Tatbestand
Die Klägerin (Kl) ist eine in 1988 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die In- und Exporte durchführt. Für 1989 und 1990 erklärte sie folgende Umsätze:
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1989 |
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Umsätze |
Vorsteuer |
lt. Ust-Voranmeldung |
…,00 DM |
…,00 DM |
lt. Ust-Erklärung |
…,00 DM |
…,00 DM |
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1990 |
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Umsätze |
Vorsteuer |
lt. Ust-Voranmeldung |
…,00 DM |
…,00 DM |
lt. Ust-Erklärung |
…,00 DM |
…,00 DM |
Für das Streitjahr 1991 wurden von ihr folgende Umsätze und Vorsteuern vorangemeldet:
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Umsätze |
Vorsteuer |
lt. Ust-Voranmeldung |
…,00 DM |
…,00 DM |
Da die Kl für 1991 keine Umsatzsteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte (Bekl) gem. § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen und berechnete im Bescheid vom 19. April 1994 die Umsatzsteuer 1991 wie folgt:
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Bemessungsgrundlage |
Steuer |
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DM |
DM/Pf |
Steuerpflichtige Lieferungen sonstige Leistungen und Eigenverbrauch |
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zu 14 v. H. |
…,00 |
…,00 |
Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch |
…,00 |
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Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch |
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…,00 |
Abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge
Gegen den Schätzungsbescheid legte die Kl Einspruch ein, der vom Bekl wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist und fehlender Wiedereinsetzungsgründe als unzulässig verworfen wurde. Die gegen die Einspruchsentscheidung vom … 1994 gerichtete Klage wurde durch, Urteil des erkennenden Senates vom 17. Mai 1995 (Az.: 12 K 7332/94) abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1995 beantragte die Kl beim Bekl, die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides 1991 festzustellen. Mit ihrem gegen den Ablehnungsbescheid vom … 1995 eingelegten Einspruch machte die Kl geltend, daß der Bekl bei der vorgenommenen Schätzung die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht berücksichtigt habe und deshalb der Schätzungsbescheid nichtig sei.
Seine ablehnende Einspruchsentscheidung vom … 1996 begründete der; Bekl damit, daß der Schätzungsbescheid nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. vom § 125 AO leide. Im Hinblick auf die Vorjahre hätte man nicht davon ausgehen können, daß die Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1991 in derselben Höhe wie erklärt Eingang in der Jahresumsatzsteuererklärung 1991 finden würden. Anhaltspunkte, daß die notwendige Schätzung unter „willkürlicher Mißachtung” des § 162 Abs. 1 Satz 2 AO vorgenommen worden sei, seien nicht erkennbar.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Kl ihr Ziel auf Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuer-Schätzungsbescheides weiter. Sie verweist darauf, daß in der Einspruchsentscheidung zwar die Zahlen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit denen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Verbindung gebracht worden seien, hierbei jedoch nicht erwähnt worden sei, daß die Differenzen ausschließlich aus steuerfreien Umsätzen (§ 4 Nr. 1-6 UStG) resultiert hätten. Der Bekl habe sich, wie der zwischenzeitlich eingereichten Umsatzsteuererklärung 1991 zu entnehmen sei, um 1.633,95 v. H. verschätzt. Dies sei eine willkürliche Schätzung, die die Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides bedinge. Er verweist auf das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 23. September 1987 XII K 227/86 (EFG 1988, 143), worin die Ansicht vertreten wird, es liege ein die Nichtigkeit auslösender schwerwiegender Fehler vor, wenn das Finanzamt trotz Vorliegens der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für sämtliche Voranmeldungszeiträume, in denen auch Vorsteuern erklärt wurden, wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung den Jahresumsatz mit einem Zuschlag von über 150 v. H. und die Vorsteuern mit 0,00 DM schätzt.
Der Kl beantragt,
… die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides 1991 vom… 1994 festzustellen.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und trägt ergänzend vor, daß die Kl bereits mit ihrer Klage 12 K 7332/94 hätte Erfolg haben müssen, wenn von einer Nichtigkeit des Bescheides auszugehen wäre.
Aus den dem Gericht vorliegenden Umsatzsteuer-Überwachungsbögen geht hervor, daß die Kl – anders als für 1989 und 1990 – für das Streitjahr 1991 keine umsatzsteuerfreien Umsätze vorangemeldet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet:
Der Bekl ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umsatzsteuerschätzungsbescheid vom … 1994 nicht nichtig ist.
Als nichtig kann nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, und damit auch ein Steuerbescheid, nur angesehen werden, wen er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; i. d. R. ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen ...