Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit weist zwar das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch ohne den Vortrag eigener Bewerbungsbemühungen nach; die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Danach entfällt der Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind nicht erneut als einen Ausbildungsplatz suchend meldet.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c; SGB III § 38 Abs. 3; EStG § 70 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach Rücknahme der Klage für die Monate ab Juni 2007 jetzt noch darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre Tochter K für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2007 zusteht.
Die im Juli 1983 geborene Tochter K der Klägerin war nach Abbruch ihrer Ausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr seit dem 4. März 2003 zunächst bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Ihre andere, im Jahr 1985 geborene Tochter C hatte die Klägerin seit dem 30. November 2004 als ausbildungssuchend gemeldet. Nach vorausgegangener, zwischenzeitlich bestandskräftiger Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate ab November 2003 (Kindergeld-Akte, Bl. 243) beantragte die Klägerin im Juni 2005 erneut Kindergeld für K, die auch im Jahr 2005 ALG II bezog und lt. Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Stadt D vom 23. Juni 2005 seit diesem Tag ebenfalls ausbildungssuchend gemeldet ist.
Auf die Bitte der Familienkasse, auch etwaige Nachweise über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, antwortete die Klägerin mit dem Hinweis auf die Meldung bei der Berufsberatung (Kindergeld-Akte, Bl. 276, 278). Eine erneute Aufforderung der Familienkasse im August 2005, Nachweise über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zu übersenden, beantwortete die Klägerin mit der Übersendung einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Glaserin vom 3. August 2005. Daraufhin bewilligte die Familienkasse das Kindergeld für K mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 für die Monate ab Juni 2005.
Zum 22. September 2005 wurde K aus der Berufsberatung abgemeldet. Anschließend war sie lediglich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet. Im August 2006 wurde von der Arbeitsvermittlung ein Bewerberprofil erstellt. In der Folgezeit erschien K zu Terminen der Arbeitsvermittlung wiederholt nicht unter Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit wegen unterschiedlichster Erkrankungen (Kindergeld-Akte, Bl. 301). Ein letzter persönlicher Kontakt zur Arbeitsvermittlung (Bearbeiter: B) von K erfolgte in Begleitung ihrer Mutter im Januar 2007, bei welchem sich ergab, dass auch die Zahlungen von ALG II Ende 2006 eingestellt worden waren, weil angeforderte Kontoauszüge nicht vorgelegt wurden; im März 2007 wurde K auch aus der Liste der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Kindergeld-Akte, Bl. 286, 287).
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Mai 2007 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für K für die Monate ab Oktober 2005 auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 EStG auf. Außerdem forderte sie das nach ihrer Ansicht für den Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich Mai 2007 überzahlte Kindergeld von 3.080 EUR zurück (20 Monate; Kindergeld-Akte, Bl. 289).
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, K habe sich ausbildungssuchend gemeldet und auch telefonisch sowie schriftlich beworben. Sie sei seit ca. 2 Jahren gesundheitlich angeschlagen und habe öfters Arzttermine wahrnehmen müssen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2007). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass K seit September 2005 nicht mehr bei der Berufsberatung als ausbildungssuchend geführt sei. Auch anderweitige Nachweise über eine ernsthafte Ausbildungssuche seien nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin macht geltend, K lebe nach wie vor in ihrem Haushalt. K habe keine Berufsausbildung beginnen können, weil sie in den letzten Jahren gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, längerfristig einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei allerdings auch in den Monaten nach Oktober 2005 ausbildungssuchend gemeldet gewesen und wiederholt bei Herrn B erschienen, von dem sie im Juni 2006, August 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 Einladungen erhalten habe. Sie habe diese Termine allerdings wegen periodisch wiederkehrender Erkrankungen im Bereich der Verdauungsorgane, des Herzens sowie der Halswirbelsäule nicht wahrnehmen und auch keine Ausbildung aufnehmen können. Insoweit wird Bezug genommen auf GA Bl. 30 ff., aus denen sich ein Überblick über die diversen Erkrankungen, die zahlreichen Beschwerden und die geringe Belastbarkeit von K, aber kein echter Befund ergibt.
Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Mai 2007 sowie die dazu...