Entscheidungsstichwort (Thema)
Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Aufwendungen in einem Leasingmodell
Leitsatz (redaktionell)
Ein Leasinggeber, für den ein Berater als alleiniger Ansprechpartner Dritten Leasingverträge als Finanzierungsmöglichkeit über 5 Jahre anbietet, kann einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten wegen der mit Abschluss und Ingangsetzung der Leasingverträge sofort fälligen Beraterhonorare in ihrer Steuerbilanz bilden, wenn die Beratungsleistungen des Beraters sich über die gesamte Leasingzeit erstrecken. Solange nichts anderes feststeht, ist der Rechnungsabgrenzungsposten linear aufzulösen.
Normenkette
HGB § 250 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu Recht in ihren Bilanzen zum 31.12.2005 bis 31.12.2007 gewinnmindernd passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin trat in einen Kooperationsvertrag zwischen der A-GmbH und Herrn D an. Nach diesem Kooperationsvertrag beabsichtigten die A-GmbH und Herr D (im folgenden Berater) in der Form zusammenzuarbeiten, dass der Berater Dritten Leasing-, Miet- und Mietkaufverträge der A-GmbH als Finanzierungsmöglichkeit anbietet. Nach Tz. 2 des Kooperationsvertrags erhält der Berater von der A-GmbH für jeden durch seine Beratung direkt oder indirekt abgeschlossenen und von der A-GmbH angenommenen Finanzierungsvertrag ein erfolgsabhängiges Beraterhonorar. Das Beraterhonorar ist fällig mit Abschluss und Ingangsetzung des jeweiligen Finanzierungsvertrags. Nach Tz. 3 des Kooperationsvertrags hat der Berater für die Zusammenarbeit mit Händlern und Lieferanten im Bereich Leasing und Vermietung ein spezielles Leasingmodell – AB-Leasingmodell genannt – entwickelt. Das AB-Leasingmodell soll eine Mischung aus den Vorteilen einer eigenen Vermietgesellschaft und der Einfachheit des herkömmlichen Vertriebsleasings sein. Ansprechpartner für den Vertriebspartner ist auch für die A-GmbH ausschließlich der Berater. Er berät für die A-GmbH alle Beteiligten über die gesamte Dauer der Zusammenarbeit in allen im Rahmen der Abwicklung der Leasing-, Miet- und Mietkaufverträge anfallenden Fragen. Das mit Ingangsetzung eines jeden Finanzierungsvertrags gemäß Tz. 2 des Kooperationsvertrages von der A-GmbH an den Berater gezahlte Honorar deckt somit auch alle Beratungsleistungen ab, die der Berater während der Grundmietzeit der einzelnen Leasing- und Miet- und Mietkaufverträge erbringt. Die nach der Grundmietzeit (im Regelfall 60 Monate) und bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen anfallenden Arbeiten werden gemäß Tz. 2 des Kooperationsvertrages gesondert honoriert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 7.12.2003 bestätigte die Klägerin der A-GmbH, dass im Falle einer vorzeitigen Einstellung der Beratertätigkeit die am Vertragsbeginn der einzelnen Leasingverträge gezahlten Honorare (zeit-)anteilmäßig zurückgezahlt werden.
Die Klägerin bildete für die gemäß Tz. 3 des Kooperationsvertrags vereinnahmten Entgelte passive Rechnungsabgrenzungsposten, die sie linear über die Grundmietzeit hin auflöste.
Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2005 bis 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu versagen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Rechnungsabgrenzungsposten nur gebildet werden dürften, wenn Einnahmen vor dem Abschlussstichtag geflossen seien, das heißt ein barer oder unbarer Zahlungsvorgang vorliege. Diese Zahlung müsse für einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein. Anfang und Ende des Zeitraums müssten eindeutig festliegen, dass heißt kalendermäßig bestimmt oder zumindest genau bestimmbar sein. Hierbei müsse sich die noch zu erbringende Leistung rechnerisch wie wirtschaftlich auf die bestimmte Zeit aufteilen lassen. Im Streitfall sei jedoch der Umfang der nachträglichen Betreuung und Beratung nicht genau bestimmbar, so dass eine gleichmäßige Verteilung des Erfüllungsrückstands nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 23. März 2010 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ entsprechend geänderte Bescheide über die Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 bis 2007 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 bis 2007. Im Wesentlichen ergab sich aus der Auffassung der Betriebsprüfung, dass anstatt eines Verlusts sich in den Prüfungsjahren ein erheblicher Gewinn für die Klägerin ergab.
Die Klägerin hat gegen die Änderungsbescheide Einspruch eingelegt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte bereits über die Einsprüche entschieden hat. Die Klägerin hat jedenfalls gegen ein Schreiben des Beklagten vom 13.7.2010, in dem sie eine Zurückweisun...