Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.1998; Aktenzeichen IX R 66/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen um die Behandlung von Renovierungskosten an einem von den Klägern unentgeltlich erworbenen selbstgenutzten Einfamilienhaus.

Das streitige Haus wurde im Kalenderjahr 1954 von Frau S. F. für 50.000,00 DM errichtet. Frau F. bewohnte das Haus bis zu ihrem Tode im Februar 1986. Die Mutter der Klägerin, Frau H. erbte aufgrund eines Testamentes das Grundstück. Mit Notarvertrag vom 02.07.1986 übertrug Frau H. die Hälfte des Grundstücks, auf der sich das Gebäude befand, unentgeltlich auf ihre Tochter, die Klägerin. In der gleichen Urkunde verschenkte die Klägerin einen ½ Anteil an dem erlangten Grundbesitz an ihren Ehemann, den Kläger.

Besitz, Nutzen und Lasten des Grundbesitzes sollten mit Wirkung vom 02.07.1986 auf die Kläger übergehen.

In der Zeit von Juli 1986 bis April 1987 wurde das – seit dem Tod von Frau F. leerstehende – Haus grundlegend renoviert. Die geltend gemachten Aufwendungen betrafen folgende Maßnahmen:

Erneuerung der Elektroleitungen,

Erneuerung der Wasserzuleitungen und der Abwasserleitungen, Ersatz der Kohleöfen durch Einbau einer Niedertemperaturzentralheizung,

Ersatz einfach verglaster Fenster durch isolierverglaste Fenster,

Ersatz der Innentüren,

Wärmeisolierung des Daches von innen,

Ersatz der Holzfußböden durch schwimmenden Estrich – teilweise gefliest –,

Erneuerung sämtlicher Sanitäranlagen,

Abriß eines Balkons mit Wandschrank.

Seit Mai 1987 bewohnen die Kläger das umstrittene Haus zu 100 % selbst.

In den Steuererklärungen der Jahre 1986 und 1987 begehrten die Kläger die Besteuerung nach Maßgabe folgender Zahlen:

1986

1987

Einnahmen

DM

0,00

DM

5.100,00

Schuldzinsen

DM

12.938,00

DM

7.189,00

Erhaltungsaufwand

1986 = DM 56,981

(auf 5 Jahre verteilt)

DM

11.397,00

DM

11.397,00

1987 = DM 41.739

(auf 2 Jahre verteilt)

DM

DM

20.870,00

sonstige Kosten

DM

250,00

DM

418,00

Absetzung für Abnutzung

DM

530,00

DM

1.060,00

Verlust

DM

25.115,00

DM

36.374,00.

Der Beklagte veranlagte die Kläger für 1986 zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Später änderte der Beklagte seine Auffassung und qualifizierte die geltend gemachten Renovierungsaufwendungen als Herstellungskosten, so daß nur noch Abschreibungsbeträge steuerlich berücksichtigt wurden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung erließ der Beklagte unter dem 24.03.1988 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1986.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 05.04.1989 berücksichtigte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1986 mit folgenden Beträgen:

Einnahmen

0,00 DM

Ausgaben

Schuldzinsen

12.938,00 DM

Steuerberatungskosten

250,00 DM

Absetzung für

Abnutzung (AfA)

1.100,00 DM

AfA nach § 82 a EStDV

1.536,00 DM

Gesamtverlust

15.824,00 DM.

Für 1987 wurden ausschließlich 1.536,00 DM Absetzungen gemäß § 82 a EStDV in Verbindung mit § 52 Abs. 21 EStG bei der Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums berücksichtigt.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die vollständige Berücksichtigung der in der Höhe unstreitigen Renovierungsaufwendungen des Jahres 1986 in Höhe von 56.981,00 DM als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (unter gleichzeitiger Kürzung der Abschreibung um 570,00 DM und 1.536,00 DM).

Für 1987 wurde die Klage zurückgenommen.

Die Kläger sind der Auffassung, daß die Renovierungsaufwendungen des Jahres 1986 als sofort abzugsfähige, vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Eine Umqualifizierung in Herstellungskosten scheide im Streitfall aus. Die Anwendung der Grundsätze über die anschaffungsnahen Herstellungskosten setze eine entgeltliche Anschaffung voraus, die im Streitfall nicht gegeben sei.

Die Renovierungsarbeiten hätten das Objekt in seiner Substanz nicht verändert, die Grundrisse seien unverändert geblieben. Die bloße Renovierung des Objektes und die Herbeiführung eines dem neuzeitlichen Wohnbedürfnis angepaßten Umfeldes führen nach Auffassung der Kläger nicht zur Annahme von Herstellungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06.07. und 20.09.1993 Bezug genommen.

Der angefochtene Bescheid wurde unter dem 21.01.1992 geändert (Vorläufigkeitsvermerke). Der geänderte Bescheid ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1986 dergestalt zu ändern, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 54.875,00 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die gesamten angefallenen Renovierungskosten in Höhe von ca. 108.000,00 DM als Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Nach seiner Auffassung stellt die gesamte bauliche Maßnahme eine Generalüberholung im Sinne der Rechtsprechung des BFH dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22.01. und 23.07.1993 sowie die Einspruchsentscheidu...

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