger fristgerecht (2. Oktober 2002) Einspruch ein, da § 23 Abs. 3 Satz 8 verfassungswidrig sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2003 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage (am 6. März 2003).
Der Kläger trägt vor, dass es sich bei dem Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften um einen real erlittenen Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren handele, der zu einer echten Vermögenseinbuße geführt habe. In Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sei jedoch eine Verrechnung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von … DM mit den in 2000 erwirtschafteten positiven Einkünften in Höhe von … DM aus den Einkunftsarten selbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nicht erfolgt.
Bei saldierender Betrachtung aller Einkunftsarten habe er, der Kläger, im Jahr 2000 negative Einkünfte in Höhe von … DM erzielt. Selbst nach Berücksichtigung des erfolgten Verlustrücktrags in das Jahr 1999 verblieben negative Einkünfte in Höhe von insgesamt … DM. Dennoch sei auf der Basis der positiven Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung eine Einkommensteuer in Höhe von 65.928 DM festgesetzt worden.
Zwar entspreche die fehlende Verrechnung der negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von … DM mit positiven Einkünften der übrigen Einkunftsarten der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, jedoch sei diese Vorschrift fassungswidrig und dürfe deshalb nicht zur Anwendung gelangen.
Das in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG normierte Verbot des vertikalen Verlustausgleichs führe dazu, dass bei Vorliegen positiver Einkünfte aus den vertikal verrechenbaren Einkunftsarten und gleichzeitigem Vorliegen negativer Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften die positiven Einkünfte in durch die erlittenen Verluste nicht geminderter voller Höhe in das für die Besteuerung maßgebliche zu versteuernde Einkommen eingingen. Im Streitfall verfüge er, der Kläger, wirtschaftlich gesehen über ein weit geringeres Gesamteinkommen, als es der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sei.
Dadurch komme es zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, die wirtschaftlich gesehen zwar über ein gleich hohes (oder gleich niedriges) Gesamteinkommen verfügten, dieses jedoch in vertikal ausgleichsfähigen Einkunftsarten erzielt hätten.
Ein nach unterschiedlichen Einkunftsarten aufgeteiltes Einkommensteuerrecht dürfe im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip nur dann unterschiedliche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Einkunftsarten auslösen, wenn dies in typisierender und generalisierender Weise auf der Grundlage fachlicher Rechtfertigungsgründe erfolge (BFH, Urt. v. 24.02.1999, BFH/NV 1999, 1012). Im Streitfall sei kein sachlicher rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG erkennbar.
Insbesondere sei in der gese...