rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen Leasingvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Enthält ein Leasingvertrag mehr Elemente eines Miet-/Pachtvertrags als solche, die auf Teilhabe/Einwirkungsmöglichkeit des Leasingnehmers an der Substanz des Grundstücks gerichtet sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG in der Regel nicht erfüllt.

2) Erlangt der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrags eine ihm nicht mehr entziehbare, nur aufgrund der eigenen Gefahrtragung eingeschränkte Position dahingehend, jederzeit und ohne weiteres verlangen zu können, als Eigentümer eingesetzt zu werden, spricht alles für eine, bereits bei Abschluss des Leasingvertrags eingeräumte, mit einem Eigentümer vergleichbare Stellung des Leasingnehmer.

3) Die ertragsteuerliche Bewertung des Leasingvertrags ist für die grunderwerbsteuerliche Behandlung unerheblich; sie kann allenfalls als Indiz verwertet werden.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2, § 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom … in Höhe von … DM zu Recht erfolgt ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch notariellen Vertrag vom … UR-Nr. 1818/1994 des Notars Dr. A. ausE. hatte die L.I. AG (AG), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, das Grundstück mit aufstehendem … B.-straße … in B., eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht B. Bl…, Gemarkung B. Flur …, Flurstück … und … zum Preis von … DM zuzüglich … DM Umsatzsteuer, das heißt für insgesamt … DM an die L.Q. KG (KG) verkauft. Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte am …, gleichzeitig mit Fälligkeit des Kaufpreises, stattfinden. Die AG verpflichtete sich im Kaufvertrag, das seit dem … auf dem Grundstück lastende Mietverhältnis mit der L.X. AG zum Tage des Besitzübergangs in ein Untermietverhältnis umzuwandeln. – Wegen weiterer Einzelheiten des Grundstückskaufvertrages wird auf Anlage 1 der notariellen Urkunde vom …, Bl. 46 – 53 der FG Akte, verwiesen.

Gleichzeitig mit dem Grundstückskaufvertrag vereinbarten die AG und die KG ein Ankaufsrecht der AG. Diese erhielt hierdurch gemäß § 1 des Ankaufsrechtsvertrages – bezeichnet als Anlage 2 zur notariellen Urkunde vom … Urk.Nr. 1818/1994 – gegen die KG den Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des von dieser erworbenen, der AG einen Tag zuvor durch Immobilienleasingvertrag (LV) vom … zur Nutzung überlassenen, Grundstückes verlangen zu können. Verfügungen über das Ankaufsrecht wurden ausgeschlossen. Der Anspruch aus dem Ankaufsrecht soll nach dem Vertrag erlöschen, wenn über das Vermögen des Berechtigten – seinerzeit der AG – das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Den Ankauf des Grundstückes sollte gemäß § 2 des Ankaufsrechtsvertrages die AG bzw. ein von ihr zu bennenender Dritter zum … oder zum … verlangen können. Als Kaufpreis wurde für den Fall, dass eine Einigung hierüber nicht zustandekommt, unter § 3 des Ankaufsrechtsvertrages auf der Basis der Gesamtinvestitionskosten ein Betrag von … DM zum Ende der ersten Mietperiode laut LV -…-errechnet; zum Ende der zweiten Mietperiode -…- soll der Kaufpreis … DM betragen. Der Kaufpreis soll jedoch mindestens dem steuerlichen Restwert des Grundstücks nebst Baulichkeiten und Anlagen entsprechen, wie er sich beim (Ankaufs-)Verpflichteten nach Abzug der linearen Abschreibungen von 3% zum … bzw. … ergibt. Zum Kaufpreis sollte die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden, ebenso wie diverse Aufwendungen des Verpflichteten. Unter § 5 des Ankaufsrechtsvertrages bewilligte und beantragte die KG „zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruches” der AG eine Vormerkung zu deren Gunsten einzutragen. Die KG behielt sich jedoch vor, mit Rang vor der bewilligten Vormerkung Grundpfandrechte bis zur Höhe von … DM nebst 16 % Jahreszinsen und 6% einmaligen Nebenleistungen eintragen zu lassen. – Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Ankaufsrechtsvertrag (Bl. 72-75 der FG-Akte) verwiesen.

Durch den LV vom … – bezeichnet als Anlage 3 zur notariellen Urkunde vom …, Urk.Nr. … – wurde der AG als Leasingnehmerin (LN), beginnend am …, das von ihr am … an die KG als Leasinggeberin (LG) verkaufte Grundstück zur Nutzung überlassen. Grundlage für die Berechnung der Mietzahlungen der AG an die KG sollten nach § 3 LV die Gesamtinvestitionskosten sein.

Berechnungsgrundlage für die Gesamtinvestitionskosten waren nach § 3 LV sämtliche Aufwendungen, die dem LG aus dem Erwerb des Grundstückes und der Beschaffung bzw. Errichtung des Leasinggegenstandes erwuchsen, unter anderem der Kaufpreis einschließlich Erwerbsnebenkosten sowie Baukosten einschließlich öffentlicher Gebühren sowie die dem LG von Dritten berechneten Kosten der Wertschätzung und Beleihung. Darüber hinaus wurden zu den Aufwendungen gerechnet die Grunderwerbsteuer und die Erschließungskosten. Ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,1 % ist nach § 2 LV in d...

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