Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Supervisions- und Lehrsupervisionsleistungen der Stpfl. sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der RL 77/388/EWG von der USt befreit. Es handelt sich bei diesen Leistungen um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler im Rahmen der beruflichen Fortbildung und damit um durch die Stpfl. als Privatlehrerin erteilten Schulunterricht i.S.d. Vorschrift.
Normenkette
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 14
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – nur noch – darüber, ob die von der Klägerin in den Streitjahren erbrachten sog. Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren 2000 bis 2006 als Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin u.a. sog. Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe und der Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber sog. Supervisionen mit deren Mitarbeitern sowie sog. Lehrsupervisionsleistungen durch. Ihr war von der zuständigen Bezirksregierung A am 15. Oktober 1999 zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt worden, dass sie die Leistungen „Supervision und Lehrsupervision” als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG ordnungsgemäß durchführe.
Die Klägerin gab für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab, da sie ihre Beratungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG und ihre Supervisionsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) UStG als steuerfrei betrachtete. Eine bei der Klägerin im Jahr 2006 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam hinsichtlich der im Streitfall allein noch streitigen Supervisionsleistungen demgegenüber zu dem Ergebnis, dass diese steuerpflichtig seien, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a) S. 1 UStG nicht erfüllt seien. Insoweit sei die ihr erteilte Bescheinigung der Bezirksregierung A nicht ausreichend.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheiden vom 6. Dezember 2006 die Umsatzsteuer für die Streitjahre bis 2005 erstmalig fest. Am 12. Dezember 2006 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Mai 2006; Vorsteuern wurden jeweils nicht berücksichtigt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage, mit der sie zum einen vortrug, dass die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr hätten geändert werden können, und zum anderen, dass die Umsätze aus Supervisionsleistungen aus dem Grunde zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, als die ihr von der Bezirksregierung A ausgestellte Bescheinigung ein bindender Grundlagenbescheid sei.
Im Klageverfahren erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 und setzte die Umsatzsteuer auf 6.075,77 € fest.
In der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 5. Juli 2012 einigten sich die Beteiligten hinsichtlich eines weiteren zunächst streitigen Gesichtspunktes hinsichtlich der auf onkologische Beratungsleistungen der Klägerin entfallenden Vorsteuern in den Jahren 2003 bis 2006. Hieraus ergaben sich die für die Jahre 2003 bis 2006 festzusetzenden Umsatzsteuerbeträge für den Fall, dass entsprechend dem klägerischen Begehren die Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei blieben (vgl. Bl. 82 d.A. 6 K 1005/08) in Höhe von 582,43 € (2003), 984,79 € (2004), 1.159,81 € (2005) und 1.492,93 € (2006).
Der im ersten Rechtsgang zuständige 6. Senat des FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 30. August 2012 insgesamt statt (6 K 1005/08). Er hob die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 und die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 auf. Für die Jahre 2003 bis 2006 reduzierte er die Umsatzsteuer antragsgemäß entsprechend der Einigung vom 5. Juli 2012. Die von der Klägerin erbrachten Supervisionsleistungen seien nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Es stehe aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Klägerin und der Anlage zu dem vorgelegten Honorarvertrag mit dem Caritasverband B (Bl. 77 d.A. 6 K 1005/08) fest, dass der Zweck der streitigen Leistungen der Klägerin eine professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei den diversen Einrichtungen angestellten Mitarbeitern sei. Die Leistungen seien spezifisch auf die berufliche Tätigkeit der teilnehmenden pädagogisch und psychosozial tätigen Mitarbeiter ausgerichtet gewesen. Es handele sich um Leistungen, die dem Bildungszweck und dem berufsbildenden Charakter der Einrichtungen unmittelbar gedient hätten. Auch habe die Klägerin über die in § 4 Nr. 21 UStG vorausgesetzte Bescheinigung der hierfür zuständigen Landesbehörde verfügt. Hierin sei zwar nicht wor...