Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Körperschaftsteuerbefreiung einer Public-Leasing betreibenden Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Wirtschaftliche Betätigungen stellen dann keine "auf Förderung der Wirtschaft beschränkten Tätigkeiten" i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG mehr dar, wenn die Wirtschaftsförderungsgesellschaft dadurch über das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß wirtschaftlich tätig wird und in Konkurrenz zu Gewerbetreibenden tritt.
2) Beinhaltet die Betätigung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft neben für die Steuerbefreiung unschädlichen Leistungen schwerpunktmäßig das sog. Public-Leasing, so führt dies insgesamt zur Versagung der Steuerbefreiung.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1, 1 Nr. 18; GewStG §§ 3, 3 Nr. 25; AO §§ 65, 65 Nr. 3, § 14; KStG § 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – steuerbefreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaften gehört.
Die Klägerin ist eine …gesellschaft. Sie wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Die Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren der Kreis B. und zum Kreis B. gehörende Städte und Gemeinden. Die Geschäftsanteile durften auch nur an den Kreis oder seine Städte und Gemeinden veräußert werden (§ 3 des Gesellschaftsvertrages).
Mit Gesellschaftsvertrag vom … beteiligte sich die X.gesellschaft mbH mit einer Einlage in Höhe von … DM als stille Gesellschafterin an der Klägerin. Die Klägerin hat die stille Beteiligung zum … gekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft und die Darstellungen im Jahresabschluss …, insbesondere Seite 6/7 und Anlage IV, Seite 2, des Lageberichtes verwiesen. Während der Dauer der stillen Gesellschaft erhielt die stille Gesellschafterin in den Jahren 1993, 1994, 1996 jeweils … DM Gewinnanteil und in 1995 …. DM.
Seit 2001 ist neben den überwiegend beteiligten Gebietskörperschaften auch die T.B. mit ca. 15% an der Klägerin beteiligt (geänderter Gesellschaftsvertrag vom …).
- □ Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war ausweislich des am … beschlossenen Änderungsvertrages zum Gesellschaftsvertrag vom … (vgl. Vertragskopie in der Anlage zum Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom … und Handelsregistereintragung vom …) die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises B.. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin insbesondere berechtigt sein, die öffentliche Verwaltung in Fragen der örtlichen und überörtlichen Planung zu beraten und zu unterstützen, für Gewerbeansiedlung zu werben, Unternehmen zu beraten und zu unterstützen und
- □ d) Grundstücke und Erbbaurechte zu erwerben, zu verpachteten, zu erschließen und zu veräußern,
- □ e) Betriebsgebäude zu planen, zu errichten, zu vermieten und zu veräußern.
Nach § 4a des Gesellschaftsvertrages war die Aufnahme stiller Gesellschafter zulässig. Nach § 3 Abs. 3 stand dem stillen Gesellschafter die vertraglich vereinbarte Mindestvergütung zu. Eine Gewinnauskehrung an den stillen Gesellschafter, die über die vereinbarte Mindestvergütung hinausging, war zulässig, soweit dies nach den geschlossenen Verträgen notwendig würde.
Verluste sollten in den folgenden fünf Jahren durch den Kreis B. getragen werden (§ 18 des Gesellschaftsvertrages). Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes sollte das Gesellschaftsvermögen an die einzelnen Gesellschafter entsprechend dem Anteil der eingezahlten Stammeinlagen fallen (§ 20 Gesellschaftsvertrag). Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie Bezug genommen.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist ausweislich der Anlage IV, Seite 2 zum Lagebericht zum … im … geändert worden, um die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach dem Standortsicherungsgesetz zu erhalten. Zu diesem Zweck sind die §§ 2, 3, 20 des Vertrages, also Unternehmensgegenstand, Gewinnverwendung und Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung, geändert worden (Eintragung ins Handelsregister am 23.12.1996).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist seither ausweislich des Gesellschaftsvertrages i. d. F. vom … die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises B. durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten. Zur Erreichung des Unternehmenszwecks soll die Klägerin weiterhin insbesondere die öffentliche Verwaltung in den Fragen der örtlichen und überörtlichen Planung und ansässige und anzusiedelnde Unternehmen bei der Beschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Arbeitskräften, Wohnungen und Förderungskrediten beraten und unterstützen. Sie soll berechtigt sein, Grundstücke und Erbbaurechte zu erwerben, zu verpachteten, zu erschließen, zu sanieren und zu veräußern, Betriebsgebäude zu planen, zu errichten, zu vermieten und zu veräußern.
Der Gesellschaftsvertrag i. d....