Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen den Kläger ergangene Haftungsbescheid wegen Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom … in der nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Form des Haftungsbescheides vom … einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verpflichtete in der Zeit von 1988 bis März 1990 überwiegend beschränkt steuerpflichtige Künstler für Tourneen und Einzelveranstaltungen im Inland. Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) wurden vom Antragsteller nicht gefertigt. Die Vergütungen für die Auftritte der Künstler wurden nur in Einzelfällen dem Steuerabzug unterworfen. Die Gagen und Betriebsausgaben (Reisekosten und Spesen) der Künstler wurden an die Künstleragenturen oder an die Künstler selbst bzw. deren Vertreter überwiesen oder bar ausgezahlt. Steueranmeldungen bzgl. des Steuerabzuges erfolgten lediglich am 22.12.1989 und 18.09.1989.
Nach einer Prüfung der (Steufa), die am 8.9.1992 begonnen wurde und laut Prüfervermerk vom Mai 1993 auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes A. und laut Steufa-Bericht vom 8.7.1993 gemäß § 208 Abs. 2 AO erfolgt war, ging der Beklagte davon aus, daß die vom Kläger durchgeführten Anmeldungen unzutreffend berechnet, im übrigen für diverse Künstler und Künstlergruppen gar keine Steueranmeldungen abgegeben worden waren. (Wegen der Namen der Künstler bzw. Künstlergruppen, die Höhe der Vergütung und der Zahlungstermine im einzelnen wird auf den, den Beteiligten bekannten Steufa-Bericht vom 08.07.1993 verwiesen). Bei Anwendung eines Steuersatzes von 20,62 % auf die ausgezahlten Vergütungen errechnete die Steufa Steuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt … DM für das Jahr 1988, … DM für das Jahr 1989 und … DM für das Jahr 1990, wobei dem Beklagten laut Steufa-Bericht ein Rechenfehler zugunsten des Klägers unterlaufen ist (ermittelte Vergütungen = … DM, rechnerisch angesetzte Vergütungen = … DM). In Höhe des Gesamtbetrages von … DM erließ der Beklagte am 19.10.1993 gegenüber dem Kläger einen Haftungsbescheid „für den Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 EStG i. V. m. § 73 g EStDV”. Im Haftungsbescheid wurde auf den als Anlage beigefügten Steufa-Bericht vom 08.07.1993 verwiesen.
Dagegen hatte der Kläger Einspruch eingelegt, der jedoch durch Entscheidung vom 21.01.1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In seiner Einspruchsentscheidung setzte sich der Beklagte insbesondere mit dem vom Kläger erhobenen Einwand auseinander, der Quellensteuerabzug habe erdrosselnde Wirkung bei den Künstlern, so daß insoweit ein Steuererlaß erforderlich sei.
Mit der daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Haftungsbescheid habe nicht ergehen dürfen, weil eine Steuerschuld gar nicht entstanden sei. Der Beklagte habe dies vor Erlaß des Haftungsbescheides gar nicht geprüft, vielmehr lediglich die Feststellungen der Steufa undifferenziert übernommen. So habe der Beklagte nicht danach differenziert, ob die Vergütungsgläubiger des Klägers ausländische Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder einzelne Künstler gewesen seien. Ein Haftungsbescheid sei aber nur dann bestimmt, wenn für den Kläger als Haftungsschuldner erkennbar sei, für welche Personen der Abzug der Einkommensteuer nicht vorgenommen worden sei, was Grundlage für die Inhaftungnahme sei. Sofern es sich um Personengesellschaften gehandelt habe, habe der Beklagte nicht den zutreffenden Vergütungsgläubiger, nämlich die einzelnen Gruppenmitglieder benannt. Nur diese seien einkommensteuerpflichtig, nicht dagegen eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Nennung von Künstlergruppen als Vergütungsgläubiger sei somit zu unbestimmt, was zur Nichtigkeit des Haftungsbescheides führe. Soweit der Kläger ausländische Kapitalgesellschaften engagiert habe, habe der Beklagte zudem nicht beachtet, daß deren Tätigkeit als gewerbliche zu qualifizieren sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber in diversen Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung dieser beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG verzichtet. In diesen Fällen sei ein Steueranspruch nicht entstanden, so daß der Kläger auch insoweit als Vergütungsschuldner nicht habe in Haftung genommen werden dürfen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stelle § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG, der den Steuerabzug nach § 50a EStG ungeachtet geltender Doppelbesteuerungsabkommen vorschreibe, keine, ein solches Abkommen verdrängende, lex specialis dar. Denn § 50 d EStG stehe im Widerspruch zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). – Artikel 60 Satz 3 EGV normiere ein Diskriminierungsverbot zu Lasten anderer Bürger der Europäischen Union (EU)zugunsten inländischer Unternehmer. Dieses Verbot sei aber verletzt, wenn Unternehmer anderer EU-Mitgliedstaaten den auf § 50 d EStG gestützten Kapitalabzug hinnehmen müßten, sofern sie nicht zu...