Entscheidungsstichwort (Thema)
Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie umsatzsteuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Honorare für Referententätigkeit sowie Reisekostenerstattungen für von der Bundessteuerberaterkammer veranstaltete Fortbildungsseminare sind als "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der RL 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j von der Umsatzsteuer befreit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22; UStR 1992/96 Abschn. 112a; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Leistungen, die der Kläger als Referent im Rahmen eintägiger Fortbildungsseminare für die Steuerberaterkammer erbracht hat, umsatzsteuerbefreit sind.
Der Kläger, der habilitiert und im Besitz einer Lehrberechtigung für die Fächer Steuerrecht, Handels-, Bank- und Wirtschaftsrecht sowie Bürgerliches Recht ist, übt als Rechtsanwalt und Steuerberater eine unternehmerische Tätigkeit i.S. des UStG aus. Daneben erzielte er in den Jahren 1995 – 1999 (Streitjahre) Umsätze aus schriftstellerischer und Vortragstätigkeit.
Am ….1995 schloss der Kläger einen Vertrag mit der in … ansässigen Bundessteuerberaterkammer ab, in dem er sich dieser gegenüber verpflichtete, ein eintägiges, insgesamt sechs Zeitstunden umfassendes Seminar zum Thema „Kapitalanlagen und Steuern” vorzubereiten und an verschiedenen von der Bundessteuerberaterkammer oder den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten durchzuführen. Als Arbeitsunterlage hatte der Kläger hierzu ein vervielfältigungsfähiges Manuskript mit einem Umfang von etwa 100 Seiten anzufertigen und zur Verfügung zu stellen. Die Seminare sollten zunächst von der Bundessteuerberaterkammer zentral veranstaltet werden, danach konnten sie von den regionalen Steuerberaterkammern abgenommen werden, wobei die jeweiligen Termine mit dem Kläger abzustimmen waren. Dieser verpflichtete sich, der Bundessteuerberaterkammer alle urheberrechtlichen Befugnisse an der Bearbeitung, Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung sämtlicher Unterlagen und Ausgaben der von ihm erstellten Seminarunterlagen zu übertragen. Hiervon ausgenommen war die Nutzung für wissenschaftliche Zwecke sowie für Vorträge und Seminare an Hochschulen. Als Entgelt wurde ein Honorar von … DM je Veranstaltung vereinbart. Außerdem sollten ihm für das Manuskript pro Seminarteilnehmer 15 DM erstattet werden. Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der Bundessteuerberaterkammer wurde vereinbart, dass eine ggf. anfallende Umsatzsteuer in den genannten Beträgen enthalten sei.
In einem weiteren Vertrag vom … 1997, dessen Inhalt mit den vorgenannten Vereinbarungen weitgehend übereinstimmt, verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Bundessteuerberaterkammer, gegen Zahlung eines Honorars von … DM ein Seminar zum Thema „Euroumstellungsberatung durch Steuerberater” vorzubereiten und durchzuführen. Auch für das hierzu anzufertigende Manuskript sollte der Kläger 15 DM je Seminarteilnehmer erhalten. Darüber hinaus wurden ihm die Reisekosten erstattet.
Das Seminar mit dem Thema „Kapitalanlagen und Steuern” hielt der Kläger insgesamt 22 mal ab, zweimal in 1995, 19 mal in 1996 und einmal im Jahre 1997. Die Veranstaltung „Euroumstellungsberatung durch Steuerberater” fand in 1997 zweimal, in 1998 41 mal und in 1999 zweimal, insgesamt also an 45 Tagen statt.
Ausweislich der in den Steuerakten befindlichen Unterlagen hat z.B. die Steuerberaterkammer … ihren Mitgliedern mit Schreiben vom … 1998 bekannt gegeben, dass wegen der großen Nachfrage die „Vortragsveranstaltung” über das Thema „Die Umstellung auf den Euro” am … 1998 in der Zeit von 9.00 bis 16.30 Uhr wiederholt werde. Dabei wurde der Kläger als „Referent” bezeichnet.
In einem Informationsblatt der Bundessteuerberaterkammer warb diese außerdem unter der Überschrift „Fortbildungsseminare Betriebswirtschaft” für die Teilnahme an dem „Seminar” zum Thema „Kapitalanlagen und Steuern”, das in der Zeit von Ende Oktober 1995 bis Anfang Februar 1996 insgesamt fünfmal an verschiedenen Orten angeboten wurde. Auch hier wurde der Kläger als „Referent” bezeichnet.
Schließlich äußerte die Bundessteuerberaterkammer in einem Schreiben vom …. 1997 an den Kläger ihre Zufriedenheit über die „ersten beiden Seminare”, bedankte sich herzlich für den „lebendigen Vortrag” und teilte ihm mit, dass sein „Referat” bei den Teilnehmern ausgezeichnet angekommen sei.
Unter dem … 2000 hat die Bezirksregierung … der Bundessteuerberaterkammer rückwirkend ab 1987 bescheinigt, dass ihre beruflichen Bildungsmaßnahmen „Fortbildungsseminare Betriebswirtschaft” und „Internationale Steuerberaterseminare” im Sinne des § 4 Nr. 21a), bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt würden.
In seinen für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die aufgrund seiner Referententätigkeit erbrachten Leistungen als gemäß § 4 Nr. 21 bzw. 22 UStG steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und bezif...