rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen doppelter Berücksichtigung von gesondert festgestellten Beteiligungsverlusten nach § 174 Abs. 2 AO 1977. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (amtlich)
Ist die fehlerhafte doppelte Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten überwiegend auf die Steuererklärung zurückzuführen, weil der Steuerpflichtige den in der Anlage GSE ausgewiesenen Gewinn seines Einzelunternehmens unrichtigerweise um die gesondert festgestellten Beteiligungseinkünfte gemindert hat, ohne die bei Abgabe der Steuererklärung bereits festgestellten Beteiligungseinkünfte in Zeile 34 der Anlage GSE einzutragen, kann das FA trotz der Mitverursachung der Unrichtigkeit wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten den Fehler durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 AO 1977 berichtigen, weil die Beteiligungsverluste im Feststellungsbescheid und im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid, mithin in mehren Steuerbescheiden berücksichtigt wurden.
Normenkette
AO 1977 § 174 Abs. 2, 1, § 181 Abs. 1 S. 1, § 179 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 als Zahnärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Einzelpraxis und aus einer daneben betriebenen Gemeinschaftspraxis.
In der „ESt 4 B – Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung” vom 04.11.1996 teilte der für die Gemeinschaftspraxis zuständige Veranlagungsbezirk dem für die Kläger zuständigen Veranlagungsbezirk des Beklagten die Einkünfte der Klägerin aus der Gemeinschaftspraxis wie folgt mit:
Einkunftsart |
Anteile an laufenden Einkünften/Einnahmen |
Zuzurechnende Einkünfte |
Selbständige Arbeit |
./. 30.459 DM |
./. 30.459 DM |
In dem der ESt 4 B – Mitteilung zugrundeliegenden Feststellungsbescheid vom 04.11.1996 wurden Einkünfte in Höhe von insgesamt ./. 60.938 DM erklärungsgemäß festgestellt, die den beiden Feststellungsbeteiligten, der Klägerin und der Zahnärztin (B.), je zur Hälfte, also jeweils in Höhe von ./. 30.469 DM – ebenfalls erklärungsgemäß – zugerechnet wurden. Der Feststellungsbescheid wurde der Steuerberatungsgesellschaft … (im folgenden: Steuerberatungsgesellschaft T.) bekanntgegeben. Die Feststellungserklärung hatte der seinerzeit bei der Steuerberatungsgesellschaft angestellte Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der Steuerberater … (im folgenden: Steuerberater V.), bearbeitet. Wegen der Gewinnermittlung für die Praxisgemeinschaft wird auf Blatt 51 bis 55 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Steuerberatungsgesellschaft T. reichte am 2.12.1996 die Einkommensteuererklärung 1995 der Kläger ein. Steuerberater V. war innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft T. auch für die steuerlichen Angelegenheiten der Kläger zuständig. Die von ihm für die Einzelpraxis erstellte Einnahme – Ausgabe – Überschußrechnung wies einen Gewinn von 337.982,00 DM aus. In dieser Überschußrechnung wurden die Verluste aus der Praxisgemeinschaft in Höhe von ./. 30.469 DM nochmals in Ansatz gebracht, und zwar unter B. 8. „Betriebsausgaben – Allgemeine Kosten” in Höhe von insgesamt 43.133,03 DM, wobei der Kontennachweis hierzu den Hinweis „Anteil … DM 30.469,00” enthält. Wegen der Einzelheiten der Gewinnermittlung für die Einzelpraxis vom 12.11.1996 wird auf Blatt 13 bis 26 der Einkommensteuerakte Bezug genommen.
In der Anlage GSE ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend der Überschußrechnung in Höhe von 337.982,00 DM. Die Zeile 32 enthält lediglich die Eintragung „Zahnärztin”. Die Zeilen 34 ff „(Einkünfte…) aus Beteiligung (Gesellschaft, Finanzamt, Steuernummer)” blieben unausgefüllt. Insbesondere fehlte ein Hinweis auf das insoweit unter der Steuernummer … beim beklagten Finanzamt – FA – geführte Feststellungsverfahren und den Feststellungsbescheid vom 04.11.1996.
Der Sachbearbeiter des für die Kläger zuständigen Veranlagungsbezirks übernahm die in der Anlage GSE und in der Überschußrechnung erklärten Gewinne und berücksichtigte zusätzlich die Verluste aus der Gemeinschaftspraxis entsprechend der ihm vorliegenden ESt 4 B – Mitteilung in Höhe von ./. 30.469,00 DM. Er übersah, daß die negativen Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis bereits in den Erklärungen der Kläger zu den Einkünften aus der Einzelpraxis enthalten waren und somit doppelt Berücksichtigung fanden.
Gegen den am 10.04.1997 ergangenen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger zunächst „aus Fristwahrungsgründen” Einspruch ein, den sie wenige Tage später mit der Begründung zurücknahmen, eine Überprüfung des Einkommensteuerbescheides in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid habe ergeben, daß die Einkünfte in der richtigen Höhe angesetzt worden seien.
Nachdem das FA auf Grund einer im Sommer 1997 stattgefundenen Betriebsprüfung den Fehler bemerkt hatte, änderte es den E...