Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Einnahmen aus dem Betrieb einer "Paysite"
Leitsatz (redaktionell)
Im Jahr 2001 erzielte Einnahmen von privaten Kunden im Drittlandsgebiet aus dem Betrieb einer "Paysite" sind im Inland gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG steuerbar.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 4 Nrn. 1, 5, 8, Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Nachdem der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung entsprechend eingeschränkt hat, ist noch streitig, ob der Beklagte zu Recht die Umsätze, die der Kläger mittels einer Paysite im Jahr 2001 gegenüber Privatkunden im Drittlandsgebiet erzielt hat, der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Der Kläger ist in L wohnhaft und war im Streitjahr als selbständiger Journalist tätig.
Im April 2003 ging beim Beklagten eine anonyme Anzeige ein, nach der der Kläger mit Paysites im Internet unversteuerte Einnahmen erziele. Der Beklagte ermittelte den Kläger für 2001 als den Betreiber einer Paysite mit der Webadresse www… Er ordnete daraufhin eine steuerliche Betriebsprüfung beim Kläger u. a. für die Umsatzsteuer des Streitjahrs an. Daraufhin erklärte der Kläger unter Vorlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2000 und 2001 Einkünfte aus der Tätigkeit als Journalist für diverse Rundfunkanstalten sowie für 2001 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb „Internet-Service” in Höhe von 39.246,09 DM nach. Die Umsatzerlöse betrugen 49.689,51 DM.
Den vom Kläger aus Umsätzen aus dem Gewerbebetrieb „Internet-Service” erklärten Einnahmen liegt folgender Sachverhalt zugrunde :Der Kläger betreibt seit dem 1. September 2001 in der Rechtsform einer Einzelfirma mit Betriebsstätte in L einen Internet-Service. Dieser bietet unter der Internetadresse: www… selbst verfasste Texte und selbst erstellte Bilder und Videos zur kostenpflichtigen Nutzung an, die – nach Auffassung des Klägers – von „erotisch, satirischer Art” sind. Eine zweite Website mit der Adresse www… wird vom Kläger erst ab 2003 betrieben.
Nach eigener Einlassung des Klägers sind Inhalt, Darstellung und dem Nutzer gebotene technische Möglichkeiten sowohl der allgemein zugänglichen Website als auch der eigentlichen Paysite seit dem Streitjahr bis heute vergleichbar. Die von der Betriebsprüfung in 2003 als auch die vom Senat in 2007 gefertigten Ausdrucke der allgemein zugänglichen Website stellen daher nach eigener Einlassung des Klägers auch den Zustand im Streitjahr 2001 dar. Die vom Kläger hervorgehobenen Unterschiede zum Memberbereich damals wie heute bestehen in der größeren Menge von Bildern, die auch einen aufreizenderen Inhalt haben.
Im Memberbereich finden sich nach unstreitiger Darstellung des Klägers am jedem Bild und Film ein Copyright-Zeichen, da er verhindern wolle, dass andere sein Material selbst anböten. Wie oft so etwas vorkomme, könne er nicht sagen, da es schwierig sei, derartiges Verhalten festzustellen. Darin, dass er letztlich auf die Durchsetzung seiner Urheberrechte gegenüber derartiger Benutzung verzichte, liege eine Leistung gegenüber den Nutzern.
Im Bild- und Filmbereich finden sich weitaus überwiegend Darstellungen weiblicher asiatischer Modells, deren in aller Regel bekleidet abgebildeten Brustbereiche mit Luftballons eines deutschen Herstellers ausgestattet und vom Kläger während mehrwöchiger Aufenthalte im Frühling und Herbst in Thailand in Eigenregie fotografiert bzw. gefilmt worden sind. Es sind auch in geringer Anzahl männliche Personen erkennbar, die mit den Modells in eindeutig sexueller Pose abgebildet sind. Das Bild- und Filmmaterial wird vom Kläger mit einem – nach Auffassung des Klägers – „satirischen” Sprachwerk ausschließlich in englischer Sprache versehen. Diese Sprache verwendet der Kläger, weil seine Kunden überwiegend aus den USA stammen.
Die zahlenden Nutzer können im Memberbereich die dort abrufbaren Bilder Videos und Texte anschauen, ausdrucken, abspeichern sowie das Abgespeicherte wieder aufzurufen und ausdrucken. Bei den bereits im allgemein zugänglichen Bereich der Website vereinzelt zu sehenden Abbildungen von großenteils auf dem Foto überdeckten männlichen Geschlechtsteilen handelt es sich nach Einlassung des Klägers um Dildos. Soweit im „Archivbereich” – also bei den zeitlich älteren Aufnahmen – wenige Fotos von Modells mit unbekleideten übergroßen weiblichen Brüsten zu sehen sind, handelt es sich um Fotomontagen, die damals in wenigen Exemplaren hergestellt worden sind. Auch das auf Fotos zu sehende Sperma ist nach Einlassung des Klägers ein künstliches Ersatzmaterial.
Die Nutzungsinhalte werden in der skizzierten Form über einen US-amerikanischen Server in einem passwortgeschützten Mitgliederbereich zur Verfügung gestellt und dem Nutzer über eine monatliche Mitgliedschaft gegen eine Gebühr von – im Streitjahr – 10 US-$, zahlbar mit Kreditkarte oder Online-Scheck, angeboten. Diese Mitgliedschaft verlängert sich nach den dazu auf der Website aufgestellten Regeln automatisch um jeweils einen Monat, sofern sie nicht vom Mitglied gekündigt wird.
Die Abrechnung erfolgt über eine Online-Kreditkartenabrechnung...