rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigte Besteuerung einer Karenzentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG ist allein entscheidend, ob sich aus der tatsächlich praktizierten Auszahlungsweise von außerordentlichen Einkünften ein Progressionsnachteil, bezogen auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum ergibt. Weitere, verhältnismäßig geringe Zahlungen in anderen Veranlagungszeiträumen schaden nicht.
2) Die Frage, ob vertragswidrig vom Zahlungsverpflichteten geleistete Teilleistungen einen Ausnahmetatbestand vom Zusammenballungsgrundsatz begründen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2, § 24 Nr. 1b, § 34 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger im Streitjahr 2001 gewährte Karenzentschädigung gemäß § 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Aufgrund Anstellungsvertrag vom ….1994 zwischen dem Kläger und der Firma … AG übernahm dieser mit Wirkung vom ….1994 als Vertriebsdirektor die Vertriebsleitung der Firma …. GmbH. Diese Aufgabe übernahm der Kläger in Personalunion mit seiner bereits seit dem ….1985 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma …maschinen GmbH.
Das Vertragsverhältnis wurde für 3 Jahre bis zum 31.12.1996 befristet abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis sollte sich jeweils um 3 Jahre verlängern, wenn es nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wurde.
In § 15 dieses Anstellungsvertrages verpflichtete sich der Kläger, für die Dauer von längstens 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Gesellschaft zu unterlassen, d.h. nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, auch weder unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen mitzuwirken.
Mit Schreiben vom 29.06.1995 kündigte der Kläger den zwischen ihm und der Firma … AG geschlossenen Anstellungsvertrag zum 31.12.1996.
Am …1996 schloss der Kläger mit der Firma … AG eine Vereinbarung, wonach der bestehende Anstellungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen zum 31.12.1996 beendet werde. In Ziffer 9 dieser Vereinbarung wurde das als Anlage zu dieser Vereinbarung genommene nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich dabei während des ruhenden Anstellungsverhältnisses keinerlei Wettbewerbstätigkeiten auszuüben.
Im Rahmen der als Anlage zur Vereinbarung vom ….1996 getroffenen Wettbewerbsvereinbarung vom gleichen Tage wurde zwischen der Firma … AG und dem Kläger vereinbart, dass die Firma … AG dem Kläger eine Karenzentschädigung i.H.v. 160.000 DM pro Jahr für die Zeitdauer des Wettbewerbsverbots, mithin für 2 Jahre zahlen sollte. Die Auszahlung sollte in monatlichen Teilbeträgen i.H.v. 13.300 DM erfolgen.
Nach Zahlung der 1. Rate im Januar 1997 stellte die Firma … AG die Zahlungen ein, weil sie dem Kläger einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot vorwarf.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf (zum Aktz: 31 O 48/97) Klage und erstritt am ….2000 ein obsiegendes Urteil, in dem die Firma …. AG zur Zahlung der restlichen 23 Monatsraten i.H.v. 306.700 DM zuzüglich Zinsen verurteilt wurde.
Im Streitjahr 2001 wurde sodann der Karenzentschädigungsbetrag zuzüglich Zinsen i.H.v. 46.139 DM, mithin ein Betrag i.H.v. insgesamt 352.839 DM an den Kläger ausgezahlt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 beantragte der Kläger für diesen Betrag i.H.v. 352.839 DM die ermäßigte Besteuerung im Sinne des § 34 EStG.
Dies wurde vom Beklagten im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2001 vom ….2002 mit der Begründung abgelehnt, dass die Vereinbarung vom ….1996 die Verpflichtung beinhaltet habe, die Abfindung in monatlichen Beträgen zu zahlen. Die sich durch das Urteil des Landgerichts ergebende Zahlung, der Rest von 23 der 24 Raten, beruhe allein auf dem Umstand, dass der ursprüngliche Zahlungszeitraum verstrichen sei und somit die Abfindung in einer Summe gezahlt worden ist. Eine solche Zahlung sei jedoch nicht durch § 34 EStG begünstigt, denn § 34 EStG verlange, dass die Entschädigung nach der Vereinbarung in einem Betrag, in einem Veranlagungszeitraum, gezahlt werde.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom ….2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dabei stellte der Beklagte im wesentlichen darauf ab, dass der Tatbestand des § 34 EStG verlange, dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt werde und dadurch ein Progressionsnachteil entstehe. Die ermäßigte Besteuerung setze daher grundsätzlich voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte in einem Betrag gezahlt würden und die zu begünstigten Einkünfte somit in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien. Im Streitfall sei jedoch die an den Kläger gezahlte Karenzentschädigung laut Wettbewerbsvereinbarung in monatlichen Teilbeträ...