rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt nicht unternehmerisch
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit einer natürlichen Person als Geschäftsführer einer GmbH ist in jedem Fall nicht unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG, da es am Merkmal der Selbständigkeit fehlt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen ihres Geschäftsführers M berechtigt ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihre Tätigkeit beruht auf den Erfindungen und Patenten von M. Dieser ist ordentlicher C 4 Professor an der Universität E und erzielt dort sein wesentliches Einkommen. Daneben ist er seit vielen Jahren selbständig freiberuflich tätig, und zwar überwiegend als Gutachter und Berater.
M war ursprünglich als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin unentgeltlich tätig. Mit Wirkung ab 15. Juli 1997 nahm er seine Tätigkeit entgeltlich wahr. Nach dem hierüber abgeschlossenen Honorarvertrag vom 22. September 1997 geschah dies als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis. M erhielt hierfür zunächst ein monatliches Pauschalhonorar von DM 9.000 zuzüglich Mehrwertsteuer, welches später auf DM 5.000 zuzüglich Mehrwertsteuer gesenkt wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde ein weiterer Geschäftsführer bestellt. Aus diesem Anlaß wurde zwischen der Klägerin und M am 12. Juli 2000 ein neuer Honorarvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag übte M seine Tätigkeit als Geschäftsführer – nunmehr gemeinsam mit dem dem zweiten Geschäftsführer – wie bisher als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis aus. Hierzu wurde vereinbart, daß M in Abstimmung mit dem zweiten Geschäftsführer die Klägerin durch die Beratung von Bauherren, Architekten und Ingenieuren repräsentierte. Nach dem Vertrag war M ferner für die anwendungsorientierte Entwicklung und Einführung von Innovationen am Markt zuständig und – zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer – für das wirtschaftliche Ergebnis der Firma verantwortlich. M erhielt nunmehr ein monatliches Pauschalhonorar von DM 6.000 zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach den beiden vorgenannten Honorarverträgen bestimmte M den zeitlichen Rahmen, in dem er der GmbH zur Verfügung stand, nach eigenem Ermessen. Ort und Umfang seiner Tätigkeit bestimmte M nach den Verträgen selbst. Außerdem war M nach den Verträgen an keine Vorschriften der Gesellschaft gebunden.
M stellte der GmbH die vertraglich geschuldeten Vergütungen zuzüglich offen ausgewiesener Mehrwertsteuer in Rechnung. Außerdem erfaßte er die Vergütungen in seinen Umsatzsteuererklärungen und zahlte die danach geschuldete Umsatzsteuer. Die Klägerin ihrerseits zog bei ihren Umsatzsteuererklärungen die von M in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer ab und wurde vom Beklagten entsprechend zur Umsatzsteuer veranlagt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wertete der Prüfer die Tätigkeit von M gegenüber der GmbH als weisungsabhängig und qualifizierte sie als Arbeitnehmertätigkeit. Der Beklagte schloß sich den Feststellungen des Prüfers an und vertrat hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Honorarrechnungen des M bei der Klägerin die Auffassung, daß der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht gewährt worden sei. Mit Umsatzsteueränderungsbescheid für 1999 vom 17. Januar 2001 machte der Beklagte den für 1999 erfolgten Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des M rückgängig.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit dem Antrag, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des M zuzulassen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, M sei in Wahrnehmung seiner Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Klägerin nicht selbständig und damit nicht unternehmerisch tätig geworden. Als Geschäftsführer der Klägerin sei M ungeachtet der im Honorarvertrag getroffenen Regelung dem Weisungsrecht der Gesellschafter der Klägerin unterworfen und demzufolge nicht selbständig gewesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihres Geschäftsführers M. Hierzu trägt sie vor, M sei entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl nach den getroffenen Vereinbarungen in den Honorarverträgen als auch in der tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit von Weisungen der Klägerin unabhängig und auch im übrigen selbständig tätig gewesen. Die Klägerin sieht ihre Rechtsauffassung bestätigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFH/NV 2002, 1268) und den darauf beruhenden Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 13. Dezember 2002 IV B 7 – S 7100 – 315/02 (DStR 2003, 77). Danach sei der Gesellschafter, der Geschäftführungs- und Vertretungsaufgaben für „seine” Gesellschaft übernimmt und hierfür außerhalb der Gewinnbeteiligung eine gesonderte Vergütung erhält, als Unternehmer mit Lei...