rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Geschäftsführertätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht bereits aufgrund des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung als nichtselbständig zu qualifizieren.
2) Für die Einordnung der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale sind gegeneinander abzuwägen, wobei einzelne Merkmale ggf. unterschiedlich zu gewichten sind.
3) Dem Merkmal des Unternehmerrisikos in Form des Vergütungsrisikos kommt erhebliches Gewicht zu. Wenn eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt wird, spricht dies für Selbständigkeit, wogegen die grundsätzliche Freistellung von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit für die Nichtselbständigkeit spricht.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin aus Rechnungen ihres Geschäftsführers A.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihre Tätigkeit beruht auf den Erfindungen und Patenten von A, der hauptberuflich als Universitätsprofessor sowie freiberuflich beratend und als Gutachter tätig ist. A war bis Juni 2000 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Diese Tätigkeit übte er zunächst unentgeltlich und nachfolgend auf der Grundlage eines am 22. September 1997 geschlossenen Honorarvertrages aus. Der Vertrag trifft folgende Regelungen:
(…)
- Herr A. ist zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er war in der Vergangenheit ehrenamtlich tätig. Mit Wirkung vom 15. Juli 1997 nimmt er seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis wahr und es wird folgendes vereinbart:
- A. wird der GmbH in zeitlichem Rahmen nach eigenem Ermessen zur Verfügung stehen. Er bestimmt Ort und den Umfang seiner Tätigkeit selbst und ist an keine Vorschriften der Gesellschaft gebunden.
- Er erhält mit Wirkung ab 15. Juli 1997 ein von ihm selbst zu versteuerndes monatliches Pauschalhonorar von DM 9.000 zuzüglich MWSt. Darüber hinaus werden ihm Spesen und Auslagen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften oder Nachweis erstattet, ebenfalls zuzüglich gesetzlicher MWSt.
- Diese Vereinbarung gilt ab 15. Juli 1997 und ist beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende kündbar.
Weitere Regelungen traf der Honorarvertrag nicht. Das monatliche Pauschalhonorar wurde später auf DM 5.000 zuzüglich Mehrwertsteuer gesenkt.
A stellte der Klägerin die vertraglich geschuldeten Vergütungen zuzüglich offen ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung. Außerdem erfasste er die Vergütungen in seinen Umsatzsteuererklärungen und zahlte die danach geschuldete Umsatzsteuer. Die Klägerin ihrerseits zog bei ihren Umsatzsteuererklärungen die von A in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer ab. Dem folgte zunächst der Beklagte im Umsatzsteuerbescheid 1999.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass A gegenüber der GmbH weisungsabhängig und deshalb nichtselbständig tätig sei. Dem folgte der Beklagte auch hinsichtlich der Umsatzsteuer und ließ im geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 den Vorsteuerabzug aus den von A in Rechnung gestellten Geschäftsführerhonoraren nicht mehr zu.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug keinen Erfolg. Der Senat entschied durch Urteil vom 30.04.2003 in dem Verfahren 6 K 5692/01 (EFG 2004, 539), dass der Geschäftsführer einer GmbH bereits aufgrund seiner Organstellung gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschaft unterworfen sei, was eine selbständige und damit unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes –UStG– ausschließe.
Die hiergegen zugelassene Revision führte zur Aufhebung des vorgenannten Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. In seinem Urteil vom 10. März 2005 (V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) führt der BFH hierzu aus, dass alleine die Organstellung des Geschäftsführers und die sich aus § 37 Nr. 1 des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung –GmbHG– ergebende Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung eine selbständige Tätigkeit nicht ausschließe. Vielmehr richte sich die Entscheidung nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gesamtbild der Tätigkeit von A für eine selbständige Tätigkeit spreche. So schaffe der Honorarvertrag kein Verhältnis der Unterordnung des A. Dieser schulde keine Arbeitskraft, denn seine Honorierung sei von der Arbeitsleistung unabhängig. Auch könne A alleine bestimmen ob, wann und wie er tätig werde. Schließlich treffe der Vertrag auch keine Regelung über Krankheit oder Urlaub. A könne mithin nach eigenem Gusto hierüber entscheiden, ohne dass die Klägerin dies verhind...