Entscheidungsstichwort (Thema)
Kabotageverbot. Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine. Definition des Begriffs „Beförderung”. Einfuhrabgaben
Leitsatz (amtlich)
1. Da der Begriff der „Beförderungen” im Sinne des Art. 718 der EWGVO 2454/93 (ZK-DVO) auf den Transport der Ware abstellt, führen im Falle der Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren nicht die Zugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Vielmehr ist einzig auf die Ware, zu deren Transport die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.
2. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot ist gegeben, wenn die zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu einem anderen Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets transportiert wird. Dagegen liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wenn während eines Transports von Waren aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (oder umgekehrt) die Zugmaschine aus technischen Gründen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgetauscht werden muss.
3. Die im Passieren der Zollstelle mit einen Beförderungsmittel im Sinne des Art. 670 Buchst. c ZK-DVO (hier einer Zugmaschine) zu sehende konkludente Zollanmeldung gilt als Antrag auf die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Die Gestellung, die Bewilligung, die Annahme der Anmeldung und die Überlassung werden im gleichen Zeitpunkt bei dem Passieren der Zollstelle fingiert.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2, Art. 4, 138; EWGV 2454/93 Art. 670 Buchst. c; EWGV 2913/92 Art. 141; EWGV 2454/93 Art. 718, 233, 730 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Steuerbescheid vom 03. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 4.417,54 EUR (8.640,00 DM).
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin der Sattelzugmaschine vom … mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen …
Mit dieser Sattel Zugmaschine und dem Auflieger … wurde am 28. Januar 2000 ein Transport von … nach … durchgeführt. Die Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte am 29. Januar 2000 über das Zollamt … Am 01. Februar 2000 wurde der Auflieger in … mit Papiersäcken für einen polnischen Abnehmer beladen.
Eine weitere Sattelzugmaschine der Klägerin (amtliches polnisches Kennzeichen: …) führte am 02. Februar 2000 (gegen 01.00 Uhr) den Auflieger … über das Zollamt … in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Der Auflieger war mit Stahlteilen einer polnischen Firma für einen Abnehmer in den … beladen.
Diese Sattelzugmschine war am 28. Januar 2000 in einer Autowerkstatt in … wegen eines Defekts am Turbolader und der Einspritzung repariert worden. Sie wurde am 01. Februar 2000 erneut in dieser Werkstatt am Turbolader und der Einspritzung inspiziert.
Am 02. Februar 2000 übernahm die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … von der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … auf dem Autobahnparkplatz in … den Auflieger … Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … übernahm ihrerseits den Auflieger … und reiste über das Zollamt … nach … aus.
Ausweislich einer Rechnung vom 02. Februar 2000 ist die Zugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … an diesem Tag erneut in … repariert worden.
Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit Steuerbescheid vom 03. Februar 2000 Einfuhrabgaben in Höhe von 8.640,00 DM (Zoll-Euro: 4.000,00 DM und Einfuhrumsatzsteuer: 4.640,00 DM) für die Sattelzugmaschine … fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin die Sattelzugmaschine für einen Transport innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft – nämlich von … nach … – verwendet und damit gegen die ihr aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 09. Februar 2000, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 20. Februar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, für den Wechsel der Auflieger habe es einen innerbetrieblichen Grund gegeben, denn bei der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnichen Kennzeichen … sei kurz nach ihrer Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein technischer Defekt auf getreten. Dieser technische Defekt habe die Weiterfahrt mit dem Auflieger in die Niederlande unmöglich gemacht. Um einerseits den begonnenen Transport von … nach … gemäß dem ersten Transportauftrag zu Ende führen zu können, andererseits aber auch die Reparatur de...