Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, mit dem seit seiner Gründung über rund 20 Jahre Verluste struktureller Art in erheblicher Höhe erwirtschaftet wurden, die unter anderem darauf beruhen, dass der Betrieb fremd bewirtschaftet wird und die dadurch verursachten Personalkosten ca. 30 % der Gesamterlöse aufzehren, wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn trotz der dauerhaften Verlustsituation weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, dass Strukturmaßnahmen ergriffen oder auch nur geplant wären, die zu einer Änderung dieser wirtschaftlich desolaten Lage führen könnten.
2. Bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn ist neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft zu erwartenden Gewinnen ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein solcher in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept nicht berücksichtigt worden ist.
3. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne schlüssiges Betriebskonzept und trotz der von Beginn an erwirtschafteten Verluste in der gleichen Art und Weise weiter betrieben, ohne Strukturveränderungen vorzunehmen, sind die Verluste steuerlich auch nicht als Anlaufverluste anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … EUR.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Landwirtschaftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Der am 07. April 1935 geborene Kläger ist von Beruf Kaufmann und erzielte neben den in hier streitigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Der Kläger erwarb, beginnend im Jahre 2002, umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er erwarb in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt … ha Land zum Gesamtkaufpreis von … EUR, in den Jahren 2006 bis 2013 weitere … ha zum Gesamtkaufpreis von … EUR und in den Jahren 2014 und 2015 weiter 207 ha zum Kaufpreis von … EUR. Von der Gesamtfläche von … ha waren insgesamt … ha Wald.
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: GmbH), eingetragen im Handelsregister … HRB …. Die GmbH gewährte dem Kläger Darlehensforderungen in einem Gesamtumfang von … EUR. Der Kläger hat zur Sicherung der Darlehensforderung durch die Urkunden vom 18. Dezember 2013 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. B) und vom 29. September 2015 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. C) an dem erworbenen Grundbesitz Gesamtgrundschulden i. H. v. … EUR nebst 2 % Zinsen bestellt. Die dem Kläger zugeflossenen Darlehensmittel verwendete dieser im Wesentlichen für die Anschaffung des Gutes D, für den Erwerb weiterer Grundstücksflächen für das Gut D, für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Gutes D, für weitere Investitionen in das Gut D und für sonstige Aufwendungen des Gutes D, insgesamt mithin für den landwirtschaftlichen Betrieb des Gutes D, den der Kläger auf den erworbenen Flächen betrieb. Darüber hinaus wurden die ausgereichten Darlehensmittel auch für private Zwecke verwendet.
Der Kläger errichtete in den notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015 (Ur-Nr. … der Notarin Dr. C) die Gut D-GmbH & Co. KG (im folgenden D KG), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …). Alleinige Komplementärin ist die Gut D Verwaltungs-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRB …), deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist. Es besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gut D Verwaltungs-GmbH und der GmbH als herrschendem Unternehmen. Der Kläger ist als alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditanlage von … EUR an der D KG beteiligt. Der Kläger ist als Kommanditist ebenfalls zur Geschäftsführung der D KG berufen.
Der Kläger hat sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen mit Wirkung vom 29. Dezember 2015 in die D KG eingebracht und übertrug der D KG durch den notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015 den in den Jahren 2002 bis 2005 sowie 2014 und 2015 erworbenen Grundbesitz in einem Gesamtumfang von … ha zu handelsrechtlichen Verkehrswerten auf die D KG. Hierfür erstellte der Sachverständige Dr. G am 05. Oktober 2016 ein Verkehrswertgutachten und ermittelte den Verkehrswert der eingebrachten Flächen mit … EUR. Die Einbringung des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens in die D KG zu steuerlichen Buchwerten erfolgte gem. § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), weswegen in der Ergänzungsbilanz des Klägers zur D KG die Verkehrswerte des eingebrachten Grundbesitzes auf die Buchwerte abgestockt wurden. Den übrigen, in den Jahren 2006 bis 2013 vom Kläger erworbenen Grundbesitz überließ dieser der D KG ad us...