Tatbestand
Der Kläger ist an der … Gesellschaft … mbH mit einem Anteil am Stammkapital von 50 % (25.000 DM) beteiligt. Die GmbH befaßt sich mit der Überarbeitung und Generalüberholung von Schmiedewerkzeugen. Über ihr Vermögen wurde in 1992 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach einer Mitteilung des Konkursverwalters vom …1995 wird es noch längere Zeit andauern.
In der Einkommensteuererklärung 1992, die nach einer Schätzung im Einspruchsverfahren abgegeben wurde, machte der Kläger einen Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG in Höhe von 25.000 DM geltend. Diesen erkannte der Beklagte in der Einpruchsentscheidung unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren nicht an. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt vor, bereits mit dem Bericht des Sequesters und späteren Konkursverwalters vom 18.03.1992 habe festgestanden, daß zu verteilendes Vermögen nicht vorhanden gewesen sei. Es seien auch keine stillen Reserven vorhanden gewesen, die an die Gesellschafter hätten verteilt werden können. Die Schulden hätten insgesamt … Mio DM betragen. Das einzige Vermögen sei letztlich der Grundbesitz der GmbH. Dessen Wert stehe aber aufgrund dinglicher Sicherung und einer am 19.05.1992 mit dem Konkursverwalter abgeschlossenen Vereinbarung zu 85 % der … Bank zu. Damit habe schon damals festgestanden, daß an die Gesellschafter nichts mehr habe ausgezahlt werden können.
Während des Klageverfahrens ist ein gemäß § 10 d EStG geänderter Einkommensteuerbescheid 1992 vom …1996 ergangen, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom … 1996 mit der Maßgabe abzuändern, daß ein Verlust nach § 17 Abs. 2 und 4 EStG von 25.000 DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Auf den Bericht des Sequesters vom 18.03.1992 (abgeheftet in der ESt-Akte) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes aus § 17 EStG abgelehnt.
Nach § 17 Abs. 1, EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Die Regelung ist u. a. dann entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Auflösungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten, einschließlich der als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandelnden Kosten, übersteigt. Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.
Die Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes beim Steuerpflichtigen setzt bei der Kapitalgesellschaft zunächst deren Auflösung voraus. Dies ist nicht nur ein formales Tatbestandsmerkmal, das sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG ergibt. Diese Voraussetzung beruht vielmehr auf Wesen und Zweck des § 17 Abs. 4 EStG. Erst nach Auflösung und im Rahmen der dann notwendigerweise folgenden Liquidation der Kapitalgesellschaft kann das „Vermögen der Kapitalgesellschaft” (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) ermittelt werden, das dem Steuerpflichtigen ggfls. zurückzuzahlen ist. Vor der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist kein Raum für die Ermittlung eines Liquidationsgewinns. Unter „aufgelöst” im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG ist die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft zu verstehen. Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation ist der Gewinn/Verlust normalerweise auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. Denn der Auflösungs/Veräußerungsgewinn oder Verlust gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist auf einen Zeitpunkt zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162, 163). Erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) rechnen kann und ferner, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungskosten/Auflösungskosten er persönlich zu tragen hat. Findet eine Liquidation mangels Masse ausnahmsweise nicht statt, wie z. B. bei einer Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse (§ 107 Abs. 1...