Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Verwandtschaft in gerader Linie steht zwischen dem an der veräußernden Gesamthand beteiligten Gesamthänder und dem an der erwerbenden Gestamhand beteiligten Gesamthänder das Nichtbeteiligtsein an der jeweils anderen Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 6 GrEStG nicht entgegen.
2) § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders innerhalb der Fünfjahresfrist - die Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht entfällt, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung durch einen einheitlichen Rechtsakt verliert oder mindert, der seinerseits nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar ist und somit die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6
Nachgehend
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine grundbesitzende Personengesellschaft. Diese hieß – bevor sie den Namen A B KG bekam – C KG.
Mit Kaufvertrag vom …2008 erwarb die Klägerin – damals noch C KG – diverse Grundstücke von insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Veräußerer KG's). Insgesamt erfolgte der Kauf zu einem Kaufpreis von … Millionen € (Übernahme der Darlehensvaluten der einzelnen Grundstücke zum …2008). Nach § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages sollte sich der Kaufpreis ändern, wenn die übernommene Schuld höher oder niedriger sein sollte als die von den Beteiligten angenommene Schuld. Betroffen waren Grundstücke im Raum D, die in Bezirken verschiedener Finanzämter liegen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Z als Kommanditist mit einem Anteil von 100 % am Vermögen der Klägerin beteiligt. Die Kommanditanteile der Veräußerer KG's wurden von Z1, Z2 sowie Z3 gehalten. Es handelt sich hierbei um die leiblichen Kinder des Z.
Die Veräußerer KG's hatten den Grundbesitz zuvor von Seiten der Z4 Kommanditgesellschaft sowie der Bauherrengemeinschaft der Z und Z4 erworben. Z4 ist der leibliche Vater von Z. Diese hielten wiederum den Grundbesitz über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren.
Der Erwerbsvorgang wurde durch das zuständige Feststellungsfinanzamt unter Hinweis auf § 3 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als steuerfrei behandelt. Die Feststellung erfolgte gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 31.10.2008 enthielt eine Anlage mit folgendem Hinweis:
„Die Einbringung der Grundstücke in die Kommanditgesellschaft ist steuerfrei nach § 6 Abs. 3 GrEStG.
Die gewährte Steuerbefreiung entfällt jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand (z.B. durch Herabsetzung der Beteiligung des grundbesitzenden Gesamthänders an der Gesamthand, durch Aufnahme neuer Gesamthänder, durch Ausscheiden des grundbesitzenden Gesamthänders) innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG).
Anzeigepflicht der Gesellschaft (Erwerberin) nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG:
Sie sind verpflichtet, jede innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang eintretende Minderung der Beteiligung des Veräußerers am Vermögen Ihrer Gesellschaft dem Finanzamt binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung anzuzeigen. …”
Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2008-2010 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt B durchgeführt. Mit Prüfungserweiterung vom 10.11.2014 wurden der o.g. Erwerbsvorgang und dessen steuerliche Behandlung zum Prüfungsgegenstand.
In ihrem Prüfungsbericht vom 25.6.2015 kam die Prüferin zum Ergebnis, dass die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG zu versagen sei. Ausschlaggebend sei, dass Z 94 % seine Kommanditanteile mit Wirkung zum ….12.2008 (nur wenige Wochen nach Erwerb der Grundstücke) an E veräußert habe. Somit handele es sich um einen sukzessiven Gesellschafterwechsel. Zudem sei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Z habe einen Tag nach Verkauf der Anteile von 94 % seine Gewinn- und Verlustbeteiligung für die verbliebenen 6 % an E abgetreten. Im Ergebnis würden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO E 100 % der Anteile zugerechnet. Da die wirtschaftliche Übertragung der Anteile innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren erfolgt sei, sei die zunächst gewährte Steuerbefreiung insoweit gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG zu versagen.
Das Feststellungsfinanzamt D wertete den Betriebsprüfungsbericht entsprechend aus und erließ am 13.11.2015 den streitgegenständlichen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nac...