rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Eine von § 1 Abs. 2 GrEStG erfasste Rechtsposition des Leasingnehmers besteht nur dann, wenn diesem Befugnisse an dem Leasingobjekt eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters deutlich hinausgehen und ihn hinsichtlich Nutzung, Substanz, Beteiligung bzw. Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der von der Klägerin getätigte Abschluss eines Immobilienleasingvertrages eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgelöst hat, insbesondere, ob die Klägerin die notwendige Verwertungsbefugnis erlangt hat, die es ihr ermöglicht, das für Zwecke ihrer Bedürfnisse errichtete Logistikzentrum auf eigene Rechnung zu verwerten.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Fa. I GmbH hat mit Kaufvertrag vom 14.12.2000 von der Stadt E ein Ankaufsrecht für den Grundbesitz C (hieraus Teilflächen) erworben. Dieses Ankaufsrecht ist nach Abschnitt VIII Ziffer. 4 des vorgenannten Kaufvertrages übertragbar und wurde mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 auf die Fa. Q KG übertragen. Am 18.01.2001 schloss die Klägerin mit der Q KG für den vorbezeichneten Grundbesitz eine notarielle Vereinbarung mit folgenden Vertragsteilen ab:
1. Immobilienleasingvertrag Nr. 2899 – 4488 (Anlage 3 zur notariellen Urkunde, Bl. 12 – 34 FG – Akte)
Danach ist Leasinggegenstand ein noch zu errichtendes Logistikzentrum mit oben genanntem Grundstück. Die Gesamtinvestitionskosten sollen sich voraussichtlich auf den Betrag von 28.700.000 DM belaufen. Die Mietzeit soll zunächst 10 Jahre betragen. Gemäß Zusatzvereinbarung Nr. 3 hat aber die Klägerin eine Mietverlängerungsoption, wonach sie den Vertrag sechs Monate vor Ablauf der Gesamtmietzeit um drei Jahre und danach um weitere drei Jahre verlängern kann. Zum Ende der ersten Mietperiode soll der voraussichtliche Restwert 18.350.000 DM, zum Ende der ersten Mietverlängerungsperiode 15.290.000 DM und zum Ende der zweiten Mietverlängerungsperiode 12.230.000 DM betragen. Während der vereinbarten Leasingdauer hat die Q KG der Klägerin das Leasingobjekt zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen.
Einbauten und Veränderungen – auch Nutzungsänderungen – sind gemäß § 10 der Leasingvereinbarungen ohne Zustimmung der Q KG zulässig, sofern sie den Wert und die Funktionsfähigkeit des Leasingobjektes nicht beeinträchtigen. Nach § 7 des Leasingvertrages hat die Klägerin das Leasingobjekt auf ihre Kosten in einem guten, jederzeit funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Die Betriebs-, Unterhaltungs- und Erhaltungskosten sowie alle Reparaturen einschließlich der Schönheitsreparaturen gehen zu ihren Lasten. Im Falle der ganzen bzw. teilweisen Zerstörung des Leasingobjektes ist die Klägerin zur Wiederherstellung bzw. zum Wiederaufbau auf ihre Kosten verpflichtet, es sei denn, die ganze oder teilweise Zerstörung ist nicht von ihr zu vertreten.
Die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasingobjektes trägt die Q KG. Bei langfristig ausgeschlossener Nutzungsmöglichkeit mindert sich gemäß § 5 Nr. 1 des Leasingvertrages die Leistungspflicht der Klägerin, wenn sie selbige nicht zu vertreten hat. Nach § 11 Nr. 5 und 6 des Leasingvertrages soll bei vorzeitiger, von der Klägerin nicht zu vertretender, Vertragsbeendigung keine Kostenerstattung erfolgen. Nach § 12 Nr. 1 des Leasingvertrages ist eine Untervermietung mit Zustimmung der Q KG, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann, gestattet; gleichzeitig wurden sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche aus dem Untermietverhältnis an die Leasinggeberin abgetreten. Ab Vertragsschluss trägt die Klägerin nach § 4 des Leasingvertrages sämtliche Nebenkosten. Ausdrücklich genannt sind die Kosten abgeschlossener Versicherungen, laufende Leistungen aus einem von der Q KG abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag, sämtliche objektbezogenen Steuern (z. B. Grundsteuer, Grunderwerbsteuer), Abgabenbeiträge, Gebühren sowie sonstige aus dem Grundbesitz resultierende Lasten und Verpflichtungen aller Art, auch dann, wenn sie erst während der Mietzeit neu eingeführt werden. Die Q KG wurde gemäß § 9 des Leasingvertrages verpflichtet, unter anderem eine Feuerversicherung sowie eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für das Leasingobjekt abzuschließen. Die Kosten dieser Versicherungen sollen wiederum der Klägerin als Nebenkosten gemäß § 4 des Leasingvertrages in Rechnung gestellt werden.
Der Leasingvertrag ist, abgesehen von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, gemäß § 11 grundsätzlich unkündbar. Nach § 12 Nr. 4 des Leasingvertrages ist die Klägerin nach Ablauf der Gesamtmietzeit verpflichtet, das Leasingobjekt an die Q KG in bezugsfertigem Zusta...